Entscheidungsstichwort (Thema)
Freiwillige Krankenversicherung. Beitragsforderung. Anordnung der aufschiebenden Wirkung. sozialgerichtliches Verfahren. Arglisteinrede gegen Beitragsforderung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfes gegen einen Beitragsbescheid durch das Gericht der Sozialgerichtsbarkeit im Hinblick auf die Aufrechnung mit einer umstrittenen rechtswegfremden Forderung gegen die Beitragsforderung kommt nicht in Betracht.
2. Eine Einrede der Arglist gegen einen Beitragsanspruch wegen eines nicht in die Rechtswegzuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit fallenden Schadenersatzanspruchs des Beitragsschuldners auf Freistellung von dieser Forderung gegen den Versicherungsträger scheidet aus.
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Koblenz vom 9.11.2004 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Beitragsbescheide der Antragsgegnerin vom 26.5.2003 und 24.9.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2004.
Der Antragsteller, seit Januar 2000 freiwilliges Mitglied bei der Antragsgegnerin, war bis zum 31.8.2002 bei der Firma S. F. GmbH, die sich jetzt in Insolvenz befindet, beschäftigt. Er hatte mit seiner Beschäftigungsfirma vereinbart, dass diese die an die Antragsgegnerin zu zahlenden Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung von seinem Gehalt einbehalte und an die Beklagte weiterleite. Für die Monate Juni bis August 2002 bezog der Antragsteller Insolvenzgeld.
Mit Schreiben vom 26.5.2003 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, für die Monate November 2001 bis August 2002 seien für ihn keine Beiträge entrichtet worden. Es stünden Beitragsforderungen in Höhe von insgesamt 4.835,72 € offen, die der Antragsteller überweisen möge. Dagegen wandte der Antragsteller mit Schreiben vom 9.6.2003 ein, die Firma S. F. GmbH habe die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von seinem Gehalt einbehalten. Er beanstandete im weiteren Verlauf des Verfahrens, die Antragsgegnerin trage ein erhebliches Mitverschulden daran, dass die Beiträge nicht ordnungsgemäß abgeführt worden seien; sie habe ihm im streitigen Zeitraum zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt, dass eine Beitragszahlung nicht erfolgt sei. Hilfsweise werde die Aufrechnung mit allen aufgrund des Verschuldens der Antragsgegnerin entstandenen Schadensersatzansprüchen erklärt.
Die Antragsgegnerin brachte vor, sie habe die Prüfung der Beitragseingänge nicht schuldhaft verspätet veranlasst. Zum einen bestehe keine dahingehende gesetzliche Verpflichtung; zum anderen sei aufgrund des starken Mitgliederzuwachses in den Jahren 2001 und 2002 eine zeitnahe Prüfung nicht immer möglich gewesen; das hierfür erforderliche Personal habe in dem Zeitraum, in dem die Versichertenzahl ständig zugenommen habe, nicht beschafft werden können.
Am 27.5.2004 hat der Antragsteller in der Hauptsache Klage beim Sozialgericht (SG) Koblenz erhoben. Er hat ua vorgetragen, sämtliche anderen Krankenkassen, bei denen die Arbeitnehmer der Firma S. F. GmbH versichert gewesen seien, hätten für die Zeit bis Ende Mai 2002 von ihrer Einzugsermächtigung erfolgreich Gebrauch gemacht. Das SG hat dieses Verfahren bis zum Abschluss des durchzuführenden Widerspruchsverfahrens ausgesetzt.
Unter dem 24.9.2004 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, den geschuldeten Betrag von 4.883,72 € binnen zehn Tagen zu überweisen; falls der Antragsteller bis zu diesem Zeitpunkt den Beitragsrückstand nicht beglichen habe, ende seine Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin zum 15.10.2004. Mit Schreiben vom 13.10.2004 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, den Betrag bis zum 25.10.2004 zu überweisen; anderenfalls werde sie das Zwangsvollstreckungsverfahren einleiten. Gegen die Bescheide vom 24.9.2004 und 13.10.2004 legte der Antragsteller Widerspruch ein. Er machte ua geltend, der Beitragsanspruch sei verwirkt.
Am 21.10.2004 hat der Antragsteller beim SG beantragt, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Bescheide vom 26.5.2003, 24.9.2004 und 13.10.2004 anzuordnen.
Mit Abhilfebescheid vom 29.10.2004 hob die Antragsgegnerin den Bescheid vom 13.10.2004 auf, da der Antragsteller nicht rechtzeitig über das Ende seiner Mitgliedschaft im Falle der Nichtentrichtung der Beiträge informiert worden sei. Durch Widerspruchsbescheid vom 30.11.2004 wurde der Widerspruch gegen die “Bescheide vom 24.9.2004 und 13.10.2004" zurückgewiesen und der Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung abgelehnt. Zur Begründung hieß es: Der Antragsteller sei aufgrund seiner Mitgliedschaft zur freiwilligen Beitragszahlung verpflichtet gewesen. Dem stehe die nur im Innenverhältnis zwischen dem Antragsteller und seiner früheren Beschäftigungsfirma wirksame Absprache über die Zahlung der Beiträge durch diese nicht entgegen. ...