Verfahrensgang
SG Mainz (Urteil vom 13.09.2001; Aktenzeichen S 10 Ar 357/98) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 13.09.2001 – S 10 Ar 357/98 – wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf Gewährung von Konkursausfallgeld (Kaug) für die Zeit vom 01. bis 20.01.1998 hat. Vorrangig geht es um die Frage, ob der Lohnanspruch des Klägers für diesen Zeitraum erfüllt worden ist.
Der am 1955 geborene Kläger war bis zum 20.01.1998 im Unternehmen des Zeugen B. als Maurer beschäftigt. Nachdem die zuständige AOK einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt hatte, legte dieser seinen Betrieb am 20.01.1998 still. Mangels Masse wurde der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens abgewiesen (Beschluss vom 18.02.1998). Der Zeuge B. war Geschäftsführer einer Firma F. Bauträger GmbH, für die das Insolvenzunternehmen Bauleistungen erbrachte. Der Zeuge B. übernahm nach der Betriebsstillegung des Zeugen B. den Kläger und weitere Mitarbeiter, darunter auch den Zeugen B. ab dem 21.01.1998 in sein Unternehmen. Dort war der Kläger einige Monate beschäftigt. Der Zeuge B. behauptet, in Absprache mit dem Zeugen B. den übernommenen Arbeitnehmern den ihnen für Dezember 1997 und Januar 1998 ausstehenden Lohn gezahlt und dadurch gegen ihn vermeintlich bestehende Werklohnforderungen des Zeugen B. verrechnet zu haben. Nach der vom Zeugen B. ausgestellten Lohnabrechnung für den Monat Januar 1998 stand dem Kläger noch eine Nettobetrag in Höhe von 2.484,93 DM zu. In diesem Betrag ist nicht nur der Stundenlohn für den Monat Januar 1998, sondern darüber hinaus unter anderem auch eine Stundenlohnnachzahlung für 1997 sowie eine 25%-ige Überstundennachzahlung – ebenfalls für 1997 – enthalten. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger den ihm vom 01. bis 21.01.1998 zustehenden Lohn vom Zeugen B. erhalten hat. Am 13.01.1998 hat der Kläger vom Zeugen B. 2.952,70 DM für Dezember 1997 bar erhalten und den Empfang auf der Gehaltsabrechnung quittiert. Auf dieser Gehaltsabrechnung hat der Zeuge B. handschriftlich folgendes vermerkt: „A. bezahlt: 13.01.1998 2.952,70, 18.02. 2.500,–, 02.02. 2.000,–, 06.02. 1.000,–”.
Am 14.04.1998 beantragte der Kläger bei der Arbeitsamtsdienststelle Ludwigshafen unter Vorlage seiner Gehaltsabrechnung für Januar 1998 sowie Kopien von Schreiben des Zeugen B. vom 31.03. und 07.04.1998 die Gewährung von Kaug für die Zeit vom 01. bis 20.01.1998 in einer Höhe von 2.484,93 DM netto.
Daraufhin bat die Beklagte die Firma B. eine Verdienstbescheinigung für den Kläger auszufüllen und ihr diese vorzulegen. Nachdem die Firma mit Schreiben vom 11.05.1998 hierauf mitteilte, sowohl der Kläger als auch der Zeuge B. hätten den ihnen bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen zustehenden Lohn nicht nur in voller Höhe, sondern sogar mehr als ihnen zugestanden habe, erhalten, lehnte die Beklagten den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 19.05.1998 ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers, mit dem er im Wesentlichen darauf hinwies, dass ihm sein Lohn für den streitigen Zeitraum 01. bis 20.01.1998 von seinem ehemaligen Arbeitgeber nicht gezahlt worden sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.11.1998 als unbegründet zurück.
Am 18.12.1998 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Mainz (SG) erhoben.
Das SG hat den Kläger angehört und die Zeugen B. B. und B. vernommen. Mit Urteil vom 13.09.2001 hat das SG die Klage abgewiesen.
Gegen das ihm am 23.10.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.11.2001 Berufung eingelegt.
Er trägt vor:
Ihm stehe auf jeden Fall Kaug für den streitigen Zeitraum zu. Entgegen den Angaben der Herren B. und B. habe er für diesen Zeitraum keine Lohnzahlungen erhalten. Obwohl die Angaben dieser Herren in sich sehr widersprüchlich seien, habe sich weder die Beklagte noch das SG hiermit auseinandergesetzt. Im Gegenteil, das SG habe sich diesen Aussagen ohne weitere Überprüfung angeschlossen. Es sei insoweit richtig, dass er am 13.01.1998 einen Betrag in Höhe von 2.952,70 DM erhalten und dieses auch auf seiner Lohnabrechnung für den Monat Dezember 1997 quittiert habe. Das SG habe indes nicht berücksichtigt, dass der Zeuge B. bei seiner Vernehmung vor dem SG ausgesagt habe, er habe nach einem Gespräch mit dem Zeugen B. am 01. oder 02.02.1998 Bargeld an die Arbeiter entsprechend den Angaben von Herrn B. ausgeteilt. Weiter habe der Zeuge B. hierzu ausgeführt, er habe von ihm ca 3.000,– DM, also einen Betrag, der in etwa der von ihm eingeräumten Zahlung von 2.952,70 DM entspreche, bekommen. Allerdings berücksichtige das SG nicht, dass er diese Zahlung bereits zu einem erheblichen früheren Zeitpunkt, nämlich am 13.01.1998, erhalten habe, so dass es sich hierbei nicht um diese Summe handeln könne.
Im Übrigen übersehe das SG, dass er ab dem 21.01.1998 für den Zeugen B. in dessen...