Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft. aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage

 

Leitsatz (amtlich)

Widerspruch und Klage gegen die Feststellung der Krankenkasse, dass die freiwillige Mitgliedschaft nach § 191 S 1 Nr 3 SGB 5 beendet ist, haben aufschiebende Wirkung.

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 12.4.2005 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

 

Tatbestand

Umstritten ist, ob das Sozialgericht (SG) zu Recht festgestellt hat, dass die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.2.2005 aufschiebende Wirkung hat.

Mit Schreiben vom 5.10.2004 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller darauf hin, er habe trotz Erinnerung fällige Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge einschließlich Säumniszuschläge von 454,67 € nicht bezahlt. Der Kläger werde gebeten, den Gesamtbeitrag bis spätestens 31.10.2004 zu zahlen; anderenfalls ende die Versicherung mit dem 15.11.2004. Außerdem enthielt dieses Schreiben den Zusatz, der Antragsteller müsse in diesem Fall seinen Versicherungsschutz selbst sicherstellen; möglich wäre auch, dass ggf der Sozialhilfeträger die Beiträge übernehme.

Nachdem der Antragsteller dieser Aufforderung nicht nachkam, stellte die Antragsgegnerin durch Bescheid vom 11.11.2004 fest, dass die Versicherung am 15.11.2004 ende. Zur Begründung seines hiergegen eingelegten Widerspruchs machte der Antragsteller geltend, bei ihm liege ein nicht verschuldeter finanzieller Härtefall vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.2.2005 wurde der Widerspruch zurückgewiesen, da die freiwillige Versicherung des Antragstellers gemäß § 191 Satz 1 Nr 3 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V) geendet habe, weil dieser für zwei Monate die fälligen Beiträge trotz Hinweises auf die Folgen nicht entrichtet habe.

Am 21.3.2005 hat der Antragsteller Klage erhoben und beantragt „im Wege der einstweiligen Anordnung die Antragsgegnerin zu verpflichten, bis zum Abschluss des Rechtsstreits Versicherungsschutz zu gewähren und ihm eine AOK-Versichertenkarte zur Verfügung zu stellen". Durch Beschluss vom 12.4.2005 hat das Sozialgericht (SG) festgestellt, dass die Klage aufschiebende Wirkung habe und zur Begründung ausgeführt: Der Antrag sei als Antrag gemäß § 86b Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auszulegen. Gemäß § 86a Abs 1 SGG hätten Widerspruch und Anfechtungsklage auch gegen feststellende Verwaltungsakte aufschiebende Wirkung. Hierunter falle die hier streitige Feststellung der Beendigung der Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin. Obwohl diese Rechtsfolge kraft Gesetzes eintrete, müsse in einem solchen Fall zum verfahrensrechtlich einwandfreien Vollzug ein feststellender Verwaltungsakt des Krankenversicherungsträgers ergehen, für den zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes die allgemeinen prozessualen Bestimmungen gälten. Unabhängig davon wäre dem einstweiligen Rechtschutzantrag auch wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitbefangenen Bescheides stattzugeben. Der Hinweis der Antragsgegnerin in dem Schreiben vom 5.10.2004 auf die mögliche Übernahme der Beitragsschuld durch den Träger der Sozialhilfe sei nicht ausreichend gewesen. Die gewählte Formulierung lasse die notwendige Klarheit vermissen.

Gegen diesen ihr am 18.4.2005 zugestellten Beschluss richtet sich die am 17.5.2005 beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin (am gleichen Tag dem SG Mainz zugeleitet und dort am 18.5.2005 eingegangen), der das SG nicht abgeholfen hat. Die Antragsgegnerin trägt vor: Die Anwendbarkeit des § 86a Abs 1 SGG würde dazu führen, dass die kraft Gesetzes eintretende Folge des § 191 SGB V „über viele Jahre hinaus" bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zum Tragen kommen und somit ausgehebelt würde. Sinn der klaren und eindeutigen Regelung des § 191 Satz 1 Nr 3 SGB V sei es, dass die Funktionsfähigkeit der Krankenkassen gesichert werden solle. In einem anderen Streitverfahren (Az 7 ER 107/04 KR) sei das SG Mainz, ohne die Frage allerdings zu problematisieren, davon ausgegangen, dass die Klage keine aufschiebende Wirkung habe. In dieser Entscheidung habe das SG Mainz auch den Hinweis auf die mögliche Übernahme der Beiträge durch den Sozialhilfeträger mit der gleichen Formulierung für ausreichend gehalten. Es müsse genügen, dass sie, die Antragsgegnerin, den Gesetzeswortlaut wiedergegeben habe. Im Übrigen liege ein Anordnungsgrund nicht vor. Der Antragsteller müsse sich darauf verweisen lassen, vorläufig Sozialhilfe zur medizinischen Versorgung in Anspruch zu nehmen.

 

Entscheidungsgründe

Die nach §§ 172, 173 SGG zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das SG hat zu Recht die aufschiebende Wirkung der Klage festgestellt.

Nach § 86a Abs 1 Satz 1 SGG haben Widerspruch ...

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