nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Mainz (Entscheidung vom 23.06.2003) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 23.6.2003 insoweit aufgehoben, als die Beklagte eine Beitragsnachforderung für die Jahre 1999 bis 2001 festgesetzt hat. Insoweit wird die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in beiden Instanzen hat die Beschwerdeführerin 1/4 und die Beschwerdegegnerin 3/4 zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf 19.946,43 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Gegenstand des Verfahrens sind die Beitragsbescheide der Beschwerdegegnerin vom 28.1.2003 bezüglich der Beiträge für 1999, 2000 und 2001 sowie der Beitragsbescheid vom 23.4.2003 hinsichtlich des Beitrages für 2002, mit denen die Beschwerdeführerin zu Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung herangezogen worden ist.
Die Beschwerdeführerin betreibt ein Unternehmen für Ingenieurdienstleistungen. Im Februar 1995 teilte ihr Steuerberater der Beschwerdegegnerin mit, dass bei ihr Arbeitnehmer beschäftigt würden.
Nachdem die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zunächst nach der Gefahrtarifstelle 04 des ab 1.1.1998 geltenden Gefahrtarifs als "Ingenieurbüro" veranlagt hatte (Bescheid vom 31.3.1998), teilte die Beschwerdeführerin ihr im Februar 2000 mit, dass sie ein "Ingenieurunternehmen für technische Dienstleistungen" sei und auf Anfrage Arbeitnehmer beim Kunden vor Ort im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung einsetze; diese Arbeitnehmerüberlassungstätigkeiten entsprächen der Gefahrtarifstelle 48; die erforderlichen Angaben seien im Entgeltnachweis 1999 getrennt aufgeführt worden. In diesem bezifferte die Beschwerdeführerin das Arbeitsentgelt hinsichtlich des "Ingenieurbüros 04" auf 2.188.330,-- DM und hinsichtlich der "Arbeitnehmerüberlassung 48" auf 417.484,-- DM.
Mit Bescheid vom 23.2.2000 veranlagte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin ausgehend von dem ab 1.1.1998 geltenden Gefahrtarif nach der Gefahrtarifstelle 04 (Ingenieurbüro, Gefahrklasse 0,67), der Gefahrtarifstelle 48 (Arbeitnehmerüberlassung - kaufmännisch, verwaltend; Gefahrklasse 0,57) und der Gefahrtarifstelle 49 (Arbeitnehmerüberlassung - gewerblich, Gefahrklasse 10,66).
Mit Beitragsbescheid für 1999 vom 25.4.2000 wurde unter Zugrundelegung der Angaben der Beschwerdeführerin im Entgeltnachweis 1999 ein Gesamtbeitrag für 1999 in Höhe von 7.829,05 Euro festgesetzt, wobei die Arbeitnehmer der Beschwerdeführerin mit einem Bruttoarbeitsentgelt von 213.456,18 Euro in der Gefahrklasse 0,57 und mit einem Bruttoarbeitsentgelt von 1.118.857,36 Euro in der Gefahrklasse 0,67 berücksichtigt wurden.
Im Beitragsbescheid vom 25.4.2001 für 2000 wurde die Beschwerdeführerin, ausgehend von einem Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 493.844,56 Euro in der Gefahrklasse 0,57 und einem Bruttoarbeitsentgelt von 1.652.738,22 Euro in der Gefahrklasse 0,67, zu einem Gesamtbeitrag in Höhe von 11.958,42 Euro herangezogen.
Unter Berücksichtigung des ab 1.1.2001 geltenden neuen Gefahrtarifs erfolgte ab 1.1.2001 mit Bescheid vom 27.6.2001 eine Neuveranlagung. Nunmehr kam es zu einer Einstufung in die Gefahrtarifstelle 04 (Ingenieurbüro; Gefahrklasse 0,80 für 2001 bzw 0,88 ab 2002), die Gefahrtarifstelle 52 (Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung bezüglich Beschäftigter, die ausschließlich in kaufmännischen und verwaltenden Unternehmensteilen eingesetzt sind und ausschließlich kaufmännische und verwaltende Tätigkeiten verrichten; Gefahrklasse 0,56), und in die Gefahrtarifstelle 53 (Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung bezüglich Beschäftigter, die nicht die in der Gefahrtarifstelle 52 genannten Voraussetzungen erfüllen; Gefahrklasse 10,66).
Mit Bescheid vom 24.4.2001 setzte die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2001 einen Gesamtbeitrag von 17.192,36 Euro fest (ausgehend von einem Bruttoarbeitsentgelt von 483.636,10 Euro in der Gefahrklasse 0,56 und einem Bruttoarbeitsentgelt von 2.095.787,98 Euro in der Gefahrklasse 0,80).
Am 12.12.2002 fand bei der Beschwerdeführerin eine Betriebsprüfung durch die Beschwerdegegnerin statt. Dabei gelangte der Betriebsprüfer zu dem Ergebnis, die Einstufung der als Leiharbeitnehmer eingruppierten Beschäftigten der Beschwerdeführerin als kaufmännisch Tätige sei fehlerhaft gewesen; diese hätten vielmehr in die Gefahrtarifstelle für nicht rein kaufmännisch Tätige eingestuft werden müssen, da sie nicht ausschließlich in kaufmännischen und verwaltenden Unternehmensteilen eingesetzt würden und nicht ausschließlich kaufmännische und verwaltende Tätigkeiten verrichteten.
Die Beschwerdegegnerin erließ unter dem 28.1.2003 ua für die Jahre 1999 bis 2001 neue Beitragsbescheide, wobei sie eine Zuordnung zu den Gefahrtarifstellen 49 bzw 53 und somit zu einer höheren Gefahrklasse vornahm. Dadurch ergab sich für 1999 ein Gesamtbeitrag von 22.154,80 Euro (und somit ein Restbeitrag von 14.325,75 Euro), für 2000 ein Gesamtbeitr...