nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Koblenz (Entscheidung vom 12.06.2002)

 

Tenor

1) Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Koblenz vom 12.6.2002 wird zurückgewiesen.

2) Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen einen Beitragsbescheid der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdeführerin, Mitglied der Beschwerdegegnerin, ist ein Unternehmen der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung. Mit Bescheid vom 9.7.2001 wurde das Unternehmen der Beschwerdeführerin ab 1.1.2001 dahingehend veranlagt, dass das Unternehmen den Gefahrtarifstellen 52 (Unternehmensart "gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung - Beschäftigte, die ausschließlich in kaufmännischen und verwaltenden Unternehmensteilen der Verleiher und Entleiher eingesetzt sind und ausschließlich kaufmännische und verwaltende Tätigkeiten verrichten"; Gefahrklasse 0,56) und 53 (gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung - "Beschäftigte, die nicht die in der Gefahrtarifstelle 52 genannten Voraussetzungen erfüllen"; Gefahrklasse 10.66) nach dem ab diesem Zeitpunkt geltenden neuen Gefahrtarif der Beschwerdegegnerin zugeordnet wurde. Durch Bescheid vom 24.4.2002 wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, für das Jahr 2001 einen Gesamtbeitrag von 102.493,44 Euro zu zahlen.

Gegen beide Bescheide legte die Beschwerdeführerin Widerspruch ein. Sie machte darauf aufmerksam, das Bundessozialgericht (BSG) habe mit Urteil vom 18.4.2000 in Frage gestellt, ob die Verfahrensweise der Beschwerdegegnerin, die Kosten für die DDR-Altlasten seit 1995 zu 100 % über den Beitragsfuß auf ihre Mitgliedsunternehmen umzulegen, zulässig sei.

Mit Schreiben vom Mai 2002 bat die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin um Mitteilung, ob ihr - ebenso wie der Firma F P in M - eine Aussetzung der Beitragsforderung in Höhe von 30 % des "BG-Beitrages bezogen auf die Gefahrtarifstelle 53" gewährt werden könne. Dies lehnte die Beschwerdegegnerin mit der Begründung ab, ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide lägen nicht vor und die sofortige Beitragszahlung sei nicht mit einer unbilligen Härte verbunden.

Mit am 5.6.2002 beim Sozialgericht (SG) Koblenz eingegangenem Schriftsatz hat die Beschwerdeführerin ihr Begehren weiterverfolgt. Sie hat vorgetragen: Im Hinblick darauf, dass mehrere Gerichtsentscheidungen den Zeitarbeitsfirmen Recht gegeben hätten, bestehe begründeter Anlass zur Sorge, dass auch der neue Gefahrtarif der Beschwerdegegnerin rechtswidrig sei, zumal diese einer Aufforderung des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz im Verfahren L 3 U 213/98, für die Jahre 1984 bis 1998 das jährliche Beitragsaufkommen und die Entschädigungsleistungen der Zeitarbeitsbranche offen zu legen und etwaige Differenzen ausführlich zu begründen, nur sehr unzulänglich nachgekommen sei und keine nachvollziehbaren Erklärungen für erhebliche Differenzen zwischen dem Beitragsaufkommen und den geleisteten Unfallentschädigungen geliefert habe. Außerdem mache sie, die Beschwerdeführerin, nach wie vor geltend, dass die Berücksichtigung der DDR-Altlasten unzutreffend erfolgt sei; auch das Bayerische LSG habe aus diesem Grund Bedenken gegen die Beitragsfestsetzung der Beschwerdegegnerin geäußert. Ferner hat die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass das SG Würzburg mit Urteil vom 18.3.2002 (Az S 5 U 287/01) den Gefahrtarif der Beschwerdegegnerin für die Zeit ab 1.1.2001 als rechtswidrig angesehen habe, weil seitens der Beschwerdegegnerin in der Gruppe der nicht ausschließlich verwaltend kaufmännisch tätigen Versicherten keine Differenzierung vorgenommen worden sei. Es bestehe ein erhebliches Missverhältnis zwischen Einnahmen und Ausgaben in Bezug auf die Sparte der Arbeitnehmerüberlassung. Die durchgängige Erhebung von Beiträgen, die um ein Mehrfaches über den Lasten lägen, stelle eine Verletzung von Art 12 Grundgesetz (GG) dar. Diesbezüglich verweise sie, die Beschwerdeführerin, auf die Ausführungen von Papier (SGb 1998, Seite 337 ff). Die Beschwerdegegnerin habe im Übrigen anderen Arbeitnehmerüberlassungsfirmen eine Aussetzung der Vollziehung in Höhe von 30 % der Beitragsschuld zugestanden.

Die Beschwerdeführerin hat an die Beschwerdegegnerin auf die Beitragsschuld 66.407,53 Euro gezahlt und die Aussetzung der Vollziehung hinsichtlich des Restbetrages von 27.913,30 Euro begehrt.

Durch Beschluss vom 12.6.2002 hat das SG den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid vom 24.4.2002 für das Jahr 2001 bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens bezüglich eines Teilbetrages von 27.913,30 Euro anzuordnen, abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Im Rahmen der Entscheidung des Gerichts nach § 86 b Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) könnten die Maßstäbe des § 86 a Abs 3 Satz 2 SGG angewandt werden. Ernstliche Zweifel, welche eine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen könnten, seien erst ...

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