Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Mehrbedarf wegen unabweisbarem laufenden besonderen Bedarf. Kosten der Wahrnehmung des Umgangsrechtes mit dem getrennt lebenden Kind im Ausland. Kosten für einen Besuch im Jahr. Durchschnittsverdiener als Maßstab. verfassungskonforme Auslegung
Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Frage, ob die zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit einem getrennt lebenden Kind aufzuwendenden Kosten außergewöhnlich hoch sind, ist jedenfalls im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf einen Durchschnittsverdiener abzustellen.
2. Die Kosten für die Wahrnehmung des Umgangsrechts mit einem getrennt lebenden Kind sind nicht vom Träger der Grundsicherung zu übernehmen, wenn sie in dieser Höhe von einem Durchschnittsverdiener nicht aufgebracht werden könnten.
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Koblenz vom 10.04.2012 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten für eine Reise in die U zu übernehmen.
Der 1965 geborene Antragsteller ist der Vater des am … 2004 geborenen C C . Die Ehe des Antragstellers mit der Mutter D C wurde 2005 geschieden. Das Sorgerecht für den Sohn wurde zunächst der Mutter zugesprochen; durch Beschluss vom 09.09.2011 übertrug das Amtsgericht P den Eltern die Sorge wieder gemeinsam (26 F 7351/09). Die Mutter zog 2007 mit dem Kind nach B und im Jahr 2009 in die U , wo sie zunächst in L in K lebte. Nunmehr hält sie sich mit ihrem Sohn in T , A , auf.
Durch Beschluss vom 09.09.2011 billigte das Amtsgericht P gemäß § 156 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) die Einigung der Eltern über den Umgang des Antragstellers mit dem Kind in der Zeit dessen U -Aufenthaltes (26 F 5845/09). Darin wurde ua. vereinbart, dass der Antragsteller anlässlich von Besuchsreisen in jedem Quartal des Jahres an sieben Tagen (unter bestimmten näher geregelten Bedingungen) unbegleiteten Umgang mit dem Kind haben darf. Ferner ist der Antragsteller danach berechtigt und verpflichtet, den Sohn jeden Mittwoch über den Bildtelefondienst Skype anzurufen, wobei er mindestens 10 Minuten mit diesem allein kommunizieren kann.
Der Antragsteller ist seit 2007 mit der 1982 geborenen Z M verheiratet. Er lebt mit ihr und drei aus der Ehe hervorgegangenen Kindern zusammen; die älteren Kinder sind 2007 und 2009 und das jüngste am 25.11.2011 geboren. Der Antragsteller war in der Vergangenheit als Handelsvertreter selbstständig tätig, wobei die Gewinne zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht ausreichten. Seit Februar 2012 nimmt er Elternzeit in Anspruch und erhält Elterngeld von vorläufig 501,24 € im Monat. Z M geht zur Zeit keiner Tätigkeit nach. Der Antragsgegner gewährt der Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Nachdem die Kreisverwaltung M als Sozialhilfeträger es mehrfach abgelehnt hatte, dem Antragsteller die Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts mit seinem Sohn in K zu erstatten, wurde der Antragsgegner durch Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz (LSG) vom 24.11.2010, L 1 SO 133/10 B ER, verpflichtet, für die Zeit bis zum 24.05.2011 vorläufig zweimal die notwendigen Kosten zur Ausübung des Umgangsrechts für einen jeweils fünftägigen Aufenthalt in L zu übernehmen. Es handele sich um einen unabweisbaren, laufenden Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 6 SGB II. Für einen Hin- und Rückflug nach L A seien etwa 590,00 Euro aufzubringen; die Kosten für die Unterbringung würden sich pro Übernachtung in einem Bereich von 38,00 bis 50,00 Euro bewegen. Solche Kosten würde ein verständiger Umgangsberechtigter ohne Bezug von Grundsicherungsleistungen allenfalls viermal im Jahr aufwenden, solange keine besonderen Anhaltspunkte bestünden, dass eine für das betroffene Kind nachteilige Entwicklung vorliege. Angesichts der regelmäßigen telefonischen Kontakte des Antragstellers mit dem Kind seien die Termine ausreichend.
Für eine U -Reise im Januar 2012 wurden dem Antragsteller vom Antragsgegner Leistungen von insgesamt 1.044,42 € gewährt (970,79 € laut Bescheid vom 29.12.2011 und auf Grund des im vorläufigen Rechtsschutzverfahrens S 6 AS 1566/11 ER vor dem Sozialgericht Koblenz -SG-geschlossenen Vergleiches vom 01.02.2012 zusätzlich 9,93 € sowie weitere 12,74 € pro Nacht für fünf Übernachtungen).
Am 05.03.2012 beantragte der Antragsteller die Übernahme von Kosten zur Wahrnehmung seines Umgangsrechts mit seinem Sohn in T / U für den Zeitraum vom 08.04.2012 bis 16.04.2012. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 20.03.2012 mit der Begründung ab, im inzwischen ergangenen Beschluss des SG im Verfahren S 6 AS 725/11 ER sei festgelegt worden, dass der Aufenthalt in den U zur Wahrung des Umgangsrechtes nur noch einmal pro Jahr gestattet werde.
Mit ...