Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. einstweiliger Rechtsschutz. Regelungsanordnung. Arbeitslosengeld II. Mehrbedarf. unabweisbarer laufender besonderer Bedarf. Kosten der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit dem im Ausland lebenden Kind. Folgenabwägung
Orientierungssatz
Zum Anspruch eines Elternteils auf Übernahme der Reisekosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seinem im Ausland lebenden Kind nach § 21 Abs 6 SGB 2 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.11.2013 geändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Leistungen zu gewähren für eine (zweite) Reise des Antragstellers nach Indonesien ab Februar 2014 zwecks Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seinem Sohn in Höhe tatsächlich anfallender Kosten, maximal jedoch in Höhe von 2.152 EUR für die Kosten für Flug, Verpflegung, Transfer, Reisegebühren und Unterkunft.
Der Antragsgegner trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren. Weitere Kosten im Verfahren des ersten Rechtszugs sind nicht zu erstatten.
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren ab 18.12.2013 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B aus E gewährt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz über die Übernahme von Reisekosten in Höhe von insgesamt 2.152 EUR für eine dreiwöchige Reise nach Indonesien zur Wahrnehmung des Umgangsrechts des Antragstellers mit seinem am 00.00.2004 geborenen Sohn T.
Den Antrag hat das Sozialgericht (SG) Düsseldorf mit Beschluss vom 27.11.2013 (Aktenzeichen: S 41 AS 3263/13 ER) mit Hinweis auf den fehlenden Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) abgelehnt. Die konkret geplante Reise könne nicht mehr stattfinden. Es sei nicht ersichtlich, dass schwere und unzumutbare Nachteile drohten, wenn der Antragsteller die Fragen im Hauptsacheverfahren klären ließe. Das SG verneinte eine Vergleichbarkeit mit dem Verfahren vor dem SG Düsseldorf (Aktenzeichen: S 41 AS 2904/12 ER Aktenzeichen beim LSG NRW: L2 AS 2422/12 B ER, das Verfahren wurde durch Vergleich und Anweisung der Reisekosten erledigt); hier sei glaubhaft gemacht worden, dass bei dieser ersten Reise wegen der mangelnden Kooperationsbereitschaft der Mutter und einer besonderen Konstellation die Eilbedürftigkeit zu bejahen gewesen sei. Eine entsprechende Situation sei im aktuellen Verfahren nicht erkennbar. Der notwendige Umgang mit dem Sohn sei nicht glaubhaft gemacht. Die zeitnahe Reise des Antragstellers nach Indonesien sei daher nicht zwingend erforderlich, um ihm die Möglichkeit zu erhalten, sein Umgangsrecht zu wahren.
Gegen den Beschluss des SG vom 27.11.2013 hat der Antragsteller mit anwaltlichem Schriftsatz vom 17.12.2013, eingegangen beim Landessozialgericht NRW am selben Tag, Beschwerde eingelegt. Mit seiner rechtzeitig erhobenen Beschwerde verfolgt der Antragsteller weiterhin sein Begehren auf Übernahme der Reisekosten nach Indonesien zur Wahrung des Umgangsrechts.
Der Sohn stehe vor Vollendung des zehnten Lebensjahres im Februar, zu dieser Zeit würde üblicherweise die Beschneidung vorgenommen. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers wies auf die umfangreiche Berichterstattung in den Medien hin. Es bestehe Eilbedürftigkeit. Der Antragsteller sei bemüht, seinen Sohn nach Deutschland zurückzuführen. Die Aufrechterhaltung eines regelmäßigen Kontakts zum Sohn sei zwingend erforderlich. Auch diene die Reise alleine der Ausübung des Umgangsrechts. Er habe unregelmäßig telefonischen und schriftlichen Kontakt zum Sohn. Die Kindesmutter habe einem neuerlichen Besuch ausdrücklich zugestimmt. Der Antragsteller sei nicht auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Dies mache möglicherweise über Jahre das Umgangsrecht praktisch unmöglich. Aufgrund der erheblichen Änderungen im Entwicklungsstadium, die der Sohn durchlaufe, sei die Eilbedürftigkeit gegeben. Der Antragsteller wies daraufhin, dass der Sohn aus der Familie gerissen worden sei und sich in einem völlig fremden Land befinde.
Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers übersandte noch eine persönliche Stellungnahme sowie eine Kostenaufstellung für die Reise (Kosten für Flug, Verpflegung, Transfer, Reisegebühren und Unterkunft in Höhe von insgesamt 2.152 EUR). Der Einwand, die finanzielle Bedürftigkeit läge nicht vor, sei erstmalig im Beschwerdeverfahren eingeführt und viel zu unspezifisch.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer beantragt,
den Antragsgegner unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.11.2013 (Az: S 41 AS 3263/13 ER) zu verurteilen, dem Antragsteller die notwendigen Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts mit seinem Sohn T zu gewähren.
Der Antrags- und Beschwerdegegner beantragt,
die Antrag zurückzuweisen.
Der Antrags- und Beschwerdegegner vertritt nach wie vor der Auffassung, dass kein Anordnungsgrund vorliegt. Die konkret geplante Reise könne wegen Zeitablaufs n...