Entscheidungsstichwort (Thema)
Sachverständiger Zeuge. Erstattung von Schreibgebühren
Leitsatz (amtlich)
Einem Arzt, der als sachverständiger Zeuge für ein Gericht einen Befundbericht erteilt hat, sind neben den in der Anlage zu § 5 ZuSEG genannten pauschalierten Sätzen Schreibgebühren nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) zu erstatten (§ 11 Abs 1 GKG und Nr 9000 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1).
Gründe
Mit Schreiben vom 21.06.1997 erstattete der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. H auf Anforderung des Berichterstatters vom 05.06.1997 einen Befundbericht. Hierzu hat der Zeugen mit Schreiben vom 21.06.1997 insgesamt 56 DM an Kosten geltend gemacht, davon 40 DM für den Bericht selbst, 4 DM als Schreibgebühr, 9 DM für Fotokopien und 3 DM Portokosten Der Kostenbeamte des Landessozialgerichts hat die dem sachverständigen Zeugen zu erstattete Entschädigung auf 52 DM festgesetzt, indem er die geltend gemachte Schreibgebühr abgesetzt hat. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung des Zeugen nicht abgeholfen.
Die zulässige Erinnerung des Zeugen, auf die gemäß § 16 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) der Berichterstatter im Wege der Festsetzung der Entschädigung zu entscheiden hat, ist zum Teil begründet. Dem Zeugen sind für die Erstellung eines Befundberichts die Schreibauslagen in pauschaler Form zu ersetzen. Ihm steht eine Schreibgebühr für 2 Seiten zu je 1,00 DM, nicht aber die geltend gemachten 4 DM, an Schreibgebühren zu.
Der Zeuge ist als sachverständiger Zeuge gehört worden und hat aufgrund seiner besonderen Sachkunde als Facharzt für Allgemeinmedizin einen Befundbericht erstellt. Auf in dieser Weise gehörte Ärzte finden nach § 414 ZPO grundsätzlich die Vorschriften über den Zeugenbeweis Anwendung. Die Entschädigung richtet sich bei schriftlicher Beantwortung einer Beweisfrage damit grundsätzlich nach dem Verdienstausfall (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZSEG). Indes trifft § 5 ZSEG eine Sonderregelung und ordnet eine pauschalisierte Entschädigung an, soweit der sachverständige Zeuge Verrichtungen der in der Anlage zu § 5 ZSEG bezeichneten Art erbringt. Danach erhält der Arzt für die Ausstellung des Befundscheins oder die Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung 20 bis 40 DM. Eine Schreibgebühr ist dort nicht ausdrücklich aufgeführt. Die vom Zeugen genannte Vorschrift des § 8 ZSEG, wonach eine Schreibgebühr von 4 DM gezahlt wird, findet hier keine Anwendung, da der Zeuge nicht als Sachverständiger ein Gutachten erstattet hat. Daraus ist aber nicht zu schließen, daß einem Arzt, der als Gutachter bestellt ist, Schreibgebühren erstattet werden, während sie einem Arzt, der als sachverständiger Zeuge einen Befundbericht erteilt, eine solche Leistung nicht erstattet wird. Vielmehr sind die Schreibgebühren einem Arzt, der als sachverständiger Zeuge gehört wird, nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) zu zahlen (§ 11 Abs. 1 GKG und Nr. 9000 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1), wie das BSG bereits entschieden hat (BSG, Urteil vom 13.03.1985, Az: 9a RV 30/83). Nach diesen Bestimmungen ist ein Betrag von 1,00 DM für jede Seite zu erstatten, wobei die Zahl der Zeilen sowie die Art der Herstellung auf die Höhe der Schreibauslagen keinen Einfluß hat. Da der Zeuge im vorliegenden Fall einen Befundbericht über zwei Seiten erteilt hat, stehen ihm demnach 2 DM an Schreibgebühren zusätzlich zu.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 16 Abs. 2 Satz 1 ZSEG).
Fundstellen
Haufe-Index 1665529 |
SGb 1998, 315 |
SGb 1998, 534 |