Entscheidungsstichwort (Thema)
Versicherte im Sinne des § 183 SGG
Leitsatz (amtlich)
Ein Landwirt, der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 ALG begehrt, gehört zum Personenkreis der Versicherten iS des § 183 S 1 SGG.
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 8.4.2004 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 8.4.2004 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Umstritten ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht zur Landwirtschaftlichen Alterskasse im Zeitraum zwischen dem 1.9.1999 und dem 31.1.2000 hat.
Der 1948 geborene Kläger ist Landwirt. Mit Bescheid vom 28.6.2000 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger ab dem 1.1.1996 bis zum 31.3.2000 der Versicherungspflicht zur Landwirtschaftlichen Alterskasse unterliege. Durch Bescheid vom 28.8.2001 befreite sie ihn wegen Erzielung von eigenem Erwerbseinkommen von der Versicherungspflicht. Ausgenommen davon war der Zeitraum vom 1.9.1999 bis zum 31.1.2000, da der Kläger für diesen keine Einkommensnachweise vorgelegt habe.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, er sei in diesem Zeitpunkt in unbezahltem Urlaub gewesen. Durch Widerspruchsbescheid vom 17.6.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung hieß es: Eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Abs 1 Nr 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) komme nur in Betracht, solange regelmäßig Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder vergleichbares Einkommen erzielt werde, das das ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) überschreite. Dies sei in dem Zeitraum vom 1.9.1999 bis zum 31.1.2000 nicht der Fall gewesen.
Am 19.7.2002 hat der Kläger Klage erhoben. Durch Urteil vom 8.4.2004 hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Im Zeitraum vom 1.9.1999 bis zum 31.1.2000 sei der Befreiungstatbestand des § 3 Abs 1 Nr 1 ALG nicht erfüllt gewesen. Der Kläger könne sich nicht auf den Gesichtspunkt einer Verletzung der Informationspflicht durch die Beklagte stützen. Es könne offen bleiben, ob es sich insoweit um eine Schutzbehauptung handele. Denn es sei anerkannt, dass aus einer hier allenfalls in Betracht kommenden Verletzung der allgemeinen Aufklärungspflicht der Verwaltung nach § 13 des Ersten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB I) kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch resultieren könne.
Gegen dieses ihm am 2.6.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 2.7.2004 beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung trägt er vor: Er sei von der Beklagten nicht über die Befreiungstatbestände informiert worden. Hätte er genauere Informationen gehabt, hätte er in dem genannten Zeitraum keinen unbezahlten Urlaub genommen. Er dürfe nicht schlechter gestellt werden, wie er ohne die Verletzung der Aufklärungspflicht durch die Beklagte stünde.
Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Mainz vom 8.4.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28.8.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.6.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn für den Zeitraum vom 1.9.1999 bis zum 31.1.2000 von der Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Alterskasse zu befreien.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Prozessakte verwiesen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die nach §§ 143 f, 151 SGG zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht für die Zeit vom 1.9.1999 bis zum 31.1.2000.
Gemäß § 3 Abs 1 ALG werden Landwirte auf Antrag unter näher genannten Voraussetzungen von der Versicherungspflicht befreit. Für den streitgegenständlichen Zeitraum ist keiner der in dieser Vorschrift genannten Befreiungstatbestände erfüllt. Dies gilt auch für § 3 Abs 1 Nr 1 ALG, da der Kläger in der genannten Zeit kein Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, vergleichbares Einkommen oder Ersatzeinkommen erzielt hat.
Zugunsten des Klägers kommen die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht zur Anwendung. Zum einen ist der Beklagten keine Verletzung der Beratungs- und Auskunftspflichten iSd § 14, 15 SGB I anzulasten, da sie von dem Kläger nicht um Beratung bzw Auskunft ersucht wurde und sich die Notwendigkeit einer Beratung von Amts wegen (Spontanberatung; vgl Hauck in Hauck/Noftz, SGB I, K § 14, Rz 17) nicht aufdrängte. Zum ander...