Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde gegen vorläufige Streitwertfestsetzung
Leitsatz (amtlich)
§ 32 Abs 2 S 1 RVG gibt dem Rechtsanwalt kein eigenständiges, über die Beschwerdemöglichkeiten der Beteiligten hinausgehendes Beschwerderecht gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung.
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 6.6.2006 über die vorläufige Streitwertfestsetzung wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 6.6.2006, mit dem dieses den Streitwert in dem Verfahren S 8 KA 188/06 vorläufig auf 5000,- € festgesetzt hat, haben die Prozessbevollmächtigen der Beigeladenen zu 1 unter Berufung auf das aus § 32 Abs. 2 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) folgende eigenständige Beschwerderecht des Rechtsanwalts Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Streitwert vorläufig auf 120.000 € festzusetzen. Zur Begründung haben sie ausgeführt, systematische Gesichtspunkte sprächen für ein Beschwerderecht des Rechtsanwalts auch gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung. Denn auch bei PKH-Vorschüssen könne der beigeordnete Rechtsanwalt durch eine Beschwerde nach § 56 RVG gegen die Höhe des festgesetzten Vorschusses das Beschwerdegericht dazu zwingen, über die Höhe des vorläufig festgesetzten Streitwerts zu entscheiden. Hinzu komme, dass die vorläufige Streitwertfestsetzung bereits vor der Beiladung seiner Mandantin erfolgt sei und er daher keine Gelegenheit gehabt habe, sich zum Streitwert zu äußern.
Mit Beschluss vom 7.12.2006 hat das Sozialgericht der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Wie das Sozialgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung zutreffend ausgeführt hat, ist die Beschwerde nicht statthaft. Nach § 63 Abs. 1 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) können Einwendungen gegen die Höhe des vorläufig festgesetzten Streitwerts nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird (§ 67 GKG), geltend gemacht werden. Ein solcher Beschluss, mit dem die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, ist im sozialgerichtlichen Verfahren generell nicht vorgesehen und auch im vorliegenden Rechtsstreit nicht ergangen. Da die in § 68 GKG vorgesehene Beschwerde nur gegen den nach § 62 Abs. 2 GKG ergehenden Beschluss über die endgültige Streitwertfestsetzung statthaft ist und Einwendungen gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 Satz 2 "nur" im Beschwerdeverfahren nach § 67 GKG geltend gemacht werden können, ist eine isolierte Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung ausgeschlossen (OLG Celle 17.8.2006 - 6 W 81/06, juris; VGH Baden-Württemberg 7.2.2006 - 11 S 188/06, juris Rn. 5; BayVGH 11.1.2006 - 7 C 05.3321, juris; Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl. 2006, § 63 GKG Rn. 14).
§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG verleiht dem Rechtsanwalt kein darüber hinausgehendes eigenständiges Beschwerderecht, vielmehr begründet diese Bestimmung eine Beschwerdebefugnis des Rechtsanwalts aus eigenem Recht nur im Rahmen anderweitig gegebener Beschwerdemöglichkeiten (ebenso OLG Hamm 11.3.2005 - 2 WF 49/05, juris Rn. 6 ff. m.w.N.; OLG Bremen 19.9.2005 - 2 W 71/05, juris Rn. 2 ff.; Hartmann, a.a.O. § 32 RVG Rn. 12, missverständlich Rn. 13). Gegen ein eigenständiges Beschwerderecht des Rechtsanwalts spricht der Wortlaut des § 32 Abs. 2 Satz 2 RVG, der im Falle einer unterbliebenen Wertfestsetzung ausdrücklich Bezug nimmt auf "Rechtsbehelfe, die gegeben sind", also nach anderweitigen Rechtsvorschriften statthaft sind, und dem Rechtsanwalt nur in diesem Rahmen die Befugnis einräumt, diese Rechtsbehelfe "aus eigenem Recht" einzulegen. Das Beschwerderecht nach Satz 1 dieser Bestimmung gegen eine vermeintlich unzutreffende Wertfestsetzung kann nicht weitergehen, als die Befugnis zur Einlegung von Rechtsbehelfen bei unterbliebener Wertfestsetzung nach Satz 2 (OLG Hamm a.a.O. Rn. 8).
Auch Sinn und Zweck der einschlägigen Regelungen sprechen gegen ein eigenständiges Beschwerderecht des Rechtsanwalts. Die vorläufige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG soll eine möglichst schnelle Berechnung der mit Einleitung des Verfahrens fälligen (§ 6 Abs. 1 GKG) Gerichtsgebühren ermöglichen. Das ergibt sich insbesondere auch daraus, dass die vorläufige Festsetzung "sogleich" und "ohne Anhörung der Parteien" zu erfolgen hat. Sofern nicht bereits die weitere Tätigkeit des Gerichts von der Zahlung der Kosten abhängig ist (§ 12 GKG), sollen Einwendungen gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung ausgeschlossen sein. Die Beteiligten sind auf die Anfechtung der endgültigen Streitwertfestsetzung verwiesen (§ 63 Abs. 2, § 68 GKG). Das erscheint sachgerecht, da das Gericht, soweit Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist, den Umfang des Streitgegenstandes häufig erst im Laufe des Verfahrens vollständig überb...