Entscheidungsstichwort (Thema)

Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit. zusammenfassende Bildung des GdB für Funktionssystem. Wirbelsäule. Bildung des Gesamt-GdB

 

Leitsatz (amtlich)

1. Im Schwerbehindertenrecht ist der Grad der Behinderung (GdB) für die jeweiligen Funktionssysteme des Körpers zusammenfassend zu bilden und zu beurteilen.

2. Auch wenn in den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" die Wirbelsäule bei den zusammenfassend zu beurteilenden Funktionssystemen nicht ausdrücklich aufgeführt ist, muß auch der Stütz- und Bewegungsapparat als ein Funktionssystem angesehen und bewertet werden. Zum Stütz- und Bewegungsapparat gehört insbesondere die Wirbelsäule, zumal die Anhaltspunkte Wirbelsäulenschäden und insbesondere die degenerativen Veränderungen mit ihren verschiedenen Auswirkungen besonders nennen. Daraus, daß im Unterschied zu § 2 Abs 3 der Verordnung zu § 31 Abs 5 BVG das Funktionssystem "Stamm" (Funktion der Haltung und des Schutzes der inneren Organe) nicht in Nr 18.4 der Anhaltspunkte aufgeführt ist, folgt nichts anderes. Denn ansonsten gäbe es kein Organsystem Wirbelsäule bzw die Systeme HWS, BWS oder LWS, für die GdB-Werte festzustellen wären. Dies steht aber im Widerspruch zu den oben genannten Angaben in den Anhaltspunkten, die für die Wirbelsäule ausdrücklich GdB-Werte nennen.

3. Das Gericht kann und muß sich ggf im Rechtsstreit über die Höhe des GdB der Hilfe ärztlicher Sachverständiger bedienen, insbesondere soweit Befunde zu erheben sind. Die Bewertung dieser Befunde und die hierauf gestützte Ermittlung des GdB hat dann das Gericht vorzunehmen, das die Höhe nach § 202 SGG iVm § 287 ZPO schätzen darf. An die Bewertung von Sachverständigen ist es bei dieser Rechtsfrage nicht gebunden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1658909

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