Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert bei Wirtschaftlichkeitsprüfung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Klage einer Krankenkasse gegen die Ablehnung eines Regresses gegen einen Vertragsarzt durch den zuständigen Beschwerdeausschuss ist der Streitwert nicht deshalb herabzusetzen, weil der Regressbetrag auch Leistungen für Versicherte anderer Krankenkassen betrifft, soweit es sich nicht um eine Einzelfallprüfung handelt.

2. Eine Herabsetzung des Streitwerts findet auch nicht deshalb statt, weil in Rechtsstreitigkeiten um eine Wirtschaftlichkeitsprüfung ein Bescheidungsantrag zu stellen ist.

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 5.5.2006 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Durch Bescheid vom 1.12.1997 kürzte der zuständige Prüfungsausschuss das Honorar der beigeladenen Zahnärztin für die Quartale II/96 bis IV/96 um 55.135 Punkte. Dagegen legten sowohl die Kassen als auch die Beigeladene Widerspruch ein. Der Rechtsvorgänger des Beklagten (zukünftig Beklagter) sprach durch Bescheid vom 28.8.2000 gegen die Beigeladene eine Honorarkürzung von 51.754,4 Punkten mit einem Regressbetrag von 43.148,82 € aus. Das Sozialgericht (SG) Mainz hob diesen Bescheid auf die Klage der Beigeladenen durch Urteil vom 15.1.2003 (S 2 KA 487/00) auf und verurteilte den Beklagten zu einer Neubescheidung. Der Beklagte gab daraufhin dem Widerspruch der Beigeladenen durch Bescheid vom 5.1.2004 in vollem Umfang statt. In dem Verfahren S 2 KA 51/04 vor dem SG Mainz hat die Klägerin, eine Krankenkasse, diesen Bescheid angefochten. Durch Urteil vom 15.3.2006 hat das SG die Klage abgewiesen.

Durch Beschluss vom 5.5.2006 hat das SG den Streitwert auf 43.148,82 € festgesetzt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 18.5.2006 beim SG Mainz eingelegte Beschwerde der Klägerin, der das SG nicht abgeholfen hat. Die Klägerin ist der Meinung, der Streitwert sei auf die Hälfte zu reduzieren, da sie im Verfahren S 2 KA 51/04 nicht nur eine Aufhebung des Bescheides des Beklagten, sondern zusätzlich eine Verurteilung zur Neubescheidung verlangt habe; zudem sei der Beschwerdewert lediglich ausgehend von dem auf ihre Versicherten entfallenden Honorarkürzungsbetrag zu berechnen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der angefochtene Beschluss ist zutreffend.

Nach § 52 Abs 1 GKG ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung nach Ermessen zu bestimmen. Hiernach beträgt der Streitwert 43.148,82 €, weil es in dem Verfahren S 2 KA 51/04 um eine Honorarkürzung in dieser Höhe ging. Der Umstand, dass in solchen Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung ein Bescheidungsantrag zu stellen ist, ändert nichts daran, dass das wirtschaftliche Interesse der Klägerin in voller Höhe des Honorarkürzungsbetrages bestand. Diese Rechtslage bei Klagen des Vertragsarztes (BSG 23.2.2005 - B 6 KA 72/03 R, SozR 4-2500 § 106 Nr 8) gilt entsprechend für die Klage einer klagebefugten Krankenkasse gegen die Ablehnung eines Regresses durch den Beschwerdeausschuss.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Streitwert auch nicht deshalb niedriger festzusetzen, weil der Regressbetrag von 43.148,82 € auch Leistungen für Versicherte anderer Krankenkassen betraf. Die Überwachung der Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung stellt einen einheitlichen Vorgang dar, an dem die Krankenkassen und ihre Verbände ein übergreifendes Interesse haben (BSGE 60, 69, 71), weshalb eine Beschwer für die Klage grundsätzlich auch insoweit gegeben ist, als die von der Krankenkasse begehrte Honorarkürzung andere Krankenkassen betrifft (BSG aaO; SozR 3-2500 § 106 Nr 12; Engelhard in Hauck/Noftz, SGB V, K § 106 Rz 638); der Ausnahmefall einer Einzelfallprüfung (vgl BSG 16.3.1967 - B 6 RKa 19/66, SozR Nr 1 zu § 14 EKV-Ärzte vom 12.5.1950) ist vorliegend nicht gegeben. Dementsprechend muss der Streitwert hinsichtlich der Klage der Klägerin, die im Übrigen den Bescheid vom 5.1.2004 uneingeschränkt angefochten hat, mit 43.148,82 € festgesetzt werden.

Eine weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht gegeben (§ 68 Abs 1 Satz 4 iVm § 66 Abs 3 Satz 3 GKG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1772795

NZS 2007, 279

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