Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurückverweisung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Sozialgerichtliches Verfahren
Leitsatz (amtlich)
Auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kommt eine Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht in Betracht, wenn über wesentliche Teile des Sachverhalts und des Begehrens des Antragstellers nicht entschieden wurde.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Koblenz vom 18.02.2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes an das Sozialgericht Koblenz zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten sowohl darüber, ob der Widerspruch des Antragstellers gegen eine per Verwaltungsakt erlassene Eingliederungsvereinbarung aufschiebende Wirkung hat, als auch, ob ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Zeit vom 01.01. bis zum 31.03.2009 zustehen.
Der 1984 geborene Antragsteller steht seit 2005 im Leistungsbezug bei der Antragsgegnerin und bezieht Leistungen nach dem SGB II. Wegen Meldeversäumnissen am 18.09.2007, 20.02. und 19.09.2008 wurden die Regelleistungen für jeweils drei Monate abgesenkt. Nachdem der Antragsteller eine ihm vorgelegte Eingliederungsvereinbarung inhaltlich beanstandet und nicht unterschrieben hatte, ersetzte die Antragsgegnerin die Eingliederungsvereinbarung mit Bescheid vom 08.12.2008 durch einen Verwaltungsakt. Mit Bescheid vom 11.12.2008 senkte sie das Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.01. bis zum 31.03.2009 auf die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Trotz Belehrung über die Rechtsfolgen habe sich der Antragsteller geweigert, die Eingliederungsvereinbarung abzuschließen.
Am 08.01.2009 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch gegen die "Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt" vom 08.12.2008 zurück. Der Antragsteller habe nichts vorgebracht, was seine Weigerung, die Eingliederungsvereinbarung zu unterschreiben, begründen könne.
Am 22.01.2009 hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht Koblenz einen Antrag auf "Erlass einer einstweiligen Maßnahme" gestellt und verlangt, dass der Verwaltungsakt (Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt) sowie die damit zusammenhängende Sanktion zurückgenommen werden und zugleich Klage erhoben.
Mit Beschluss vom 18.02.2009 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt.
Das Ziel der Aufhebung des Bescheides vom 08.12.2008 könne in der Hauptsache nur mit einer Anfechtungsklage erreicht werden. Somit könne einstweiliger Rechtsschutz nicht über den Erlass einer einstweiligen Anordnung, sondern nur über den Antrag auf Anordnung, Wiederherstellung oder Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Anfechtungswiderspruchs oder einer Anfechtungsklage erreicht werden.
Der Antrag sei unzulässig, wenn man ihn als Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung umdeute, da eine solche Klage ohnehin aufschiebende Wirkung habe, da weder ein Fall der sofortigen Vollziehbarkeit vorliege noch die aufschiebende Wirkung nach der Ausnahmevorschrift des § 39 SGB II entfalle. Auch wenn man den Antrag als Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung auslege, setze dies voraus, dass die aufschiebende Wirkung durch die Verwaltung nicht beachtet worden sei. Anhaltspunkte für eine derartige faktische Vollziehung beständen jedoch nicht. Insbesondere habe die Antragsgegnerin keine Leistungsminderung nach § 31 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II wegen der Weigerung des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung vorgenommen.
Nach alledem sei der Antrag unzulässig. Die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 08.12.2008 könne im vorliegenden Eilverfahren nicht überprüft werden.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde erhoben und darauf hingewiesen, es sei nicht nachvollziehbar, wie das Sozialgericht zu der Annahme gekommen sei, dass keine Leistungsminderung ausgesprochen worden sei.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte der Antragstellerin einschließlich des Hefters "Kopien der Teilakte" Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der Beratung und der Entscheidungsfindung gewesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht zur erneuten Entscheidung über den Antrag in entsprechender Anwendung des § 159 Abs 1 Nr 1 SGG begründet.
Das Sozialgericht hat den Antrag des Antragstellers abgelehnt, ohne in der Sache selbst zu entscheiden. Auch wenn der Antragsteller in seinen formulierten Anträgen darauf eingeht, dass die aufschiebende Wirkung seines Rechtsbehelfs gegen die Sanktionsentscheidungen zu beachten ist, so ergibt sich bereits aus seinem Vortrag im Antragsverfahren, dass Streitgegenstand des Verfahrens auch die Frage ist, ob dem Antragsteller für die Zeit vom 01.01. bis zum 31.03.2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes auch als Regelleistung zu gewähren sind. Denn der Streitgegenstand wird durch die Anträge und da...