Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Rechtsfolgenbelehrung zur Wirksamkeit eines Sanktionsbescheides
Orientierungssatz
1. Eine zweite wiederholte Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 1 SGB 2 innerhalb eines Jahres hat den vollständigen Wegfall des Arbeitslosengeldes 2 zur Folge, wenn dem Hilfebedürftigen ein wichtiger Grund nicht zur Seite steht.
2. Eine angebotene Arbeit ist gemäß § 10 Abs. 2 SGB 2 nicht schon deswegen unzumutbar, weil sie nicht einer früheren beruflichen Tätigkeit des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen entspricht oder weil sie im Hinblick auf die Ausbildung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen als geringwertiger anzusehen ist oder die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bei den bisherigen Beschäftigten des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen.
3. Die Rechtswirksamkeit der verhängten Sanktion setzt eine hinreichend konkrete, verständliche, richtige und vollständige Belehrung der Folgen der Pflichtverletzung voraus. Eine gesonderte Belehrung über die Rechtsfolgen im Fall einer wiederholten Pflichtverletzung ist im Gegensatz zu der bis zum 31. 12. 2006 geltenden Regelung nicht mehr notwendig.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.04.2009 aufgehoben und der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.02.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.03.2009 abgelehnt.
Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über die Wirksamkeit eines Sanktionsbescheides nach § 31 Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II).
Der 1969 geborene Antragsteller hat eine Ausbildung zum Brauer und Mälzer absolviert. Er steht bei der Antragsgegnerin seit dem 01.02.2007 im Leistungsbezug. In einer vom Antragssteller am 28.01.2008 unterschriebenen Eingliederungsvereinbarung verpflichtete er sich unter anderem dazu, zu den mit der Zentralstelle für Beschäftigungsförderung und der Arbeitsgemeinschaft der Wohlfahrtsverbände vereinbarten Beratungsterminen pünktlich zu erscheinen. Mit Bescheid vom 12.03.2008 senkte die Antragsgegnerin für die Zeit vom 01.04.2008 bis zum 30.06.2008 die für den Antragsteller maßgebende Regelleistung um monatlich 30 vom 100 ab, weil der Kläger zu einem Beratungstermin am 01.04.2008 nicht erschienen war. Mit Bescheid vom 14.05.2008 erfolgte eine weitere Absenkung des Arbeitslosengeldes II um monatlich 60 vom 100 der maßgebenden Regelleistung für die Zeit vom 01.06.2008 bis 31.08.2008, weil der Antragsteller erneut einen Beratungstermin nicht wahrgenommen hatte. Beide Bescheide wurden bestandskräftig.
Am 12.01.2009 unterbreitete die Antragsgegner dem Antragsteller ein Angebot für eine Stelle als Produktionslagerversandhelfer in L. Es handelte sich um eine unbefristete Vollzeittätigkeit bei einem Zeitarbeitsunternehmen. Die Antragsgegnerin wies den Antragsteller in einer schriftlichen Belehrung darauf hin, dass bei jeder weiteren wiederholten Verletzung von Grundpflichten der Anspruch auf Arbeitslosengeld II vollständig entfallen würde. Eine Verletzung von Grundpflichten liege vor, wenn "sich der Antragsteller weigere, eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten zu erfüllen insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, eine mit Beschäftigungszuschuss geförderte Arbeit, ein zumutbares Sofortangebot oder eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Maßnahme aufzunehmen oder fortzuführen oder eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abzubrechen oder Anlass für den Abbruch zu geben."
Der Antragsteller teilte der Antragsgegnerin mit, dass Zeitarbeit für ihn "überhaupt nicht in Frage" komme. Gleiches gelte für Tätigkeiten als Produktionshelfer oder sonstige Helfertätigkeiten.
Am 22.01.2009 weigerte sich der Antragsteller, eine neue Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, worauf die Antragsgegnerin noch am selben Tag die Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt ersetzte. Mit Bescheid vom 26.01.2009 hob die Antragsgegnerin die Bewilligung des Arbeitslosengeldes II für die Zeit vom 01.02.2009 bis 30.04.2009 vollständig auf, weil sich der Antragsteller trotz Belehrung über die Rechtsfolgen geweigert habe, eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen. Einem Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruchs gab das Sozialgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 24.03.2009 (Az. S 20 AS 54/09 ER) statt. Es gebe keinen triftigen Grund mehr, den Antragsteller mit einer Sanktion zu überziehen, obwohl die Eingliederungsvereinbarung den Wünschen der Antragsgegnerin entsprechend durch Verwaltungsakt zu Stande gekommen sei.
Mit Bescheid vom 11.02.2009 hob die Antragsgegnerin die Bewilligung des Arbeitslosengeldes II für die Zeit vom 01.03.2009...