Orientierungssatz
1. In Zulassungsstreitigkeiten kommt es bei der Bemessung des Gegenstandswertes auf die Höhe der Einnahmen an, die ein Vertragsarzt im Falle der Zulassung innerhalb der nächsten 5 Jahre hätte erzielen können (vgl BSG vom 28.1.2000 - B 6 KA 22/99 R = JurBüro 2001, 253).
2. Bei einer Entziehung der Zulassung ist der Umsatz maßgebend, den der betreffende Arzt nach seinen individuellen Verhältnissen wahrscheinlich erzielt hätte.
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 3.2.2005 geändert. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 232.756,06 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerin hat für diesen Beschluss eine Gebühr von 25,-- € zu zahlen.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin hat sich im Hauptsacheverfahren, in dem sie von den Antragstellern anwaltlich vertreten wurde, gegen die Entziehung der Kassenarztzulassung gewandt. Nachdem die Antragsgegnerin die Klage zurückgenommen hatte, haben die Antragsteller die Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit beantragt. Das Sozialgericht (SG) hat den Wert durch Beschluss vom 3.2.2005 auf 380.000 € festgesetzt. Gegen diesen ihr am 11.2.2005 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 18.2.2005 Beschwerde eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat.
II. Die Beschwerde ist zulässig. Im vorliegenden Verfahren ist noch § 10 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) in der bis zum 30.6.2004 geltenden Fassung anwendbar, weil die Klage vor dem 1.7.2004 erhoben worden war (§ 60 Abs 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG – idF des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes – KostRMoG – v 5.5.2004, BGBl I 718; vgl BSG, 1.2.2005, B 6 KA 70/04 B). Die Zweiwochenfrist des § 10 Abs 3 Satz 3 BRAGO alte Fassung (aF) ist eingehalten.
Das SG ist zu Recht davon ausgegangen, dass auf den Antrag der Antragsteller eine selbstständige Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit zu erfolgen hat (§ 10 Abs 1 BRAGO aF). Denn es fehlt an einem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert, da im vorliegenden Rechtsstreit solche nach Nr 4110 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (GKG) aF - vorliegend im Hinblick auf den Klageeingang vor dem 1.7.2004 noch anwendbar - nicht anfielen.
Für die Bestimmung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit ist in erster Linie die sich aus dem Antrag des Rechtssuchenden für ihn ergebende Bedeutung der Sache maßgebend, dh in der Regel sein wirtschaftliches Interesse an der erstrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen (BSG, 1.2.2005, aaO). In Zulassungsstreitigkeiten kommt es dabei auf die Höhe der Einnahmen an, die der Arzt im Falle der Zulassung innerhalb der nächsten fünf Jahre hätte erzielen können (BSG, 28.1.2000, B 6 KA 22/99 R). Auf den durchschnittlichen Umsatz der Fachgruppe ist aber, was das SG nicht beachtet hat, nur bei der erstmaligen Zulassung abzustellen (BSG, aaO). Bei einer Entziehung der Zulassung ist der Umsatz maßgebend, den der Betreffende nach seinen individuellen Verhältnissen wahrscheinlich erzielt hätte.
Vorliegend hat die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz angegeben, dass die Antragsgegnerin in den letzten Jahren folgendes vertragsärztliche Honorar erhalten hat: 1999 241.799,13 €; 2000 281.705,47 €; 2001 322.593,48 €; 2002 227.780,-- €; 2003 145.781,-- €; 2004 (Quartale 1-3) 47.002,-- €. In Anbetracht des Einnahmenrückgangs der Antragsgegnerin ist es angemessen, für die Prognostizierung des Honorars im Falle der Fortführung der Praxis nur die Jahre 2003 und 2004 zu berücksichtigen. Im Jahr 2003 hatte die Antragsgegnerin pro Quartal durchschnittliche Einnahmen von 36.445,25 €; unter Berücksichtigung dieser Einnahmen und der Einnahmen im Jahr 2004 errechnen sich durchschnittliche Einnahmen in diesem Zeitraum je Quartal von 25.861,79 € und im Jahr von 103.447,14 €. Ausgehend von einem Betriebskostenanteil von 55 % (vgl Internetseite der Kassenärztlichen Bundesvereinigung) ergibt sich ein Honorar von 46.551,21 € pro Jahr, auf fünf Jahre hochgerechnet von 232.756,06 €.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde beim Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Ein Streitwert wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht festgesetzt. Für dieses gilt hinsichtlich der Gerichtsgebühren die Übergangsvorschrift des § 71 Abs 1 Satz 2 GKG. Da die Beschwerde der Antragstellerin nach dem Inkrafttreten des KostRMoG am 1.7.2004 eingelegt wurde, ist das neue Gebührenrecht anwendbar. Nach Teil 7 Hauptabschnitt 1 Nr 7504 GKG nF ist bei „sonstigen Beschwerden“ in Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, eine Gebühr von 50 € festzusetzen, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. Bei Berück...