Beteiligte
Steinbruchs-Berufsgenossenschaft |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 5.3.1999 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind in keinem der beiden Rechtszüge zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Erstattung weiterer Kosten wegen der Erneuerung einer Brille.
Der 1941 geborene Kläger erlitt am 21.1.1998 einen Arbeitsunfall, bei dem seine Brille beschädigt wurde. Im Februar 1998 bat die Arbeitgeberin des Klägers um Kostenerstattung und legte eine Rechnung der … GmbH vom 2.2.1998 für eine Brille vor. Danach wurden für die Brillenfassung 168,– DM, für die Gläser jeweils 549,30 DM und für die Refraktion 30,– DM berechnet. Von dem Gesamtbetrag in Höhe von 1.296,60 DM wurde der Anteil der Krankenkasse in Höhe von 215,– DM in Abzug gebracht, so dass sich ein Zuzahlungsbetrag von 1.081,60 DM ergab.
Mit Bescheid vom 25.3.1998 übernahm die Beklagte die Kosten in Höhe von 383,– DM, nämlich die Kosten für die Brillenfassung in voller Höhe sowie die Kosten für die Brillengläser in Höhe der Festbeträge der Krankenkasse.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, § 27 Abs 2 Sozialgesetzbuch – Siebtes Buch – (SGB VII) gehe davon aus, dass bei der Beschädigung bzw dem Verlust eines Hilfsmittels unbegrenzt Schadensersatz zu leisten sei.
Durch Widerspruchsbescheid vom 16.9.1998 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, nach §§ 27 Abs 1 Nr 4, 31 SGB VII, 36 Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch – (SGB V), 29 Abs 1 Satz 2 und 3 SGB VII trage der Unfallversicherungsträger die Kosten lediglich in Höhe der Festbeträge im Sinne von § 36 SGB V.
Der Kläger hat hiergegen Klage erhoben und vorgetragen, die von der Beklagten zitierten Vorschriften gingen davon aus, dass erstmals Hilfsmittel aufgrund eines Arbeitsunfalls zu gewähren seien.
Das Sozialgericht Koblenz hat die Beklagte durch Urteil vom 5.3.1999 verpflichtet, Kostenersatz über den anerkannten Betrag hinaus zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt, geschuldet seien die tatsächlichen Kosten für die Erneuerung des Hilfsmittels. Dies folge aus dem Normzweck des § 8 Abs 3 SGB VII, wonach Versicherte, die wegen ihres Gesundheitszustands auf Hilfsmittel angewiesen seien, nicht benachteiligt werden sollten, wenn sich durch unfallartige Einwirkungen auf sie selbst ein Schaden am Hilfsmittel ergebe. Im Falle der Erneuerung bestehe ein Anspruch auf dieselbe Ausführung wie sie das zerstörte Stück gehabt habe. Es gehe nicht an, den Versicherten, der bei der Erstanschaffung des Hilfsmittels von der Krankenkasse lediglich den Festbetrag erhalten habe, bei der Erneuerung des durch einen Arbeitsunfall zerstörten Hilfsmittels erneut an den Kosten zu beteiligen. Die Berufung gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 21.4.1999 gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem ihr am 1.4.1999 zugestellten Urteil Beschwerde eingelegt. Durch Beschluss vom 17.5.1999 hat das Sozialgericht die Berufung daraufhin zugelassen.
Die Beklagte macht geltend, mit dem Begriff der Erneuerung eines Hilfsmittels sei nicht zwingend die Naturalrestitution im Sinne des zivilrechtlichen Schadensersatzes gemeint, vielmehr stehe entsprechend den Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Versicherten mit allen geeigneten Mitteln im Vordergrund. Das bedeute, dass es Aufgabe der Berufsgenossenschaft sei, für die Wiederherstellung oder Unterstützung der Körperfunktion „Sehen” zu sorgen. Diese Körperfunktion werde mit den von ihr erstatteten Beträgen vollständig wiederhergestellt. Ein vollständiger Schadensersatz sei in der gesetzlichen Unfallversicherung systemwidrig. Der Versicherte dürfe nicht besser gestellt werden als ein Versicherter, der wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls erstmals eine Brille benötige.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 5.3.1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor, die Vorschrift des § 27 Abs 2 SGB VII regele bereits vom Wortlaut her einen kompletten Schadensersatz. Die Vorschrift des § 31 SGB VII könne folglich keine Anwendung finden. Sollte auch im Falle der Zerstörung eines Hilfsmittels lediglich eine Entschädigung nach den Festbetragsregeln erfolgen, so wäre § 27 Abs 2 SGB VII überflüssig. Der Einwand der Beklagten, ein vollständiger Schadensersatz sei in der gesetzlichen Unfallversicherung systemwidrig, gehe fehl. Der Zweck der Unfallversicherung bestehe darin, sonst gegebene Schadensersatzansprüche wegen des Betriebsfriedens durch die Unfallversicherung regulieren zu lassen. Gleichzeitig würden damit sonstige Schadensersatzansprüche gegen andere Arbeitnehmer sowie gegen den Arbeitgeber ausgeschlossen. Die Unfallversicherung habe Leistungen zu erbringen, wenn zivilrechtliche Schadensersatzansp...