Entscheidungsstichwort (Thema)
Auferlegung von Verschuldenskosten wegen Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung
Leitsatz (amtlich)
1. Einem Beteiligten können Verschuldenskosten auferlegt werden, wenn ihm in einem Termin die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung hingewiesen wird.
2. Der Fall der Missbräuchlichkeit ist die offensichtliche Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung.
3. Ein Handeln wider besseres Wissen ist nach dem seit 2.1.2002 geltenden neuen Recht nicht erforderlich.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 18.08.2003 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger Anspruch auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 bzw. mehr als 30 hat.
Bei dem 1962 geborenen Kläger ist mit Bescheid vom 03.08.2000 ein GdB von 30 für folgende Funktionsbeeinträchtigungen anerkannt: Operierter Klumpfuß mit Muskelminderung im Unterschenkel, Wirbelsäulen-Syndrom, Bandscheibenschaden.
Am 31.08.2001 stellte der Kläger einen Änderungsantrag und verlangte die Feststellung eines höheren GdB. Der Beklagte zog einen Befundbericht des Dr. W , Orthopäde in W , vom 21.09.2001 bei. Mit Bescheid vom 12.10.2001 lehnte er den Änderungsantrag ab und begründete dies damit, dass eine dauerhafte wesentliche Verschlimmerung nicht eingetreten sei.
Im sich anschließenden Widerspruchsverfahren holte der Beklagte einen Bericht des Dr. S von der Orthopädischen Universitätsklinik H vom 12.11.2001 ein. Mit Bescheid vom 22.01.2002 wies er den Widerspruch zurück. Der Gesamt-GdB sei mit 30 zutreffend bewertet.
Im sich anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht ein orthopädisches Gutachten des Dr. T in M vom 20.08.2002 eingeholt. Dr. T hat abschließend festgestellt, beim Kläger bestünden Gefügestörungen der Rumpfwirbelsäule mit zeitweiliger Nervenwurzelreizung L4/5 links, die mit einem Einzel-GdB von 10 und eine Restverformung und Restbeschwerden nach operativ behandeltem Klumpfuß rechts, die mit einem Einzel-GdB von 30 zu bewerten seien. Die Fußsohle sei komplett aufzusetzen, eine schwerwiegende Sekundärarthrosenbildung im Bereich der Fußwurzel bestehe nicht. Es liege sicherlich eine deutlich Atrophie der Wadenmuskulatur vor mit Narbenbildung im Bereich der Achillessehne sowie der lateralen Fußwurzelregion. Insgesamt sei hierfür ein GdB von 30 gerechtfertigt. Ein höherer GdB komme erst bei einer erheblich stärker verbliebenen Fußfehlstellung mit ungenügender Belastbarkeit der Fußsohle und schweren Narben- und Schwielenbildungen in Betracht. Hinsichtlich der Wirbelsäulenerkrankung sei festzustellen, dass ein hohlrunder Rücken vorliege mit unauffälligem Befund mit gut auftrainierter Muskulatur ohne Zeichen einer Nervenwurzelirritation bei freier Beweglichkeit. Als Zeichen einer zeitlich zurückliegenden Nervenwurzelschädigung sei die Muskelminderung im Bereich des linken Oberschenkels gegenüber der rechten Seite bis zu drei Zentimeter zu werten, dementsprechend sei auch computertomographisch ein Bandscheibenprolaps im Segment L4/5 linksseitig diagnostiziert worden. Zum jetzigen Zeitpunkt liege jedoch keine Symptomatik einer Nervenwurzelkompression oder Irritation vor, sodass der GdB mit 10 sicher den jetzigen Gegebenheiten gerecht werde. Im Vergleich zum Vorbefund, der dem Bescheid vom 03.08.2000 zugrunde liege, sei neu ein Bandscheibenprolaps im Segment L4/5 links festzustellen, der jedoch keine bleibende Nervenwurzelschädigung oder Irritation bewirke.
In der mündlichen Verhandlung am 18.08.2003 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des Beklagten durch das Ergebnis der Beweisaufnahme in vollem Umfang bestätigt worden sei. Die berufliche Leistungsfähigkeit spiele für die Höhe des GdB keine Rolle. Es sei von einer Missbräuchlichkeit der weiteren Rechtsverfolgung auszugehen. Nach § 192 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG könnten dem Kläger bei Fortführung des Rechtsstreits Verschuldenskosten iHv mindestens 150,- € auferlegt werden. Der Kläger erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme, stellte jedoch lediglich den Sachantrag.
Mit Urteil vom 18. August 2003 hat das Sozialgericht daraufhin die Klage abgewiesen und dem Kläger Verschuldenskosten iHv 150,- € auferlegt.
Gegen das ihm am 30.09.2003 zugestellte Urteil richtet sich die vom Kläger am 14.10.2003 eingelegte Berufung.
Der Kläger trägt zur Begründung seiner Berufung vor, die bei ihm vorhandenen Beeinträchtigungen rechtfertigten einen höheren GdB. Sein bereits mit der Klageschrift geltend gemachtes Überlastungssyndrom habe das Gericht nicht berücksichtigt. Das Versäumnis, ein psychologisches Gutachten einzuholen, könne nicht zu seinen Lasten gehen und man könne ihm auf diese Art und Weise nicht die Möglichkeit abschneiden, das Verfahren fortzuführen. Wenn das Gericht nicht bereit gewesen sei, ihn auf § 109 SGG hinzuweisen und die Möglichkeiten einzuräumen, auf eig...