nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Mainz (Entscheidung vom 24.10.2001) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 24.10.2001 aufgehoben, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 8.965,64 DM zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Kosten beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte wirksam gegen eine Forderung der Firma K Medizin-Technik GmbH (K GmbH) aufgerechnet hat.
Der Kläger wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Worms vom 1.12.1999 zum Insolvenzverwalter der Firma K GmbH bestellt. Die Firma K GmbH produzierte Medizingeräte, die ua an Versicherte der Beklagten abgegeben wurden und aufgrund vertraglicher Vereinbarungen von der Beklagten bezahlt wurden.
Ab Ende 1998/Anfang 1999 geriet die Firma K GmbH mit ihren Beitragszahlungen für Arbeitnehmer, die bei der Beklagten krankenversichert sind, in Rückstand. Nach vergeblichen Versuchen, die Beiträge beizutreiben oder sich mit der Firma K GmbH über die Ratenzahlung rückständiger Beiträge zu einigen, beantragte die Beklagte am 1.7.1999 beim Amtsgericht Worms, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der K GmbH zu eröffnen. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 6.7.1999 wurde die vorläufige Verwaltung des Vermögens der K GmbH angeordnet und der Kläger zum vorläufigen Verwalter ernannt. Dieser Beschluss wurde der Beklagten zugestellt und veröffentlicht.
Mit Schreiben vom 27.8.1999, 4.10.1999 und 19.10.1999 teilte die Beklagte der K GmbH mit, dass Rechnungsbeträge in Höhe von 3.934,72 DM, 2.002,16 DM und 3.028,76 DM (insgesamt 8.965,64 DM), welche die K GmbH der Beklagten in Rechnung gestellt hatte, an die Geschäftsstelle Mainz der Beklagten zur Beitragsverrechnung überwiesen worden seien. Diese Beträge seien mit Beitragsrückständen der K GmbH gegenüber der Beklagten für die Monate November 1998 und Januar bis Mai 1999 in Höhe von insgesamt 16.799,41 DM aufgerechnet worden.
Mit Beschluss vom 1.12.1999 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der K GmbH, da die Schuldnerin zahlungsunfähig und überschuldet sei. Nachdem der zum Insolvenzverwalter bestellte Kläger die Beklagte aufgefordert hatte, den Betrag von 8.965,64 DM zur Insolvenzmasse zu zahlen, teilte die Beklagte mit Schreiben vom 21.6.2000 mit, für den geltend gemachten Erstattungsanspruch sei keine Rechtsgrundlage zu erkennen. Die von ihr erklärten Aufrechnungen seien gemäß § 94 Insolvenzordnung (InsO) zulässig. Die Beitragsforderung und die Vergütungsansprüche der späteren Gemeinschuldnerin hätten sich bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufrechenbar gegenübergestanden. Die Aufrechnungsverbote der §§ 95 und 96 InsO seien nicht einschlägig. Insbesondere habe die Kasse die Möglichkeit zur Aufrechnung nicht durch eine anfechtbare Handlung erlangt. Die Beitragsforderungen seien kraft Gesetzes entstanden. Die Ansprüche der Gemeinschuldnerin resultierten daraus, dass diese auf eigene Initiative Leistungen erbracht habe, die von der Kasse zu vergüten seien. Sie, die Beklagte, sei daher ohne selbst gehandelt zu haben, zur Schuldnerin der späteren Gemeinschuldnerin geworden. Unvermeidliche Kehrseite davon sei das Entstehen einer Aufrechnungslage, deren Verwertung die Gemeinschuldnerin hinzunehmen habe.
Nachdem der Kläger weiterhin auf einer Zahlung des streitigen Betrages bestanden hatte, erließ die Beklagte am 24.7.2000 einen Aufrechnungsbescheid. Hierin wurde nochmals ausgeführt, dass die Zahlungsansprüche der K GmbH durch die Aufrechnung erloschen seien. Gemäß § 51 Abs 2 Satz 1 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei für Streitigkeiten der vorliegenden Art der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit eröffnet. Daraus folge die Befugnis, die Aufrechnung durch Bescheid zu erklären. Der vorangegangene Schriftwechsel sei als Anhörung zu werten. Die Aufrechnung sei nach § 94 InsO zulässig gewesen. Insbesondere finde § 96 Abs 1 Nr 3 InsO keine Anwendung, denn es fehle bereits an der zentralen Voraussetzung aller Anfechtungstatbestände, nämlich einer Gläubigerbenachteiligung.
Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 11.9.2000 zurückgewiesen.
Der hiergegen erhobenen Klage hat das Sozialgericht Mainz (SG) mit Urteil vom 24.10.2001 stattgegeben. Unter Aufhebung des Bescheides vom 24.7.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.9.2000 hat es die Beklagte verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 8.965,64 DM zu zahlen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid der Beklagten sei rechtswidrig und unterliege der Aufhebung. Der Kläger habe als Insolvenzverwalter der Firma K GmbH gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 8.965,64 DM. Die Rechtswidrigkeit des Bescheides ergebe sich daraus, dass die von der Beklagten erklärten Aufrechnungen unwirksam seien. Zwar seien die Voraussetzungen für eine wirksame A...