nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Speyer (Entscheidung vom 19.03.2003) |
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 19.03.2003 wird zurückgewiesen.
2. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) des Klägers nach dem Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX).
Bei dem 1961 geborenen Kläger stellte das Versorgungsamt Dortmund mit Bescheid vom 27.09.1982 als Behinderung mit einem GdB von 40 fest: "Juveniler Diabetes mellitus".
Im September 2000 stellte der Kläger einen Neufeststellungsantrag, worauf das Amt für soziale Angelegenheiten Landau einen Befundbericht des S Krankenhauses L einholte, wo sich der Kläger stationär vom 15. bis 19.05.2000 nach einem Motorradsturz in stationärer Behandlung befunden hatte. Weiter holte es Befundberichte des Facharztes für Augenheilkunde Dr. J und der Internisten Dres. S und S ein. Dr. S führte in einer gutachterlichen Stellungnahme aus, zusätzlich sei als weitere Teil-Behinderung eine Hüftgelenksbewegungseinschränkung nach Unfall mit einem GdB von 10 zu berücksichtigen.
Mit Bescheid vom 24.11.2000 stellte das Amt für soziale Angelegenheiten Landau weiter einen GdB von 40 fest und bezeichnete die Behinderung neu als:
1. Diabetes mellitus,
2. Hüftgelenksbewegungseinschränkung nach Unfall.
Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.03.2001 zurück.
Im vor dem Sozialgericht Speyer durchgeführten Klageverfahren hat das Sozialgericht Beweis erhoben durch Einholung von Befundberichten des Dr. S , des Dr. J , des Facharztes für Chirurgie Dr. Q sowie eines Gutachtens auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG des Internisten Dr. K.
Der Sachverständige hat den Kläger im Mai 2002 untersucht und in seinem Gutachten zusammenfassend ausgeführt, beim Kläger bestehe ein Diabetes mellitus Typ I mit beginnender diabetischer Retinopathie und beginnender diabetischer Nephropathie, wobei es trotz intensivierter Insulintherapie zu keiner optimalen Glättung des Blutzuckertagesprofils und einer anhaltenden Tendenz zur Hypoglykämie gekommen sei. Die Erkrankung sei als schwer einstellbar einzuordnen und nach den Anhaltspunkten mit einem GdB von 50 zu bewerten. Der Gesamt-GdB sei ebenfalls mit 50 einzuschätzen.
Der Beklagte ist dem Gutachten durch Vorlage einer versorgungsärztlichen Stellungnahme des Dr. U entgegengetreten, wonach das Leiden des Klägers als Diabetes mellitus Typ II einzuschätzen sei. Die vom Sachverständigen angedeuteten Spätschäden im Sinne einer Nephropathie und Retinopathie führten derzeit noch nicht zu funktionellen Einschränkungen, so dass sie sich im GdB noch nicht niederschlagen könnten.
Mit Urteil vom 19.03.2003 hat das Sozialgericht den Beklagten zur Feststellung eines GdB von 50 verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, beim Kläger liege ein Diabetes mellitus vor, der schwer einstellbar sei und daher einen GdB von 50 nach den Anhaltspunkten rechtfertige. Es handele sich um ein Typ I-Diabetes mit beginnender diabetischer Retinopathie und beginnender diabetischer Nephropathie, der wegen der zunehmend schlechteren Blutzuckereinstellung und schwankenden Blutzuckerwerten die Verordnung mit einer Insulinpumpe erforderlich gemacht habe. Die weitere Teil-Behinderung (Hüftgelenksbewegungseinschränkung) bedinge einen GdB von 10 und wirke sich auf den Gesamt-GdB nicht aus.
Am 10.04.2003 hat der Beklagte gegen das ihm am 26.03.2003 zugestellte Urteil Berufung eingelegt.
Der Beklagte trägt unter Bezugnahme auf eine versorgungsärztliche Stellungnahme des Dr. U vor, auch unter Berücksichtigung einer Insulinpumpe sei der Diabetes mellitus nicht schlecht eingestellt, so dass ein höherer GdB als 40 nicht gerechtfertigt sei. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass der Diabetes mellitus im Vergleich mit anderen Behinderungen nach den Anhaltspunkten hoch eingeschätzt werde.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 19.03.2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Der Kläger trägt vor,
das Sozialgericht habe zu Recht festgestellt, dass bei ihm ein schwer einstellbarer Diabetes mellitus vorliege, der zu Organfehlfunktionen geführt habe. Deshalb sei nach den Anhaltspunkten ein GdB von 50 festzustellen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen und den Kläger betreffenden Verwaltungsakte des Beklagten (Az.: ) sowie der Gerichtsakte, der Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung war.
II.
Die zulässige Berufung des Beklagten, über die der Senat gemäß § 153 Abs. 4 SGG nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat den Beklagten zu Recht verurteilt, die Behinderung des Klägers mit einem GdB von 50 festzustellen, da der Kläger schwerbehindert ist.
Nach § 69...