Leitsatz (amtlich)

1. Lebt der wegen Bezugs einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit entfallene Krankengeldanspruch mit Wegfall dieser Rente wieder auf, setzt sich zwangsläufig auch eine auf ihm beruhende Mitgliedschaft nach RVO § 311 S 1 Nr 2 weiter fort.

2. Dem endgültigen Rentenentzug iS des RVO § 312 Abs 2 ist der automatische Wegfall einer Zeitrente gleichzustellen.

 

Verfahrensgang

SG Speyer (Urteil vom 27.07.1976; Aktenzeichen S 3 K 41/75)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 27. Juli 1976 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die im … 1975 verstorbene Ch. D. gehörte aufgrund versicherungspflichtiger Beschäftigung ab 2. April 1973 der Klägerin als Mitglied an. Am 27. August 1973 erkrankte sie arbeitsunfähig. Die Klägerin zahlte ihr ab 8. Oktober 1973 Krankengeld über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses am 29. November 1973 hinaus bis zum 8. Mai 1974. Durch Bescheid vom 18. April 1974 bewilligte ihr die Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinland-Pfalz Rente auf Zeit wegen Erwerbsunfähigkeit vom 26. Februar 1974 bis zum 31. Dezember 1974. Während dieser Zeit war sie als Rentnerin bei der Klägerin pflichtversichert. Den Antrag vom 4. Oktober 1974 auf Weiterzahlung der Rente lehnte die LVA Rheinland-Pfalz zunächst durch Bescheid vom 6. November 1974 ab, erklärte sich im anschließenden Rechtsstreit – S 10 J 856/74 – vor dem Sozialgericht (SG) Speyer jedoch bereit, das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit über den 31. Dezember 1974 hinaus auf nicht absehbare Zeit anzuerkennen und die Erwerbsunfähigkeitsrente ab 1. Januar 1975 als Dauerrente zu gewähren. Die Klägerin stellte im Anschluß daran die ab 1. Januar 1975 wieder aufgenommene Krankengeldzahlung mit dem 26. März 1975 erneut ein. Im April 1975 beantragte die Verstorbene die Mitgliedschaft bei der Beklagten, der ihr Ehemann als Mitglied angehörte; diese führte auch die Rentnerkrankenversicherung ab 1. Mai 1975 durch. Über die Frage, welche Kasse für die Zeit vom 1. Januar 1975 bis zum 30. April 1975 zuständig war, konnten sich die Beteiligtem nicht einigen.

Mit ihrer am 30. Juni 1975 beim SG Speyer erhobenen Klage hat die Klägerin begehrt festzustellen, daß die Beklagte die Versicherung der Verstorbenen bereits ab 1. Januar 1975 durchzuführen hatte, und sie deshalb zu verurteilen, ihr die im streitigen Zeitraum erbrachten Krankenhilfeleistungen – mit Ausnahme des Krankengeldes – zu ersetzen. Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt: Das Wiederaufleben des Krankengeldanspruchs nach Ablauf der Zeitrente habe keine neue Mitgliedschaft begründen können. Aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) – 3 RK 36/69 – vom 11. März 1970 ergebe sich, daß der Anspruch auf Krankengeld unabhängig von der Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse zu beurteilen sei. Maßgeblich für die Versicherungspflicht und Kassenzuständigkeit ab 1. Januar 1975 sei der neue Rentenantrag vom 4. Oktober 1974 gewesen.

Die Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten: Aufgrund der mitgliedschaftserhaltenden Wirkung des wiederaufgelebten Krankengeldanspruchs habe die Mitgliedschaft der Verstorbenen bei der Klägerin fortbestanden, so daß Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner Überhaupt nicht habe eintreten können. Volle man dieser Ansicht nicht folgen, sei die Fortsetzung der bei der Klägerin bestehenden Krankenversicherung der Rentner bis zum 30. April 1975 anzunehmen, weil es de facto nicht zu eines Entzug der zunächst als Zeitrente gewährten Erwerbsunfähigkeitsrente gekommen sei.

Das SG hat durch Urteil vom 27. Juli 1976 die Klage abgewiesen. Es hat sich der Meinung der Beklagten angeschlossen, von einen endgültigen Entzug der Erwerbsunfähigkeitsrente und der damit einhergehenden Beendigung der Rentnerkrankenversicherung der Verstorbenen bei der Klägerin am 31. Dezember 1974 könne nicht gesprochen werden, weil es die Gestaltung des Rentenverfahrens verlange, den vorliegenden Fall so zu behandeln, als ob die Erwerbsunfähigkeitsrente von Anfang an ohne zeitliche Begrenzung gewährt worden wäre.

Gegen dieses ihr am 3. August 1976 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Eingang beim Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz am 27. August 1976 Berufung eingelegt.

Sie wiederholt ihr seitheriges Vorbringen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des SG Speyer vom 27. Juli 1976 aufzuheben und die Beklagte zu Vorurteilen, die Krankenversicherung der verstorbenen Ch. D. für die Zeit vom 1. Januar 1975 bis zum 30. April 1975 durchzuführen und ihr die in diesen Zeitraum entstandenen Aufwendungen an Krankenpflege zu ersetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Beteiligtenakten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig. Sie ist n...

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