Verfahrensgang
SG Speyer (Urteil vom 17.05.1989; Aktenzeichen S 3 Ar 315/88) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 17.5.1989 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Beklagte zur Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme die vollen Sachkosten gemäß § 45 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) zu tragen hat.
Die 1949 geborene Klägerin verfügt über keinen Lehrabschluß. Nach der 13. Klasse ging sie vom Gymnasium ab und arbeitete in der Folgezeit als Angestellte. Aufgrund einer von der Beklagten seinerzeit geförderten beruflichen Bildungsmaßnahme legte sie am 7.7.1978 vor der Industrie- und Handelskammer für die Pfalz (L.) die Fachprüfung für Bilanzbuchhalter ab. Im Anschluß daran war sie ab dem 1.4.1979 als Buchhalterin bei einem Steuerberater und dann ab dem 1.7.1985 als Bilanzbuchhalterin einer Steuerberatungsgesellschaft beschäftigt, deren Geschäftsführer jener Steuerberater war. Seit dem 1.1.1986 arbeitet sie, als Bilanzbuchhalterin bei einer Anwaltssozietät in N..
In der Zeit vom 29.8.1987 bis zum 17.12.1988 nahm sie an einem berufsbegleitenden Vorbereitungslehrgang für die Steuerberaterprüfung an der Steuerberaterakademie Rheinland-Pfalz in Mainz teil.
Durch Bescheid des Arbeitsamtes Mainz vom 15.12.1987 bewilligte die Beklagte, die Erstattung der Sachkosten (Lehrgangsgebühren einschließlich der Prüfungsgebühren, Lernmittel und Fahrkosten) gemäß § 45 AFG in pauschaler Höhe. Mit ihrem Widerspruch vom 8.1.1988 begehrte die Klägerin die volle Übernahme der Sachkosten gemäß §§ 12 Abs. 4, 13 Abs. 2, 14 Abs. 3 der Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung (AFuU) i.d.F. der 16. Änderungsanordnung vom 17.12.1987 (ANBA 1988, 253) i.V. mit § 44 Abs. 2 S 2 Nr. 3 AFG. Sie verfüge über keinen beruflichen Abschluß. Die Teilnahme an der berufsbegleitenden Bildungsmaßnahme sei deshalb i.S. jener Vorschrift notwendig und nicht nur zweckmäßig i.S. § 44 Abs. 2 a AFG gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.6.1988 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Klägerin sei aufgrund ihrer langjährigen Berufspraxis seinerzeit zur Bilanzbuchhalterinnenprüfung zugelassen worden und habe mit dieser Prüfung eine berufliche Qualifizierung erworben, die höher einzustufen sei als eine Gehilfenprüfung. Bei der Qualifizierung zur Bilanzbuchhalterin habe es sich um eine Aufstiegsfortbildung gehandelt. Die Notwendigkeit einer beruflichen Bildungsmaßnahme hänge gemäß § 44 Abs. 2 S 2 Nr. 3 AFG nicht davon ab, ob noch kein formaler Berufsabschluß i.S. des § 42 Abs. 1 Nr. 1 AFG i.V. mit § 7 Abs. 2 AFuU erreicht worden sei. Die Lehrgangsgebühren seien deshalb gemäß § 12 Abs. 1 S 1 AFuU nur bis zu einer Höhe von DM 4 je Unterrichtsstunde (586 Unterrichtsstunden = DM 2.344), die Lernmittel gemäß § 13 Abs. 1 AFuU nur in Höhe von DM 175,80 und die Fahrkosten gemäß § 14 Abs. 2 AFuU i.V. der Tabelle in der Anlage zur AFuU pauschal zu erstatten gewesen.
Mit ihrer Klage vom 30.6.1988 beansprucht die Klägerin weiterhin die Erstattung der Sachkosten in voller Höhe. Nach Klageerhebung zahlte die Beklagte über die bisher von ihr getragenen Sachkosten hinaus DM 300 für die angefallenen Prüfungsgebühren (vgl. § 12 Abs. 3 AFuU).
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 17.5.1989 abgewiesen. Der Begriff „beruflicher Abschluß” in § 44 Abs. 2 S 2 Nr. 3 AFG sei vom Gesetzgeber bewußt weiter gefaßt worden als der Begriff der „abgeschlossenen Berufsausbildung” in § 42 Abs. 1 S 1 Nr. 1 AFG. Anders als für eine „abgeschlossene Berufsausbildung” genüge es für das Vorliegen eines beruflichen Abschlusses i.S. des § 44 Abs. 2 S 2 Nr. 3 AFG, wenn aufgrund langjähriger einschlägiger beruflicher Tätigkeit eine im Vergleich zu einem förmlichen Berufsabschluß höher zu bewertende Fachprüfung abgelegt worden sei. Die Klägerin habe ohne förmliche Berufsausbildung eine berufliche Qualifikation erreicht, die höher zu bewerten sei, als eine „normale Gehilfenprüfung”.
Gegen das ihr am 26.5.1989 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 20.6.1989 die vom Sozialgericht zugelassene Berufung eingelegt.
Sie trägt vor, in der Durchführungsanweisung (DA) der Beklagten zu § 10 Abs. 1 Nr. 3 AFuU werde für das Vorliegen eines beruflichen Abschlusses gefordert, daß er in einem nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften anerkannten Beruf erworben wurde, für den die Ausbildungszeit mit mindestens zwei Jahren festgesetzt ist (vgl. auch § 7 Abs. 2 AFuU). Die klare gesetzliche Regelung lasse eine Gleichstellung ihrer langjährigen Berufserfahrung mit einem förmlichen Berufsabschluß nicht zu.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 17.5.1989 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 15.12.1987 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 14.6.1988 sowie den Besch...