Entscheidungsstichwort (Thema)
Alterssicherung der Landwirte. Versicherungs- und Beitragspflicht. beschränkt haftender Gesellschafter. Beteiligung an nicht-landwirtschaftlichem Unternehmen, das seinerseits an einem Unternehmen beteiligt ist, das Bodenbewirtschaftung betreibt
Orientierungssatz
§ 1 Abs 2 S 3 ALG setzt seinem Wortlaut nach nicht voraus, dass die juristische Person ein landwirtschaftliches Unternehmen betreibt. Auch die Beteiligung an einem Unternehmen, dass sich zwar nicht selbst landwirtschaftlich betätigt, aber an einem Unternehmen beteiligt ist, das seinerseits ein Unternehmen der Landwirtschaft betreibt, führt unter den Voraussetzungen des § 1 Abs 2 S 3 ALG zur Versicherungspflicht.
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 31.08.2015 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Versicherungs- und Beitragspflicht der Klägerin bei der Beklagten für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2013.
Die am 1959 geborene Klägerin ist die Ehefrau des C R.
Der Ehemann der Klägerin ist mit einem Geschäftsanteil von 99,99032 % Gesellschafter der R K GmbH Weinkellerei. Weitere Gesellschafterin ist die Klägerin mit einem Geschäftsanteil von 0,00968 %. Gegenstand der R K GmbH ist der Betrieb einer Weinkellerei, der Handel mit Weinen, insbesondere der Export deutscher Weine. Der Ehemann der Klägerin ist zudem einer der Geschäftsführer der R K GmbH. Die R K GmbH ist die Muttergesellschaft des R K Konzerns. Zu diesem Konzern gehört auch die C R GmbH, die u.a. Weinbau betreibt und seit 2005 2,30 ha, seit 2010 1,6 ha Weinberge bewirtschaftet. Gesellschafterin der C R GmbH ist zu 100 % die R KGmbH. Es besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag.
Der Ehemann der Klägerin bezieht aus seiner Geschäftsführertätigkeit ein Arbeitsentgelt und versteuert dieses Arbeitsentgelt als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Der Umsatz der C R GmbH ist im Vergleich zu dem der Firmengruppe R K GmbH sehr gering.
Mit Schreiben vom 05.02.2013 wies die Beklagte den Ehemann der Klägerin darauf hin, dass für diesen grundsätzlich Versicherungspflicht in der Alterskasse bestehe. Beschränkt haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft oder Mitglieder einer juristischen Person würden in der landwirtschaftlichen Kranken- und Alterskasse versichert, wenn sie hauptberuflich im Unternehmen tätig und wegen dieser Tätigkeit nicht kraft Gesetzes in der Deutschen Rentenversicherung versichert seien. Es beständen Möglichkeiten einer Befreiung von der Versicherungspflicht. Auch für den Ehegatten bestehe Versicherungspflicht unabhängig von der aktiven Mitarbeit im Unternehmen oder der Gewinnbeteiligung.
Der Ehemann der Klägerin legte den Einkommensteuerbescheid der Eheleute für das Jahr 2011 vor. Hiernach sind für den Ehemann der Klägerin unter anderem Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 309.184,00 Euro ausgewiesen. Für die Klägerin sind keine Einkünfte aus selbständiger oder nichtselbständiger Tätigkeit ausgewiesen, sondern lediglich Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Der Ehemann der Klägerin beantragte die Befreiung von der Versicherungspflicht zur Alterskasse.
Mit Schreiben vom 23.07.2013 teilte die Beklagte mit, die Prüfung habe ergeben dass der Ehemann der Klägerin als beschränkt haftender Gesellschafter hauptberuflich im Unternehmen tätig sei und wegen dieser Tätigkeit nicht kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Er gelte somit als Landwirt im Sinne des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG). Es bestehe grundsätzlich Versicherungspflicht zur Landwirtschaftlichen Alterskasse.
Die Prüfung der Versicherungspflicht der Klägerin habe ergeben, dass diese nicht hauptberuflich im Unternehmen tätig sei und somit auch nicht als Landwirt Versicherungspflicht zur landwirtschaftlichen Alterskasse bestehe.
Nach § 1 Abs. 3 ALG gelte jedoch der Ehegatte eines Landwirts im Sinne des § 1 Abs. 2 ALG als Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt lebten und der Ehegatte nicht voll erwerbsgemindert sei. Somit bestehe für die Klägerin grundsätzlich Versicherungspflicht als Ehegatte eines Landwirts.
Die R K GmbH sei an dem Weingut, worin 1,6 ha Weinberge bewirtschaftet würden, seit 23.11.2005 beteiligt. Somit beständen für die Klägerin und ihren Ehemann ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich Versicherungspflicht zur landwirtschaftlichen Alterskasse. Unter der Berücksichtigung der Verjährungsbestimmungen könnte aber lediglich für vier Jahre rückwirkend, also ab dem 01.01.2009, Versicherungspflicht festgestellt werden.
Hinsichtlich des Antrags auf Befreiung von der Versicherungspflicht wegen außerlandwirtschaftlichen Arbeitseinkommens liege bereits für das Jahr 2011 der Einkommenssteuerbescheid vor. Es werde gebeten, den Einkommensteuerbesch...