Verfahrensgang
SG Mainz (Urteil vom 13.10.1997; Aktenzeichen S 7 Ar 128/95) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 13.10.1997 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Umstritten ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) hat.
Der 1952 geborene ledige und kinderlose Kläger war von Oktober 1971 bis Juni 1993 als DV-Anwendungsentwickler bei der M.-Instandsetzungsbetriebe GmbH in M. beschäftigt. Die Beklagte gewährte ihm ab 1.7.1993 bis zur Erschöpfung seines Anspruchs am 29.6.1994 Arbeitslosengeld (Alg).
Der Kläger ist Eigentümer eines Hausgrundstücks in F. Am W. 13, das er selbst bewohnt. Das Grundstück, das er 1978 erworben hat, ist 868 qm groß. Im Kellergeschoss des Hauses befindet sich eine 42 qm große Einliegerwohnung, die der Kläger zeitweise vermietet. Die von ihm genutzte Wohnfläche im Erd und Dachgeschoss umfasst 127 qm. Der Verkehrswert des Hausgrundstücks beträgt nach einem vom Senat eingeholten Gutachten zum 30.6.1994 415.000,– DM und zum 13.7.1999 410.000,– DM.
Gemeinsam mit seinem Bruder W. ist der Kläger zu jeweils ½ Miteigentümer eines landwirtschaftlichen Grundstücks von 2.860 qm in K., Flur …, Flurstück …. Der Verkehrswert dieses Grundstücks lag nach dem genannten Gutachten zum 30.6.1994 bei 8.000,– DM und zum 18.2.1999 bei 7.150,– DM.
Ebenfalls als Miteigentümer zu ½ neben seinem Bruder W. gehört dem Kläger ein bisher als Ackerland genutztes Grundstück von 2.790 qm in E., Flur …, Flurstück …, dessen Verkehrswert zum 30.6.1994 68.000,– DM und zum 18.2.1999 284.000,– DM betrug. Der Gutachterausschuss hat das Grundstück für die Bewertung zum Stichtag 18.2.1999 als Rohbauland eingestuft.
Außerdem ist der Kläger Eigentümer einer Eigentumswohnung in W., die aus zwei Zimmern, Küche und Bad (Wohnfläche rund 51 qm) besteht und deren Verkehrswert in einem Gutachten der Bewertungsstelle des Vermessungsamts Wiesbaden vom Januar 1995 zum 1.7.1994 auf 153.000,– DM veranschlagt worden ist. Diese Wohnung, welche der Kläger 1985 erworben hatte, war im Juni 1994 mit einem Darlehen der Deutschen Bank in Höhe von 151.000,– DM belastet, zu dessen Rückführung der Kläger 1994 monatlich 1.182,84 DM an Zinsen sowie 1 %iger Tilgung zahlte. Die vom Kläger erzielte Monatsmiete belief sich im Juni 1994 auf 481,– DM.
Der Kläger, dem im Hinblick auf die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zum 30.6.1993 eine Abfindung in Höhe von 47.930,46 DM gewährt worden war, beantragte im Juni 1994 die Gewährung von Anschluss-Alhi. Als Einnahmen gab er hierbei Pachteinnahmen von 200,– DM jährlich sowie Einnahmen von 336,– DM monatlich aus der Vermietung der Einliegerwohnung an. Weiter erklärte er, das von ihm selbst bewohnte Hausgrundstück in F. sei noch mit ca 38.000,– DM belastet, wofür er monatlich 290,– DM zu zahlen habe. Hinsichtlich des landwirtschaftlichen Grundstücks von, 2.860 qm in K. gab der Kläger keine Einkünfte an. Bezüglich des Grundstücks in E.-führte er an, er habe jährliche Pachteinkünfte von 400,– DM. Außerdem nannte der Kläger im Antragsformular noch eine Kapitallebensversicherung über eine am 1.4.1996 fällige Versicherungssumme von 7.899,– DM.
Mit Bescheid vom 11.10.1994 lehnte die Beklagte die Gewährung von Alhi mangels Bedürftigkeit ab, weil dem Kläger die Verwertung der Wohnung in W. nach Abzug des Freibetrages von 8.000,– DM in Höhe von 143.000,– DM zumutbar sei. Bei Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das wöchentliche Bemessungsentgelt von 1.520,– DM ergebe sich, dass der Kläger für einen Zeitraum von 94 Wochen nicht bedürftig sei.
Im Widerspruchsverfahren trug der Kläger vor, eine Verwertung der Wohnung in W., für die er monatlich 1.182,84 DM abzahle, sei in Anbetracht der auf diesem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten von 151.000,– DM nicht zumutbar.
Die Beklagte holte das bereits erwähnte Verkehrswertgutachten der Bewertungsstelle des Vermessungsamtes der Stadt Wiesbaden vom Januar 1995 ein.
Der Kläger nahm vom 6.3. bis 11.8.1995 an einer Förderungsmaßnahme teil, für welche ihm die Beklagte Unterhaltsgeld (Uhg) gewährte.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 11.10.1994 mit Widerspruchsbescheid vom 27.4.1995 zurück. Zur Begründung hieß es: Das vom Kläger selbst bewohnte Hausgrundstück überschreite die „angemessene Größe”. Dessen Verkehrswert übertreffe sicher den zum 1.1.1986 festgelegten Einheitswert von 74.900,– DM. Es könne davon ausgegangen werden, dass das Wohngrundstück im Zeitpunkt der Antragstellung auf Alhi im Juni 1994 einen Wert von weit mehr als 82.520,– DM gehabt habe. Nach § 9 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung (Alhi-VO) bestehe Bedürftigkeit nicht für die Zahl voller Wochen, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergebe, nach welchem sich die Alhi richte. Bei Abzug der innerhalb eines Jahres anfallenden Schuldzinsen in Höhe von insgesamt 3.480,–...