Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung von Kindererziehungszeit für ein vor dem 1.1.1992 geborenes Kind. 12 Kalendermonate. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
Die Regelung des § 249 Abs 1 SGB 6, wonach die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1.1.1992 geborenes Kind zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet, ist verfassungsgemäß (vgl LSG Mainz vom 25.9.2002 - L 6 RJ 166/02).
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Verpflichtung der Beklagten, bei der Berechnung des dem ...1922 geborenen Kläger mit Bescheid vom 9.3.1989 gewährten Altersruhegeldes für den ...1954 geborenen Sohn K-P drei Jahre Kindererziehungszeit (KEZ) zu berücksichtigen.
Mit dem o.g. Bescheid hatte die Beklagte ausweislich des beigefügten Versicherungsverlaufs ein Jahr KEZ vom 1.3.1954 bis 28.2.1955 berücksichtigt.
Im April 2003 beantragte der Kläger die Rücknahme dieses Bescheids unter Berücksichtigung von drei Jahren KEZ statt nur einem Jahr.
Dies lehnte die Beklagte im Hinblick auf die Stichtagsregelung des § 249 Abs. 1 SGB VI mit Bescheid vom 24.4.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.8.2003 ab.
Der Kläger hat zur Begründung seiner dagegen bei dem Sozialgericht Trier (SG) erhobenen Klage geltend gemacht, diese Regelung beinhalte eine verfassungswidrige Benachteiligung der Erzieher der vor dem 1.1.1992 geborenen Kinder.
Das SG hat nach Anhörung des Klägers die Klage durch Gerichtsbescheid vom 27.4.2004 abgewiesen, weil die Stichtagsregelung verfassungsgemäß sei.
Der Kläger hat gegen den ihm am 30.4.2004 zugestellten Gerichtsbescheid am 27.5.2004 Berufung eingelegt, weil er die Stichtagsregelung weiterhin für verfassungswidrig hält.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Trier vom 27.4.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24.4.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.8.2003 aufzuheben, den Bescheid vom 9.3.1989 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Altersruhegeld unter Anrechnung von drei Jahren Kindererziehungszeit für seinen ...1954 geborenen Sohn K-P zu gewähren.
Hilfsweise beantragt er, das Verfahren bis zur endgültigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die bereits anhängigen Verfassungsbeschwerden ruhen zu lassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig und hat sich mit dem Ruhen des Verfahrens nicht einverstanden erklärt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Berichterstatter als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand des Berufungsverfahrens und der Entscheidungsfindung des Senats war.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die angefochtenen Entscheidungen rechtmäßig sind.
Da die Berufung des Klägers aus den zutreffenden Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids als unbegründet zurückzuweisen ist, macht sich der Senat diese ausdrücklich zu Eigen und sieht von einer eigenen vollständigen Begründung seiner Entscheidung ab. Nach der ständigen Rechtsprechung des LSG Rheinland-Pfalz ist die Bestimmung des § 249 Abs. 1 SGB VI, nach der die KEZ für vor dem 1.1.1992 geborene Kinder zwölf Monate nach Ablauf des Geburtsmonats endet, verfassungsmäßig (siehe Urteil des Senats vom 25.9.2002 - L 6 RI 166/02 - mit Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7.7.1992 - 87, BVerfGE 87 1 ff., 35; Urteil des 2. Senats vom 16.12.2002 - L 2 RI 217/02 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Fundstellen