Verfahrensgang

SG Trier (Gerichtsbescheid vom 26.09.2002; Aktenzeichen S 1 RI 91/02)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Trier vom 26.9.2002 wird zurückgewiesen.

Die Klage gegen den Bescheid vom 15.8.2002 wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die. Berücksichtigung weiterer Kindererziehungszeiten.

Die im … 1937 geborene Klägerin ist Mutter von fünf Kindern, die im Zeitraum von 1960 bis 1968 geboren wurden. Die Beklagte erkannte mit Bescheid vom 23.9.1988 für jedes der Kinder ein Jahr Kindererziehungszeiten an.

Mit Schreiben vom 30.8.2001 beantragte die Klägerin, ihre zukünftige Rente nach § 56 Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch – (SGB VI) ohne die Einschränkungen des § 249 SGB VI zu berechnen. Sie machte geltend, die Regelung des § 249 Abs. 1 SGB VI sei wegen Verstoßes gegen Art. 3 und Art. 6 Abs. 4 Grundgesetz (GG) verfassungswidrig.

Mit Bescheid vom 4.10.2001 lehnte die Beklagte die Anerkennung weiterer Kindererziehungszeiten ab. Den Widerspruch des Klägers wies sie durch Widerspruchsbescheid vom 25.4.2002 zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten von jeweils einem Jahr für jedes Kind der Klägerin entspreche den gesetzlichen Vorschriften. Nach § 249 Abs. 1 SGB VI ende die Kindererziehungszeit für ein vor dem 1.1.1992 geborenes Kind zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt. Eine weitergehende Anerkennung von Kindererziehungszeiten sei daher nicht möglich. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe im Übrigen bisher noch nicht festgestellt, dass die angewandten gesetzlichen Bestimmungen mit dem GG nicht vereinbar seien.

Am 8.5.2002 hat die Klägerin beim Sozialgericht (SG) Trier Klage erhoben und geltend gemacht, die Regelung des § 249 Abs. 1 SGB VI sei verfassungswidrig. Sie verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG und Art. 6 Abs. 1 und 4 GG. Außerdem werde durch die Regelung die Menschenwürde verletzt.

Mit Bescheid vom 15.8.2002 hat die Beklagte der Klägerin Regelaltersrente ab dem 1.12.2002 bewilligt. Bei der Rentenberechnung hat sie für jedes Kind zwölf Monate Kindererziehungszeiten berücksichtigt.

Das SG hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 26.9.2002 abgewiesen. Es hat ausgeführt, die angefochtenen Bescheide vom 4.10.2001 und 25.4.2002 seien rechtmäßig. Die Beklagte habe zurecht gemäß § 249 Abs. 1 SGB VI zwölf Monate Kindererziehungszeiten für jedes vor dem 1.1.1992 geborenen Kind der Klägerin anerkannt. Der Hilfsantrag der Klägerin, das Verfahren auszusetzen und die Sache dem BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG vorzulegen, sei ebenfalls unbegründet. § 249 Abs. 1 SGB VI verstoße weder gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs 1 GG noch gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Auch ein Verstoß gegen Art. 1 GG sei nicht ersichtlich.

Gegen den ihr am 2.10.2002 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 11.10.2002 Berufung eingelegt.

Die Klägerin macht unter Vorlage einer Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1596/01) einer Bekannten gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30.7.2001, Az.: B 4 RA 76/01 B, den Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz vom 2.4.2001, Az.: L 4 RA 130/00 und das Urteil des SG Trier vom 5.12.2000, Az.: S 4 RA 6/00 die Verfassungswidrigkeit des § 249 Abs. 1 SGB VI geltend. Die Vorschrift verstoße gegen Art. 1 Abs. 1 und 3, Art. 3 und Art. 6 Abs. 4 GG.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des SG Trier vom 26.9.2002 und den Bescheid der Beklagten vom 4.10.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.4.2002 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 15.8.2002 zu verurteilen, ihr Regelaltersrente ohne Berücksichtigung des § 249 Abs. 1 SGB VI zu gewähren, hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und die Sache dem BVerfG gemäß Art. 100 GG zur Entscheidung vorzulegen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend und sieht keinen Anlass, der Klägerin Altersrente unter Berücksichtigung weiterer Kindererziehungszeiten zu gewähren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Prozessakte und die beigezogene Beklagtenakte; deren wesentlicher Inhalt ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen.

 

Entscheidungsgründe

Die gemäß §§ 105 Abs. 2 Satz 1, 143 ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Sie hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Anerkennung weiterer Kindererziehungszeiten. Die Klage gegen den gemäß § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Bescheid vom 15.8.2002 ist abzuweisen. Auch dem Hilfsantrag der Klägerin ist der Erfolg zu versagen.

Der Senat nimmt auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug. Unter Berücksichtigung des Berufun...

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