Verfahrensgang
SG Trier (Gerichtsbescheid vom 12.07.2002; Aktenzeichen S 3 RI 89/02) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Trier vom 12.07.2002 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung der dreijährigen Kindererziehungszeit nach § 56 Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch – (SGB VI).
Mit Bescheid vom 16.01.1999 bewilligte die Beklagte der 1934 geborenen Klägerin eine Regelaltersrente ab dem 01.04.1999. Der Rentenberechnung wurden Kindererziehungszeiten von jeweils 12 Kalendermonaten für die fünf 1958, 1959, 1961, 1965 und 1967 geborenen Kinder der Klägerin zugrunde gelegt (§ 56 SGB VI i.V.m. § 249 Abs. 1 SGB VI).
Mit Schreiben vom 07.09.2001 beantragte die Klägerin die Neuberechnung ihrer Rente ohne Berücksichtigung der Einschränkung des § 249 Abs. 1 SGB VI. Zur Begründung machte sie geltend, dass diese Bestimmung gegen Artikel 3 Abs. 1 GG sowie Art. 6 Abs. 4 GG verstoße.
Mit Bescheid vom 17.12.2001 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass der geltend gemachte Grundrechtsverstoß betreffend § 249 SGB VI zu verneinen sei.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 22.04.2002 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Bestimmung des § 249 Abs. 1 SGB VI, die für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder eine Kindererziehungszeit von 12 Monaten vorsehe, von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden sei.
Die am 02.05.2002 beim Sozialgericht (SG) Trier erhobene Klage hat dieses durch Gerichtsbescheid vom 12.07.2002 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Klägerin kein Anspruch auf eine Rentenneuberechnung gemäß § 44 Sozialgesetzbuch –Zehntes Buch– (SGB X) zustehe. Der Rentenbewilligungsbescheid, der in Anwendung des § 249 Abs. 1 SGB VI für die sämtlich vor dem 01.01.1992 geborenen Kinder der Klägerin jeweils eine Kindererziehungszeit von 12 Monaten zugrunde gelegt habe, sei rechtmäßig. Die Anwendung des § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, der eine dreijährige Kindererziehungszeit normiere, scheide vorliegend aus, da die Kinder der Klägerin vor dem 01.01.1992 geboren seien. Die Bestimmung des § 249 Abs. 1 SGB VI, die die Kindererziehungszeiten auf 12 Kalendermonate nach der Geburt für vor dem 01.01.2992 geborene Kinder begrenze, verstoße weder gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 noch gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Vielmehr komme dem Bundesgesetzgeber bei der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ein Gestaltungsspielraum zu, der durch die Stichtagsregelung des § 249 Abs. 1 SGB VI nicht überschritten worden sei. Dies habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Beschluss vom 29.03.1996 (–1 BvR 1238/95 –, SozVers 1996, 336) festgestellt.
Gegen den ihr am 17.07.2002 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 22.07.2002 Berufung eingelegt.
Zu deren Begründung trägt sie vor, dass die in § 249 Abs. 1 SGB VI vorgenommene Beschränkung der Kindererziehungszeit auf 12 Kalendermonate für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 6 Abs. 1, Abs. 4 GG verfassungswidrig sei.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des SG Trier vom 12.07.2002 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 17.12.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.04.2002 zu verurteilen, den Bescheid vom 16.01.1999 teilweise zurückzunehmen und ihr Altersrente ohne Berücksichtigung des § 249 Abs. 1 SGB VI ab dem 01.04.1999 zu gewähren,
hilfsweise,
das Verfahren auszusetzen und die Sache dem BVerfG gemäß Art. 100 GG zur Entscheidung vorzulegen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die nach §§ 143 ff. Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Klägerin führt in der Sache nicht zum Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung von Altersrente unter Anwendung der Bestimmung des § 56 SGB VI. Das SG ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten im Umfang von drei Jahren für jedes ihrer fünf vor dem 01.01.1992 geborenen Kinder nicht zusteht, da für vor dem 1.01.1992 geborene Kinder § 249 Abs. 1 SGB VI nur eine zwölfmonatige Kindererziehungszeit vorsieht. Der Senat nimmt insoweit zur näheren Begründung auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheides gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug.
Ein Verstoß des § 249 Abs. 1 SGB VI gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sowie Art. 6 Abs. 1 und Abs. ...