Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld. fehlende Mitwirkung. Entziehung. Aufhebung Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Berufsausbildung. Auslandsaufenthalt. Au-pair-Mädchen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der das Kindergeld bewilligende Bescheid kann wirksam auch durch Auszahlung des Kindergeldes bekannt gemacht werden. Er ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach §§ 31, 48 SGB 10.

2. Die fehlende Mitwirkung, wegen der das Kindergeld durch einen Bescheid nach § 66 SGB 1 vorläufig entzogen wurde, kann auch nach dessen Bestandskraft nachgeholt werden. Geschieht dies im Rahmen eines Neufeststellungsverfahren aufgrund veränderter Verhältnisse (Schulausbildung/Berufsausbildung) und ergibt sich daraus, daß das Kindergeld schon früher hätte endgültig versagt werden müssen, liegen die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 S 2 Nr 4 SGB 10 vor, so daß der Bescheid nach § 66 SGB 1, bezogen auf den Zeitpunkt seines Erlasses, durch einen Bescheid nach § 48 SGB 10 ersetzt werden muß.

3. Der Auslandsaufenthalt eines Abiturienten vor der Immatrikulation ist nur dann Teil der Ausbildung iS des § 2 Abs 2 S 1 Nr 1 BKGG, wenn er der Erlangung berufsspezifischer Kenntnisse dient, von theoretischem Unterricht begleitet wird und von der Universität in dem Fach, das später studiert werden soll, vor oder während des Studiums in der maßgebenden Ausbildungsanordnung als Studienabschlußvoraussetzung verlang wird. Der bloße Aufenthalt im Rahmen eines sog. Au-pair-Verhältnisses mit lediglich praktischer Übung der Umgangssprache genügt dazu nicht.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1652734

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