Verfahrensgang
SG Trier (Urteil vom 28.02.1991; Aktenzeichen S 2 So 2/90) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 28.2.1991 und der Bescheid der Beklagten vom 13.5.1987 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.2.1989 aufgehoben.
2. Die Beklagte hat die dem Kläger in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger ist ein gemeinnütziger eingetragener Verein. Nach seiner Satzung gehören ihm als Mitglieder Künstler und Kunstfreunde an. Sein Zweck ist darauf gerichtet, die Bildende Kunst zu pflegen und ihre Werte an einen möglichst großen Personenkreis zu vermitteln. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger ein dem Grunde nach zur Künstlersozialabgabe verpflichtetes Unternehmen im Sinne des § 24 KSVG (Künstlersozialversicherungsgesetz) ist oder nicht.
Im Rahmen seiner Zweckbestimmung veranstaltet der Kläger neben Vorträgen vor allem Ausstellungen mit Werken T. und auswärtiger Künstler einschließlich der ihm als Mitglieder angehörenden Künstler in der „Galerie Palais W.” in T., deren Räume die Stadt T. kostenlos zur Verfügung stellt. Nach den Ausstellungsbedingungen des Klägers ist jeder Aussteller (Künstler) für Form und Inhalt seiner Ausstellung selbst verantwortlich und muß für den Auf- und Abbau seiner Werke sowie für den Druck und die Verteilung von Einladungskarten und Plakaten ebenfalls selbst sorgen und dafür die Kosten tragen. Allen ausstellenden Künstlern ist es selbst überlassen, ihre Ausstellungswerke zu versichern, und sie verkaufen diese auch selbst. Der Kläger tritt bei Verkäufen nicht im eigenen Namen auf. Er erwirbt in der Regel selbst keine Ausstellungswerke gegen Entgelt und leistet auch sonst keinerlei Zahlungen an die ausstellenden Künstler. Diese müssen vielmehr 15 % vom Verkaufserlös als Unkostenbeitrag an den Kläger zahlen.
Durch Bescheid vom 13.5.1987 stellte die Beklagte fest, der Kläger unterliege seit 1.1.1983 der Künstlersozialabgabepflicht, weil er als Unternehmer eine Galerie bzw einen Kunsthandel betreibe (§ 24 Abs. 1 Nr. 4 inzwischen Nr. 6 – KSVG). Zur Entrichtung der Abgabe sei er verpflichtet, wenn er Entgelte für künstlerische oder publizistische Leistungen zahle.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, er sei kein Unternehmer im Sinne des KSVG und zahle auch keine Entgelte für künstlerische oder publizistische Leistungen.
Trotz der nachträglichen formularmäßigen Jahresmeldungen des Klägers, keine Entgelte für künstlerische und/oder publizistische Leistungen oder Werke gezahlt zu haben, setzte die Beklagte – wohl irrtümlich – durch Bescheid vom 6.5.1988 für 1987 und das 1. Quartal 1988 eine auf Schätzungen beruhende Abgabe fest. Diese Festsetzung wurde durch Widerspruchsbescheid vom 2.2.1989 aufgehoben. Im übrigen wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger sei als Verein der Unternehmer, der die Ausstellungen durchführe. Dabei sei es unerheblich, ob die ausgestellten Werke für eigene oder fremde Rechnung angeboten würden. Der Kläger erziele Einnahmen aus dem Verkauf von Kunstwerken dadurch, daß er vom Verkaufserlös, den der Künstler erziele, eine prozentuale Beteiligung zur Abdeckung der Kosten erhalte. Demnach bestehe eine Abgabepflicht dem Grunde nach.
Mit im wesentlichen der gleichen Begründung hat das Sozialgericht Trier die Klage durch Urteil vom 28.2.1991 abgewiesen. Vom Unternehmerbegriff des KSVG werde erfaßt, wer Leistungen selbständiger Künstler und Publizisten in Anspruch nehme und vermarkte, sofern er überhaupt ein Unternehmen betreibe, dh eine nachhaltige, nicht nur gelegentliche auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete Tätigkeit ausübe. Damit obliege die Pflicht zur Künstlersozialabgabe, wie es das Bundesverfassungsgericht am 8.4.1987 (NJW 1987, 3115 bis 3119) entschieden habe, nur sogenannten professionellen Vermarktern. In dieser Weise werde der Kläger tätig, wenn er im Rahmen einer Galerie im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 6 KSVG Verkaufs- und Präsentationsausstellungen veranstalte. Die Ansicht des Klägers, § 24 KSVG müsse im Zusammenhang mit § 25 KSVG gesehen werden, und danach gehöre er nicht zum abgabepflichtigen Personenkreis, weil er Entgelte weder an Künstler noch für Künstler an Dritte zahle und auch keine Erlöse im Wege eines Kommissionsgeschäftes erziele, treffe nicht zu. Die entgeltliche Inanspruchnahme von künstlerischen oder publizistischen Leistungen gehöre nicht zum Tatbestand der Abgabepflicht nach § 24 KSVG. Diese sei vielmehr eine Pflicht zur Abgabe lediglich dem Grunde nach und bestehe unabhängig davon, ob tatsächlich Entgelt gezahlt werde, von dem dann die Künstlersozialabgabe zu entrichten sei (BSG SozR 5425 § 24 KSVG Nr. 2).
Gegen das am 11.3.1991 zugestellte Urteil hat der Kläger am 2.4.1991 die Berufung eingelegt. Er meint, nach der einschlägigen Rechtsprechung sei es hier zwar zulässig, vom steuerrechtlichen Unternehmerbegriff auszugehen. Danach werd...