Entscheidungsstichwort (Thema)

Ansprüche eines Rentners. Verhältnis von privater und gesetzlicher Krankenversicherung

 

Orientierungssatz

Der Anspruch eines Rentners auf Versicherungsleistungen der privaten Krankenversicherung steht einem gesetzlichen Anspruch auf Krankenpflege dann gleich und schließt somit einen Anspruch auf Familienkrankenhilfe in der Pflichtversicherung des Ehegatten aus, wenn der Rentner auf Grund der bestehenden Privatversicherung von der Versicherungspflicht in der KVdR befreit wurde und vom Rentenversicherungsträger den gesetzlichen Zuschuß zu den Beiträgen für die Privatversicherung erhält.

 

Verfahrensgang

SG Koblenz (Urteil vom 15.03.1978; Aktenzeichen 5 Kn 53/76)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 15. März 1978 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger für seine Ehefrau einen Anspruch auf Familienkrankenhilfe im Rahmen seiner Rentner-Krankenversicherung hat oder nicht.

Der Kläger erhält von der Beklagten das Altersruhegeld und ist Mitglied der Krankenversicherung der Rentner. Seine Ehefrau bezieht seit November 1968 das Altersruhegeld aus der Arbeiterrentenversicherung. Da für sie eine private Krankenversicherung (bei der Barmenia) bestand, ließ sie sich von der Versicherungspflicht zur Krankenversicherung der Rentner befreien. Sie erhält vom Rentenversicherungsträger (LVA Rheinland-Pfalz) den gesetzlichen Beitragszuschuß. Angeblich ist sie ab 21. Juni 1976 als Schwerbehinderte freiwilliges Mitglied bei der AOK Speyer geworden.

Die Beklagte gewährte dem Kläger zugunsten seiner Ehefrau im Rahmen der Familienhilfe in der Zeit zwischen Juli 1973 und Januar 1975 Sachleistungen im Wert von rund 11.000,– DM. Die Beklagte verlangt vom Kläger die Erstattung dieses Betrages, weil wegen der eigenen Krankenversicherung der Ehefrau die Familienhilfeleistungen zu Unrecht erbracht worden seien und weil die private Krankenversicherung einen Kostenersatz verweigert habe. Daß kein Familienhilfeanspruch bestehe, hatte die Beklagte vorher durch Bescheid vom 25. Juni 1975 festgestellt. Der Widerspruch des Klägers wurde durch Bescheid vom 15. Juni 1976 zurückgewiesen.

Mit der am 6. Juli 1976 zum Sozialgericht Koblenz erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht: Der Anspruch seiner Ehefrau gegen die private Krankenversicherung sei kein anderweitiger gesetzlicher Anspruch auf Krankenpflege im Sinne von § 205 Abs. 1 RVO, so daß der Familienhilfeanspruch aus seiner Krankenversicherung der Rentner nicht ausgeschlossen sei. Daß seine Ehefrau sich von der Versicherungspflicht habe befreien lassen, führe nicht zum Wegfall der Familienhilfe, wie es sich aus dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 4. Juni 1975 – 11 RKLw 23/74 – ergebe.

Die Beklagte hat demgegenüber die Ansicht vertreten, unter einem gesetzlichen Anspruch sei jeder durch Gesetz begründete Anspruch zu verstehen, gleichgültig, ob dieser Anspruch auf einer freiwilligen Versicherung oder einer Pflichtversicherung beruhe. Die Beklagte hat dazu auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 10. Februar 1965 – 3 RK 61/60 – verwiesen.

Durch Urteil vom 15. März 1978 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, weil die von der Ehefrau des Klägers durchgeführte freiwillige private Versicherung mit dem Verzicht auf die Pflichtversicherung die Gewährung von Leistungen im Rahmen der Familienhilfe aus der Versicherung des Klägers ausschließe.

Das Urteil ist dem Kläger am 14. April 1978 zugestellt worden. Am 27. April 1978 hat er die Berufung eingelegt. Er wiederholt sein früheres Vorbringen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 15. März 1978 und den Bescheid der Beklagten vom 25. Juni 1975 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 1976 aufzuheben und festzustellen, daß er für die Zeit bis zum 20. Juni 1976 Anspruch auf Familienhilfe für seine Ehefrau hat.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält daß Urteil des Sozialgerichts für zutreffend und meint ergänzend: Der Kläger habe auch mit Rücksicht auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. März 1977 – 5 RKn 10/76 – und den diesem Urteil zugrunde gelegten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Juni 1975 – 1 BvR 2261, 2268/73 – keinen Familienhilfeanspruch, weil das Leistungsniveau der privaten Krankenversicherung nicht oder jedenfalls nicht erheblich von dem für die gesetzliche Krankenversicherung abweiche.

Wegen weiterer Einzelheiten des Tatbestands wird auf den Inhalt der Prozeßakte und der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der vom Senat beigezogenen Rentenakte der LVA Rheinland-Pfalz betreffend die Ehefrau des Klägers Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig. Der Kläger hat ein berechtigtes Interess an der begehrten Feststellung (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist jedoch unbegründet.

Das Urteil des Sozialgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Kläger ...

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