Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsschadensausgleich. Beamter. erreichter Beruf. angestrebter Beruf
Orientierungssatz
Zum Anspruch auf Berufsschadensausgleich eines Beschädigten, der nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr die Berufslaufbahn eines Beamten des gehobenen technischen Dienstes ergriffen hat und behauptet, daß er ohne die Wehrdienstbeschädigung sein eigentliches Berufsziel Maschinenbauingenieur in der Industrie angestrebt und erreicht hätte.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Zugunstenverfahren über die Gewährung von Berufsschadensausgleich nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
Der 1941 geborene Kläger leistete von 1963 bis 1965 Wehrdienst als Bundeswehrsoldat auf Zeit ab. Während der Dienstzeit trat eine Lungentuberkulose (Lungen-Tbc) auf, die mit Bescheid vom 24.06.1966 als Wehrdienstbeschädigung anerkannt wurde. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wurde zunächst ab Januar 1966 mit 80 vH bewertet.
Im Rahmen einer Nachuntersuchung kam der Lungenarzt Dr im Juli 1968 zu dem Ergebnis, die Tbc sei weitgehend zurückgebildet und gut abgeheilt. Seinen früheren Beruf als Mechaniker könne der Kläger nicht ausüben. Die MdE betrage 30 vH. Daraufhin setzte der Beklagte die MdE mit Neufeststellungsbescheid vom 23.07.1968 auf 30 vH herab. Im September 1971 untersuchte Dr R. den Kläger erneut und führte aus, die Lungen-Tbc sei wie vor drei Jahren ohne Aktivitätszeichen. Lediglich eine bestehende Labilität, die sich auch in einem cardio-pulmonalen System erkennen lasse, dürfe sich als Störung im Allgemeinbefinden bemerkbar machen. Die MdE solle noch für zwei Jahre bei 20 vH belassen werden. Daraufhin erkannte das Versorgungsamt Mainz mit Bescheid vom 08.11.1971 ab Januar 1972 nur noch eine MdE von unter 25 vH an. Im Bescheid vom 10.12.1980 erhöhte es die MdE auf 100 vH, nachdem es im Juli 1980 zu einer Reaktivierung der Lungen-Tbc gekommen war. Mit Bescheid vom 30.01.1984 bezeichnete das Versorgungsamt die Schädigungsfolgen des Klägers neu als "1. inaktive Lungentuberkulose, 2. Herzbeutelverwachsungen" und reduzierte die MdE auf 50 vH. Mit Bescheid vom 05.06.1986 wurde zusätzlich eine restriktive Ventilationsstörung anerkannt. Mit Bescheid vom 26.01.1989 setzte das Versorgungsamt Mainz die MdE wegen einer Besserung auf 40 vH herab und bezeichnete die Schädigungsfolgen als:
1. Lungenfunktionsstörung mit Partialinsuffizienz der Atmung,
2. Inaktive Lungentuberkulose mit Infektresiduen (Raffung des rechten Hilus und schmale Pleurakuppenschwiele),
3. Herzbeutelverwachsungen.
Der berufliche Werdegang des Klägers gestaltete sich wie folgt: Nach der Schulausbildung machte der Kläger zunächst eine Lehre als Mechaniker bei der Firma P. AG, K., die er im September 1962 mit dem Erwerb des Facharbeiterbriefes mit der Note gut abschloß. Danach absolvierte der Kläger bis Dezember 1962 bei der Firma P. bis ein Praktikum zum Besuch der Ingenieurschule und arbeitete bis zur Einberufung zur Bundeswehr am 01.07.1963 als Mechaniker. Nach dem Wehrdienst besuchte der Kläger zunächst bis Juli 1967 die Berufsaufbauschule, wo er die Fachschulreife erwarb. Anschließend studierte er bis Juli 1971 an der Ingenieurschule für Maschinenwesen in K., an der er im Juli 1971 die Prüfung zum Ing.grad. ablegte. Das Studium wurde vom Beklagten durch die Gewährung von Berufsförderung unterstützt. Während des Studiums nahm der Kläger an einer Exkursion beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung teil, wobei er sich entschloß, sich nach Beendigung seines Studiums bei dieser Behörde zu bewerben, wie er dem Beklagten mit Schreiben vom 16.04.1970 mitteilte. Nach seinem Studium trat der Kläger in den Dienst des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung als Wehringenieur bei der Wehrbereichsverwaltung. 1972 wurde er nach der Besoldungsstufe A 10, 1975 nach der Besoldungsstufe A 11 und im Juli 1986 zum technischen Regierungsamtsrat (Besoldungsstufe A 12) befördert.
Mit Bescheid vom 23.11.1971 gewährte das Versorgungsamt dem Kläger Berufsschadensausgleich für die Zeit vom Dezember 1965 bis August 1968 aufgrund eines Vergleichseinkommens eines Mechanikers, Investitionsgüterindustrie, Maschinenbau, private Wirtschaft Leistungsgruppe I. Mit Bescheid vom 10.11.1971 wurde die Gewährung von Versorgungsbezügen ab 01.01.1972 eingestellt, nachdem die MdE auf unter 25 vH festgestellt worden war.
Im Januar 1981 beantragte der Kläger die Wiedergewährung von Berufsschadensausgleich. Zur Begründung gab er an, er habe die Laufbahn des höheren Dienstes angestrebt. Der berufliche Werdegang sei jedoch wegen der Reaktivierung der Lungen-Tbc unterbrochen worden. Mit Bescheid vom 09.10.1981 und Widerspruchsbescheid vom 16.01.1985 lehnte der Beklagte die Gewährung von Berufsschadensausgleich ab, nachdem die Wehrbereichsverwaltung mitgeteilt hatte, der Kläger habe sich nicht um den Aufstieg in den höheren technischen Dienst beworben und erfülle...