Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterngeld. Verlust von Partnerschaftsbonusmonaten wegen nicht ausreichend vorhandenen Kinderbetreuungsplätzen. schwerbehindertes Kind. fehlender integrativer Betreuungsplatz. Notwendigkeit der Betreuung durch einen Elternteil. keine gleichzeitige Teilzeittätigkeit der Eltern im Umfang von 25 bis 30 Wochenstunden. keine planwidrige Regelungslücke des Gesetzgebers
Orientierungssatz
Es besteht im Hinblick auf Partnerschaftsbonusmonate keine planwidrige Regelungslücke im BEEG für den Fall, dass ein Elternteil keine Teilzeittätigkeit von nicht weniger als 25 und nicht mehr als 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt ausüben kann, weil es sein körperlich behindertes Kind in Ermangelung eines vom zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe entgegen § 24 Abs 2 SGB 8 nicht zur Verfügung gestellten Betreuungsplatzes selbst betreut.
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 22.10.2021 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit dem die Bewilligung von Elterngeld (EG) Plus als Partnerschaftsbonus im Sinne von § 4 Abs. 4 Gesetz zum Elterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG i.d.F. vom 01.01.2018 in der bis zum 31.08.2021 geltenden Fassung) für seinen am 2018 geborenen Sohn M aufgehoben wurde.
Der 1978 geborene Kläger ist seit 2013 mit der 1981 geborenen Klägerin des bei dem erkennenden Senat anhängigen und ebenfalls am heutigen Tag entschiedenen Verfahrens - L 5/21 EG - verheiratet. Er ist als Syndikus-Rechtsanwalt, sie ist als IT-Beraterin tätig. Der gemeinsame Sohn M leidet an einer globalen Entwicklungsstörung, für die mit Feststellungsbescheid des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung vom 24.05.2019 ein Grad der Behinderung von 100 sowie das Vorliegen der Merkzeichen G, B und H festgestellt wurde.
Im August 2018 beantragten der Kläger und seine Ehefrau bei der Stadt Mainz die Bereitstellung eines Betreuungsplatzes.
Am 19.09.2018 beantragten der Kläger und seine Ehefrau EG jeweils aus Erwerbseinkommen vor der Geburt für ihren Sohn M . Die Ehefrau des Klägers beantragte Basis EG für die Lebensmonate (LM) 1 - 12, der Kläger beantragte Basis-EG für die LM 13 und 14 (bis zum 24.09.2019). Beide beantragten zusätzlich EG Plus in Form des Partnerschaftsbonus für die LM 15 - 18 (Zeitraum vom 25.09.2019 bis zum 24.01.2020). Die Ehefrau des Klägers kündigte an, vom 25.07.2018 bis zum 24.01.2020 Elternzeit nehmen zu wollen. Der Kläger teilte mit, vom 25.07.2018 bis zum 24.08.2018 und vom 25.07.2019 bis zum 24.01.2020 Elternzeit zu nehmen. Weiter gaben sie an, vom 25.09.2019 bis zum 24.01.2010 eine Teilzeittätigkeit mit jeweils 30 Wochenstunden ausüben zu wollen. Die Ehefrau des Klägers bezog Mutterschaftsgeldleistungen im Zeitraum vom 06.06.2019 bis zum 19.09.2019.
Mit Bescheid vom 07.11.2018 bewilligte der Beklagte der Ehefrau des Klägers EG für die LM 2 - 12 von M . Die Bewilligung der beantragten Leistungen für die Partnerschaftsbonusmonate 15 - 18 müsse zunächst zurückgestellt werden, da noch nicht alle notwendigen Nachweise vorlägen. Mit Bescheid vom 04.06.2019 wurde dann der Ehefrau des Klägers nach § 8 Abs. 3 BEEG vorläufig auch noch EG Plus für die LM 15 - 18 (25.09.2019 - 24.01.2020) als Partnerschaftsbonus in Höhe von monatlich 150,00 € bewilligt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf den Partnerschaftsbonus vorlägen. Ausbezahlte Partnerschaftsbonus-Leistungen für beide Elternteile müssten jedoch wieder zurückgefordert werden, sollten bei einem Elternteil die gesetzlichen Voraussetzungen entfallen.
Ebenfalls mit Bescheid vom 04.06.2019 wurde dem Kläger vorläufig nach § 8 Abs. 3 BEEG Basis-EG für die LM 13 und 14 und EG-Plus in Form des Partnerschaftsbonus für die LM 15 - 18 iHv 150,00 € im Monat bewilligt.
Mit Schreiben vom 12.08.2019 teilten der Kläger und seine Ehefrau mit, dass sie aufgrund der Schwerbehinderung ihres Sohns gezwungen seien, ihre Pläne zu ändern. Es sei ihnen trotz aller Bemühungen nicht möglich gewesen, für M einen Betreuungsplatz ab September 2019 zu finden. Ein solcher werde ihnen voraussichtlich erst Mitte 2020 zur Verfügung stehen. Daher werde die Ehefrau des Klägers nicht wie ursprünglich geplant ab September 2019 wieder in Teilzeit arbeiten können. Beide baten bei der Prüfung der Leistungen für die Partnerschaftsbonus-leistungen um Berücksichtigung dieser besonderen Umstände, da ein Härtefall vorliege.
Mit Bescheid vom 28.08.2019 hob die Stadt Mainz die vorläufige Bewilligung von EG in Ansehung der Partnerschaftsbonusmonate (LM 15 - 18) für die Ehefrau des Klägers ab dem 25.09.2019 nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X - wieder auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass diese mit Schreiben vom 12.08.2019 mitgeteilt habe, dass sie aufgrun...