Entscheidungsstichwort (Thema)

Partnerschaftsbonusmonate

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 3 BEEG entfallen die Voraussetzungen für die Gewährung von Partnerschaftsbonusmonaten, weil nicht beide Elternteile gleichzeitig in Teilzeit berufstätig sein können. Aus dem Gleichheitssatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG lässt sich kein Anspruch ableiten, Partnerschaftsbonusmonate in Anwendung von § 4 Abs. 6 S. 2 i.V.m. S. 1 Nr. 3 BEEG zu erhalten, da hierfür eine schwere Krankheit oder Schwerbehinderung eines Elternteils erforderlich ist. Eine analoge Anwendung ist mangels planwidriger Regelungslücke ebenfalls ausgeschlossen.

 

Normenkette

BEEG §§ 1, 4 Abs. 4 S. 3, Abs. 6 S. 1 Nr. 3, S. 2, § 8 Abs. 3; SGB X § 48

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 26.10.2023; Aktenzeichen B 10 EG 2/23 R)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 22.10.2021 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, mit der die Bewilligung von Elterngeld (EG) Plus als Partnerschaftsbonus im Sinne von § 4 Abs. 4 Gesetz zum Elterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG i.d.F. vom 01.01.2018 in der bis zum 31.08.2021 geltenden Fassung) für ihren 2018 geborenen Sohn M aufgehoben wurde.

Die 1981 geborene Klägerin ist seit 2013 mit dem 1978 geborenen Kläger des bei dem erkennenden Senat anhängigen und ebenfalls am heutigen Tag entschiedenen Verfahrens - L 4/21 EG - verheiratet. Er ist als Syndikus-Rechtsanwalt, sie ist als IT-Beraterin tätig. Der gemeinsame Sohn M leidet an einer globalen Entwicklungsstörung, für die mit Feststellungsbescheid des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung vom 24.05.2019 ein Grad der Behinderung von 100 sowie das Vorliegen der Merkzeichen G, B und H festgestellt wurde.

Im August 2018 beantragte die Klägerin und ihr Ehemann bei der Stadt M die Bereitstellung eines Betreuungsplatzes.

Am 19.09.2018 beantragten die Klägerin und ihr Ehemann EG jeweils aus Erwerbseinkommen vor der Geburt für ihren Sohn M Elterngeld. Die Klägerin beantragte Basis-EG für die Lebensmonate (LM) 1 - 12, der Ehemann beantragte Basis-EG für die LM 13 und 14 (bis zum 24.09.2019). Beide beantragten zusätzlich EG Plus in Form des Partnerschaftsbonus für die LM 15 - 18 (Zeitraum vom 25.09.2019 bis zum 24.01.2020). Die Klägerin kündigte an, vom 25.07.2018 bis zum 24.01.2020 Elternzeit nehmen zu wollen. Der Ehemann teilte mit, vom 25.07.2018 bis zum 24.08.2018 und vom 25.07.2019 bis zum 24.01.2020 Elternzeit zu nehmen. Weiter gaben sie an, vom 25.09.2019 bis zum 24.01.2010 eine Teilzeittätigkeit mit jeweils 30 Wochenstunden ausüben zu wollen. Die Klägerin bezog Mutterschaftsgeldleistungen im Zeitraum vom 06.06.2019 bis zum 19.09.2019.

Mit Bescheid vom 07.11.2018 bewilligte der Beklagte der Klägerin EG für die LM 2 - 12 von M . Die Bewilligung der beantragten Leistungen für die Partnerschaftsbonusmonate 15 - 18 müsse zunächst zurückgestellt werden, da noch nicht alle notwendigen Nachweise vorlägen. Mit Bescheid vom 04.06.2019 wurde dann der Klägerin nach § 8 Abs. 3 BEEG vorläufig auch noch EG Plus für die LM 15 - 18 (25.09.2019 - 24.01.2020) als Partnerschaftsbonus in Höhe von monatlich 150,00 € bewilligt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf den Partnerschaftsbonus vorlägen. Ausbezahlte Partnerschaftsbonus-Leistungen für beide Elternteile müssten jedoch wieder zurückgefordert werden, sollten bei einem Elternteil die gesetzlichen Voraussetzungen entfallen.

Ebenfalls mit Bescheid vom 04.06.2019 wurde dem Ehemann der Klägerin vorläufig nach § 8 Abs. 3 BEEG Basis-EG für die LM 13 und 14 und EG Plus in Form des Partnerschaftsbonus für die LM 15-18 iHv 150,00 € im Monat bewilligt.

Mit Schreiben vom 12.08.2019 teilten die Klägerin und ihr Ehemann mit, dass sie aufgrund der Schwerbehinderung ihres Sohns gezwungen seien, ihre Pläne zu ändern. Es sei ihnen trotz aller Bemühungen nicht möglich gewesen, für M einen Betreuungsplatz ab September 2019 zu finden. Ein solcher werde ihnen voraussichtlich erst Mitte 2020 zur Verfügung stehen. Daher sie nicht wie ursprünglich geplant ab September 2019 wieder in Teilzeit arbeiten können. Beide baten bei der Prüfung der Leistungen für die Partnerschaftsbonusleistungen um Berücksichtigung dieser besonderen Umstände, da ein Härtefall vorliege.

Mit Bescheid vom 28.08.2019 hob die Stadt Mainz die vorläufige Bewilligung von EG in Ansehung der Partnerschaftsbonusmonate (LM 15 - 18) für die Klägerin ab dem 25.09.2019 nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X - wieder auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass diese mit Schreiben vom 12.08.2019 mitgeteilt habe, dass sie aufgrund eines fehlenden Betreuungsplatzes für ihr Kind die beabsichtigte Teilzeittätigkeit nicht aufnehmen könne. Die Gewährung der Partnerschaftsbonusmonate setze jedoch voraus, dass beide Elternteile gleichzeitig 25 - 30 Stunden pro Woch...

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