Verfahrensgang
SG Koblenz (Urteil vom 13.04.1977; Aktenzeichen S 4 Ar 255/75) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 13. April 1977 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Beklagte hat auch die im zweiten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit der nicht zugelassenen Berufung verfolgt die Beklagte noch die Rückforderung von Leistungen in Höhe von 771,– DM.
Am 18. Juli 1974 hat der Kläger beantragt, ihm Leistungen zur Förderung des Besuchs einer Technikerfachschule in der Zeit vom 9. September 1974 bis etwa August 1976 zu gewähren. Mit Bescheiden vom 22. und 23. Oktober 1974 sind ihm Unterhaltsgeld für die Zeit vom 9. September 1974 bis 8. März 1975 in Höhe von wöchentlich 237,60 DM und für die Zeit vom 9. März 1975 bis 30. Juni 1976 in Höhe von 257,40 DM sowie für die Zeit vom 9. September 1974 bis 30. Juni 1976 Leistungen für Lehrgangsgebühren, Lernmittel und sonstige Kosten in Höhe von 3.437,30 DM bewilligt worden. Es wurden folgende Zahlungen überwiesen: Am 28. Oktober 1974 Unterhaltsgeld für die Zeit vom 9. September bis 29. Oktober 1974, am 5. November 1974 einmalige Leistungen in Höhe von 657,20 DM und am 26. November 1974 einmalige Leistungen in Höhe von 375,– DM.
Der Kläger hat an der Maßnahme nur in der Zeit vom 9. September bis 17. Oktober 1974 teilgenommen, danach, wie er vorträgt, aus finanziellen Gründen nicht mehr. Am 7. November hat er dem Arbeitsamt Köln mitgeteilt, seit dem 23. Oktober an der Maßnahme nicht mehr teilzunehmen. Er hat sich nach seinem Vortrag am 24. Oktober beim Arbeitsamt Neuwied, jedenfalls aber am 11. November dort arbeitslos gemeldet. Vom 11. November an ist ihm Arbeitslosengeld bewilligt worden.
Mit Bescheid vom 25. August 1975 hat das Arbeitsamt Köln die Bewilligung der Leistungen zur Förderung beruflicher Bildung für die Zeit ab 18. Oktober 1974 aufgehoben und einen Betrag von 1.208,47 DM zurückgefordert, weil der Kläger gewußt habe, daß die Voraussetzungen für die Bewilligung am 17. Oktober entfallen seien. In Höhe eines Betrages von 119,– DM ist die Aufrechnung erklärt worden.
Mit einem Bescheid vom 24. November 1975 ist der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen worden.
Am 23. Dezember 1975 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag, den Rückforderungsbescheid aufzuheben, hilfsweise, den Rückforderungsbetrag gegen das ihm für die Zeit vom 24. Oktober bis 10. November 1974 zustehende Arbeitslosengeld aufzurechnen.
Mit Urteil vom 13. April 1977 hat das Sozialgericht Koblenz der Klage stattgegeben. In den Entscheidungsgründen ist im wesentlichen ausgeführt: Die Aufhebung der Bewilligung für die Zeit ab 18. Oktober 1974 sei rechtmäßig. Die Voraussetzungen für eine Rückforderung seien jedoch nicht erfüllt. Der Kläger habe der Arbeitsverwaltung den Abbruch der Maßnahme pflichtgemäß angezeigt. Zur Zeit des Empfangs der Leistungen sei es für den Kläger nicht erkennbar gewesen, daß sie zu Unrecht erbracht wurden, jedenfalls habe er dies ohne grobe Fahrlässigkeit nicht erkannt.
Gegen dieses am 2. Mai 1977 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 25. Mai Berufung eingelegt, und zwar zunächst ohne Begründung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Auf Erinnerung hat die Beklagte um Fristverlängerung für die Berufungsbegründung gebeten, da sie ihre Feststellungen noch nicht abgeschlossen habe.
Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 1977 hat die Beklagte die Rückforderung auf den noch streitigen Betrag von 771,– DM ermäßigt, weil unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 28. April 1974 eine Rückforderung nicht in Betracht komme, sowie die erbrachten Leistungen bereits zu Beginn der Maßnahme fällig geworden seien.
Die Beklagte ist der Ansicht, durch die Ermäßigung der Rückforderung sei die Berufung nicht unzulässig geworden, denn im erstinstanzlichen Verfahren und im Zeitpunkt der Einlegung der Berufung habe der Beschwerdewert mehr als 1.000,– DM betragen. Die Berufung sei auch sachlich begründet. Der Kläger habe den Abbruch der Maßnahme nicht unverzüglich angezeigt und dadurch die Überweisung der zu unrecht erbrachten Leistungen herbeigeführt.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger bringt im Berufungsverfahren nichts vor.
Wegen des Sachstandes im einzelnen wird auf die Prozeßakten und die beigezogenen Verwaltungsakten des Arbeitsamts Köln, Stamm-Nr. …, die Maßnahmen-Akten Nr. … sowie die Akte des Arbeitsamts Neuwied, Stamm-Nr. …, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unzulässig.
Sie ist nach § 149 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht zulässig, weil der Beschwerdeweg 1.000,– DM nicht übersteigt. Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts nur insoweit, wie dadurch die mit der Klage angefochtenen Bescheide hinsichtlich der Rückforderung von Leistungen in H...