Entscheidungsstichwort (Thema)

Alterssicherung der Landwirte. Ehegatte. Befreiung. Versicherungspflicht. Weiterversicherung

 

Orientierungssatz

1. Versicherungspflicht nach § 1 Abs 3 ALG als Ehegatte eines Landwirtes besteht auch dann, wenn der Ehegatte in der Landwirtschaft nicht mitarbeitet. Diese Regelung ist nicht verfassungswidrig (vgl BSG vom 12.2.1998 - B 10/4 LW 9/96 R = BSGE 81, 295 = SozR 3-5868 § 1 Nr 1 und BSG vom 25.11.1998 - B 10 LW 10/97 R = BSGE 83, 145 = SozR 3-5868 § 1 Nr 2).

2. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist absolut, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes vorschreibt. Eine Regelung, dass trotz einer ausgesprochenen Befreiung von der Versicherungspflicht wegen einer weiterbestehenden Pflichtversicherung aufgrund einer anderen Vorschrift weiterhin Versicherungspflicht besteht, enthält das ALG nicht.

 

Verfahrensgang

SG Trier (Urteil vom 14.06.1999; Aktenzeichen S 2 Lw 11/98)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 14.6.1999 und die Bescheide der Beklagten vom 18.3.1997 und 25.7.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.4.1998 aufgehoben.

2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin als Ehefrau eines Landwirtes versicherungspflichtig in der landwirtschaftlichen Altersversorgung ist oder von der Versicherungspflicht befreit ist.

Die am … 1959 geborene und seit 1983 verheiratete Klägerin entrichtete ab April 1987 nach Abgabe ihres landwirtschaftlichen Unternehmens Beiträge zur landwirtschaftlichen Altersversorgung aufgrund einer freiwilligen Weiterversicherung nach § 27 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL). Der Ehemann der Klägerin betreibt ein landwirtschaftliches Unternehmen, ist jedoch bereits vor dem 31.12.1994 wegen einer vorrangigen Versicherung als Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Altersversorgung befreit worden.

Mit Schreiben vom 25.10.1995 beantragte die Klägerin aufgrund eines Hinweisschreibens der Beklagten auf diese Möglichkeit die Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 84 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG). Mit Bescheid vom 14.11.1995 stellte die Alterskasse der rheinischen Landwirtschaft im Auftrag der Beklagten das Ende der Versicherungspflicht zum 31.1.1996 fest.

Mit Bescheid vom 18.3.1997 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin mit Wirkung ab 1.1.1995 als Ehefrau eines landwirtschaftlichen Unternehmers versicherungspflichtig in der landwirtschaftlichen Altersversorgung sei. Der zu zahlende Beitrag belaufe sich im Jahre 1997 auf 328,– DM monatlich, die Nachzahlung ab 1.1.1995 betrage 8.208,– DM.

Die Klägerin legte Widerspruch ein und beantragte gleichzeitig die Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 85 Abs. 3 a ALG. Mit Bescheid vom 25.7.1997 lehnte die Beklagte eine Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 85 Abs. 3 a ALG ab, da die Voraussetzungen dieser Befreiungsvorschrift nicht erfüllt seien. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27.4.1998 zurückgewiesen.

Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Trier (SG) mit Urteil vom 14.6.1999 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht. Die Voraussetzungen des § 85 Abs. 3 Satz 2 ALG seien nicht erfüllt, denn die Klägerin sei zum 31.12.1994 beitragspflichtig gewesen. § 85 ALG unterscheide nicht nach dem Grund der Beitragspflicht und erfasse daher auch eine Beitragspflicht nach § 27 GAL. Die Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg auf den Befreiungsbescheid vom 14.11.1995 berufen. Die Beklagte habe durch den Bescheid vom 18.3.1997 gemäß § 1 Abs. 3 ALG die Beitragspflicht zur Alterskasse festgestellt und daher rückwirkend auch für die Zeit der Weiterentrichtung ein neues Rechtsverhältnis begründet. Dies überlagere die Rechtspflicht zur Beitragszahlung nach § 27 GAL. Beide Rechtsbeziehungen entstünden und endeten unabhängig voneinander. Ende die Pflichtmitgliedschaft durch Aufgabe der Unternehmereigenschaft oder Scheidung, lebe die Verpflichtung zur Beitragszahlung nach § 27 GAL wieder auf. Umgekehrt berühre die Befreiung von der nach § 27 GAL bestehenden Verpflichtung die Beitragspflicht aus der Pflichtmitgliedschaft nicht. Gleiches gelte für deren Beendigung. Darüber hinaus habe sich der Befreiungsbescheid vom 14.11.1995 erkennbar nur auf die aus § 27 GAL folgende Pflicht zur Beitragszahlung bezogen. Um eine erneute Beitragspflicht zu begründen, habe es keiner Entscheidung nach § 45 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) bedurft.

Gegen das ihr am 29.6.1999 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 29.7.1999 Berufung eingelegt.

Sie trägt vor, ihr stehe ein Anspruch auf Befreiung ab dem 1.1.1995 zu. Die Beiträge nach Beendigung ihrer Tätigkeit als selbständige Landwirtin ha...

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