Leitsatz (amtlich)

Die Fahrt eines Bundeswehrsoldaten während des dienstfreien Wochenendes von der Familienwohnung zur Kaserne, um einen Leistungsbescheid (Schadensersatzforderung wegen Verlustes persönlicher Ausrüstungsgegenstände) abzuholen, berührt vorwiegend dienstliche Interessen und ist daher versorgungsrechtlich geschützt (wehrdiensteigentümliche Verhältnisse), wenn den Umständen entsprechend der Aufwand der Fahrt nicht außer Verhältnis zu ihrem Zweck steht.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.06.1977; Aktenzeichen 9 RV 74/76)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1647805

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