Verfahrensgang

SG Mainz (Urteil vom 30.01.2001; Aktenzeichen S U 219/97)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 30.1.2001 und der Bescheid der Beklagten vom 23.4.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 11.7.1997 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 25.8.1980 ab dem 1.1.1992 Verletztenrente nach einer MdE von 30 vH zu gewähren.

2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger aufgrund seines Arbeitsunfalls vom 25.8.1980 Verletztenrente zu gewähren ist.

Der 1947 geborene Kläger erlitt am 25.8.1980 bei seiner Tätigkeit als Zieher in der Fassabteilung bei der Firma F. GmbH einen Arbeitsunfall. In der Unfallanzeige der Arbeitgeberin ist angegeben, der Kläger habe zusammen mit einem Arbeitskollegen an einer 800 t Presse eine Gewindestange mit einem Durchmesser von ca 80 cm ausgerichtet. Dabei sei das U-Eisen von der Gewindestange abgerutscht und dem Kläger gegen den Kopf geschlagen. Er sei zurückgefallen und mit dem Hinterkopf auf den Boden aufgeschlagen. Dr. W., Unfallchirurgische Abteilung der Stadt. Krankenanstalten I.-O., diagnostizierte laut seinem Befundbericht vom 26.8.1980 eine Commotio cerebri und eine Kopfplatzwunde. Ein Frakturnachweis wurde nicht festgestellt. Es wurde mitgeteilt, der Kläger sei ca 5 Minuten bewusstlos gewesen. Im nervenfachärztlichen Bericht des Dr. B. vom 26.8.1980 wurde angegeben, Bewusstlosigkeit habe bis kurz vor dem Krankenhaustransport bestanden. Im neurologischen Befundbericht vom 17.9.1980 teilte Dr. B. mit, der Kläger leide nach seinen Angaben an Hinterkopfschmerzen und an einem Schwindelgefühl beim Aufstehen. Er diagnostizierte eine Commotio cerebri und eine Halswirbelsäulen(HWS)-Distorsion. Dr. W. gab in seinem Nachschaubericht vom 23.9.1980 an, ein Verdacht auf eine Schädelbasisfraktur habe sich nicht bestätigt. Es habe sich aber eine Schädelfraktur im Occipitalbereich gefunden. Die weiteren Untersuchungen hätten keine pathologischen Befunde ergeben. Vor seiner Entlassung am 18.9.1980 habe der Kläger bereits laufen können. Dr. B. führte in seinem Bericht vom 6.10.1980 aus, der Kläger klage überwiegend über heftige Hinterkopfschmerzen und Nackenschmerzen. Er leide auch unter Übelkeit und Brechreiz und traue sich nicht hinters Steuer. Das vielgestaltige Beschwerdebild lasse einen neurotischen Faktor vermuten.

Die Beklagte holte ein nervenfachärztliches Gutachten bei Dr. Bo. vom 19.11.1981 ein. Dort gab der Kläger an, er leide an einem Klopfen im Kopf, Kurzluftigkeit, Stechen im rechten Handgelenk, gelegentlichen Schmerzen im Bereich der linken Schulter, Schmerzen in der Hinterhaupt- und Nackengegend und Ohrschmerzen. Gelegentlich überfalle ihn ein Müdigkeitsgefühl mit Beinschmerzen. Dr. Bo. gelangte zu dem Ergebnis, der Kläger habe allenfalls eine mittelschwere Gehirnerschütterung erlitten. Die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage für ein halbes Jahr nach Eintritt der Arbeitsfähigkeit am 8.12.1980 20 %. Der jetzt vorgetragene Beschwerdekomplex sei unfallunabhängig. Er sei wohl in erster Linie als Ausdruck einer neurotisch bedingten Fehlreaktion zu deuten. Eine vegetative Labilität sowie eine einfache intellektuelle Strukturierung seien zusätzlich zu berücksichtigen.

Durch Bescheid vom 23.2.1981 wurden abklingende Beschwerden nach Gehirnerschütterung als Folgen des Arbeitsunfalls vom 25.8.1980 anerkannt. Dem Kläger wurde für die Zeit vom 8.12.1980 bis zum 31.5.1981 eine Gesamtvergütung nach einer MdE von 20 % gewährt. Im Widerspruchsverfahren legte er ua einen Bericht von Dr. B. vom 27.3.1981 vor, der die Auffassung vertrat, vom Kläger geschilderte narkoleptische Anfälle seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ebenfalls auf den Unfall zurückzuführen. Durch Widerspruchsbescheid vom 4.5.1981 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Vom 7.4. bis zum 11.5.1981 wurde der Kläger im Neurologischen Landeskrankenhaus M. stationär behandelt. Prof. Dr. S. diagnostizierte in seinem Bericht vom 11.5.1981 einen Zustand nach Commotio cerebri nach Arbeitsunfall, psychovegetative Dysregulationen und eine Hypersomnie.

Die Beklagte zog Unterlagen von der Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz bei. In einem Gutachten des Dr. M. vom 23.3.1981 wurde aufgrund der Angaben des Klägers mitgeteilt, er fühle sich seit dem Unfall nicht mehr leistungsfähig. Er sei seit dieser Zeit ständig müde und fühle sich schwierigen Aufgaben nicht mehr gewachsen. Die Konzentration und die Gedächtnisleistung hätten nachgelassen. An manchen Tagen könne er sich nicht auf den Beinen halten. In einem großen Supermarkt habe er das Gefühl umzufallen. Dr. M. befürwortete ein Eilheilverfahren.

Die Beklagte holte ein weiteres Gutachten bei Dr. Bo. vom 27.8.1981 ein. Dieser gelangte zu dem Ergebnis, wesentliche Unfallfolgen seien nicht mehr festzustellen. Unfallunabhängig bestehe der Eindruck einer zum Abnor...

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