Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufsschadensausgleich bei fehlendem beruflichen Aufstieg und wegen vorzeitigen Ausscheidens aus dem Erwerbsleben

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich kann nicht nur bei einer Vertreibung aus dem Beruf bestehen, sondern auch wenn der Beschädigte in dem Beruf bleibt, den er angestrebt und ohne die Schädigungsfolgen erreicht hätte, sofern wahrscheinlich ist, dass er schädigungsbedingt am Aufstieg gehindert worden ist.

Zum Anspruch auf Berufsschadensausgleich wegen einer niedrigeren Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn ein Beschädigter schädigungsbedingt vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheidet, der schon vor dem Ausscheiden aus dem Beruf Berufsschadensausgleich bezogen hat.

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 29.03.2004 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung höheren Berufsschadensausgleiches nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Der Kläger leistete von Dezember 1942 an Wehrdienst und erlitt im November 1943 einen Durchschuss des linken Oberschenkels, der zu einem Verlust des linken Beines im Hüftgelenk führte. Mit Umanerkennungsbescheid vom 19.07.1951 erkannte das Versorgungsamt K. als Schädigungsfolgen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 80 vH an: “Verlust des linken Beines im Hüftgelenk (Exartikulation) nach Infanteriedurchschuss des Oberschenkels und Gasbrand".

Mit Abhilfebescheid vom 21.11.1974 erhöhte das Versorgungsamt K. die MdE nach § 30 Abs. 2 BVG auf 90 vH, da der Kläger in seinem Beruf als Verwaltungsangestellter besonders beruflich betroffen sei. Einen Neufeststellungsantrag des Klägers vom August 1997 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 21.10.1998 ab, da eine wesentliche Änderung im Sinne einer Verschlimmerung der Schädigungsfolgen nicht eingetreten sei und weitere Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen nicht anzuerkennen seien. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Im hiergegen vor dem Sozialgericht Mainz durchgeführten Klageverfahren gab der Beklagte nach Durchführung weiterer Ermittlungen ein Anerkenntnis ab, wonach die MdE auf 100 vH erhöht wurde und als weitere Schädigungsfolge eine “rechtskonvexe Torsionsskoliose der Lendenwirbelsäule mit Drehgleiten L 2/L 3 bei schädigungsbedingter Fehlstatik" anerkannt wurde. Das Anerkenntnis führte der Beklagte mit Bescheid vom 02.10.2001 aus.

Der berufliche Werdegang des Klägers gestaltete sich wie folgt:

Der Kläger arbeitete zunächst von Mai 1939 bis Mai 1941 auf einem Bauernhof als Landarbeitslehrling, wo er auch die Landarbeiterprüfung ablegte. Während dieser Zeit besuchte er von 1939 bis 1941 die landwirtschaftliche Berufsschule. Anschließend begann er eine Landwirtschaftslehre, die aber wegen der Einberufung zum Wehrdienst nicht beendet wurde. Nach dem Wehrdienst trat der Kläger im Januar 1946 als Verwaltungslehrling in die Amtsverwaltung G. ein, wo er nach Abschluss der Lehre als Verwaltungsangestellter übernommen und nach der Vergütungsgruppe BAT VIb eingestuft wurde. Von dort ging er nach der Auflösung dieser Verbandsgemeinde zu deren Rechtsnachfolgerin, der Verbandsgemeinde K., wo der Kläger bis 01.04.1978 nach der Vergütungsgruppe BAT VIb entlohnt wurde.

Mit Bescheid vom 02.10.1980 gewährte das Versorgungsamt K. dem Kläger antragsgemäß Berufsschadensausgleich ab dem 01.06.1978, da der Kläger ohne die Schädigung ab diesem Zeitpunkt weiter als Angestellter im öffentlichen Dienst der Vergütungsgruppe BAT VIb tätig wäre. Das Vergleichseinkommen wurde daher dieser Vergütungsgruppe entnommen. Mit Bescheid vom 01.08.1989 wurde der Berufsschadensausgleich wegen Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers ab 01.09.1989 neu berechnet und das Vergleichseinkommen auf 75 vH gemindert, so dass sich ein niedrigerer Zahlbetrag ergab.

Im August 1997 beantragte der Kläger die Weiterzahlung des Berufsschadensausgleiches und gab an, er habe die Vorprüfung für die Ablegung der ersten und zweiten Verwaltungsprüfung im Jahr 1952 abgelegt, so dass er zur ersten und zweiten Verwaltungsprüfung zugelassen worden wäre, wenn sein damaliger Arbeitgeber den notwendigen Besuch der Verwaltungsschule nicht verweigert hätte. Trotz der Schwerstbehinderung bzw. der anerkannten Schädigungsfolgen sei ihm keine berufliche Förderung zuteil geworden. Er sei in der Lage gewesen, die Laufbahn des gehobenen Dienstes zu erreichen oder in der Landwirtschaft als Meister Tätigkeiten in der Qualifikationsstufe III auszuüben.

Mit Bescheid vom 13.11.1998 lehnte das Versorgungsamt K. den Antrag des Klägers als Zugunstenantrag ab und hielt an der Bindung des Bescheides vom 02.10.1980 bezüglich der Einstufung fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, er habe bereits 1972 selbst mitgeteilt, ihm sei der Besuch der Verwaltungskurse und der Verwaltungsschule mit dem Hinweis verwehrt worden, dass zunächst “die älteren Herren" Vorrang zum Besuc...

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