Entscheidungsstichwort (Thema)
Landwirtschaftliche Unfallversicherung. besondere Abfindung gem § 221a SGB 7. Übergang auf einen Sonderrechtsnachfolger. Fälligkeit des Anspruchs. Ermessensentscheidung. maßgeblicher Zeitpunkt. atypischer Fall
Leitsatz (amtlich)
Bei Ermessensleistung geht der Abfindungsanspruch nicht auf den Sonderrechtsnachfolger über, wenn der Anspruchsberechtigte (Versicherte) vor der Entscheidung über den Anspruch verstirbt.
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 23.04.2009 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Zahlung einer Abfindung an die Klägerin.
Die Klägerin ist die Witwe des am 2008 verstorbenen Versicherten M L. Der 1936 geborene Versicherte hatte am .1993 beim Kirschen pflücken einen Arbeitsunfall erlitten, bei dem er sich eine instabile Kompressionsfraktur des zweiten Lendenwirbelkörpers zugezogen hatte. Zuletzt war ihm mit Bescheid vom 20.06.1995 von der Beklagten eine Dauerrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 vH wegen einer Bewegungseinschränkung und Belastungsbeschwerden der Wirbelsäule bewilligt worden.
Nachdem die Beklagte den Versicherten Ende November 2007 auf die Möglichkeit zur Abfindung der Verletztenrente nach § 221a Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) hingewiesen hatte, stellte der Versicherte am 13.12.2007 einen entsprechenden Antrag. Dieser Antrag war von dem Sohn des Versicherten als Betreuer unterschrieben worden, nachdem der Versicherte auf Grund einer Gehirnblutung zum Pflegefall geworden war.
Mit Bescheid vom 04.02.2008 lehnte die Beklagte die Gewährung einer besonderen Abfindung mit der Begründung ab, bei der Entscheidung über eine Abfindung nach § 221a SGB VII handele es sich um eine Ermessensleistung. Für das Entstehen der Ansprüche sei bei Ermessensleistungen der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung über die Leistung bekannt gegeben werde (§ 40 Abs. 2 SGB I). Die Entscheidung sei zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten am 2008 noch nicht mit Bescheid rechtswirksam geworden. Der Anspruch auf eine besondere Leistung sei somit nicht entstanden. Eine besondere Abfindung der Verletztenrente des Versicherten könne nicht bewilligt werden.
Mit dem Widerspruch machte die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin des verstorbenen Versicherten geltend, ihr stehe ein Anspruch auf die Auszahlung der besonderen Abfindung zu. Es handele sich bei der besonderen Abfindung um eine gebundene Entscheidung, bei der der Verwaltung kein Ermessensspielraum zustehe. Soweit die Vorschrift den Begriff "soll" verwende, sei dies als redaktioneller Fehler anzusehen. Der Anspruch auf Zahlung der Abfindung sei deshalb bereits im Zeitpunkt der Antragstellung entstanden. Dieser Anspruch sei durch den Tod des Versicherten nicht erloschen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.04.2008 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Ergänzend führte sie aus, maßgeblich für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen sei nicht der Zeitpunkt der Antragstellung, sondern der Tag der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes über die Leistungsbewilligung. Auf Grund des Todes des Versicherten sei der Rentenanspruch entfallen, sodass die Voraussetzungen einer Rentenabfindung nicht mehr gegeben seien. Ein Verwaltungsakt über die Bewilligung der Leistung habe die Beklagte nicht mehr erlassen können. Im Übrigen sei Sinn und Zweck der Abfindungsregelung, die Leistungsausgaben der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung dauerhaft zu senken. Dieser Regelungszweck könne bei vor Leistungsbewilligung verstorbenen Versicherten nicht mehr erreicht werden.
Gegen den am 14.04.2008 zugegangenen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 14.05.2008 Klage erhoben.
Sie hat geltend gemacht, ihr verstorbener Ehemann habe gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf besondere Abfindung der Verletztenrente nach § 221a SGB VII. Dieser Anspruch sei auch im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf sie übergegangen. Entscheidend hierfür sei, dass die Anspruchsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Antragstellung vorgelegen hätten. Hieran sei die Beklagte gebunden, auch wenn der Tod des Versicherten vor Bescheiderlass eintrete.
Durch Urteil vom 23.04.2009 hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe mit Bescheid vom 04.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.04.2008 zu Recht die Gewährung einer Abfindung an die Klägerin als Rechtsnachfolgerin abgelehnt. Die zulässige Klage sei nicht begründet. Ein Übergang des Anspruches auf Gewährung einer besonderen Abfindung nach § 221a SGB VII auf die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin ihres Ehemannes komme nur dann in Betracht, wenn der Anspruch auf Auszahlung der Abfindung bereits zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten fällig gewesen wäre. Ansprüche auf Sozialleistungen würden ...