nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Trier (Entscheidung vom 15.04.2002) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 15.4.2002 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Der 1952 geborene Sohn der Klägerin, der im Verlauf des Berufungsverfahrens am 2003 verstarb, hat den Beruf des Bäckers erlernt und 1974 die Meisterprüfung mit Erfolg abgeschlossen. In der Folge übernahm er nach dem Tode seines Vaters 1988 den elterlichen Betrieb, in dem außer ihm noch ein Geselle beschäftigt war. Im Jahr 1991 erfolgte die Eintragung in die Handwerksrolle. Nach seinen eigenen Angaben führte er lediglich die im Betrieb anfallenden handwerklichen Arbeiten, nicht jedoch die anfallenden Bürotätigkeiten, wie etwa Führung des Tageskassenbuches, Lohnabrechnung für den Gesellen, Warenbestellung und -entgegennahme aus. Diese wurden von der Klägerin im Zusammenwirken mit der Steuerberaterin erbracht.
Ab dem 1.1.1991 zahlte der Sohn der Klägerin als selbstständiger Bäckermeister freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von zunächst monatlich 105 DM. Am 17.1.1991 wurde er in die Handwerksrolle eingetragen. Mit Wirkung zum 31.3.1998 widerrief er die Ermächtigung zur Abbuchung der von ihm geleisteten freiwillige Beiträge. Die Beklagte beendete darauf hin mit Bescheid vom 24.4.1998 die freiwillige Versicherung. Am 27.4.1998 wurde der Handwerksbetrieb eingestellt.
Am 3. April 1998 beantragte der Sohn der Klägerin erstmals die Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit unter Berufung auf ein Attest der Ärzte für Allgemeinmedizin Dres. B vom 31.3.1998 sowie mehrere Arztbriefen, in denen über verschiedene Erkrankungen aus dem orthopädischen Formenkreis sowie über einen Blasentumor berichtet wurde.
Ein von der Beklagten veranlasstes, unter dem 13.5.1998 erstelltes allgemeinärztlich- sozialmedizinisches Gutachten ihrer Gutachterstelle (Dr. R) nannte folgende Gesundheitseinschränkungen:
1. Stadium der Heilungsbewährung bei Zustand nach Tumorresektion der Blase 11/97 bei Urothelcarzinom und Zustand nach Nachresektion 1/98 mit erneutem Tumorwachstum und zweiter Sicherungsresektion 3/98.
2. Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ II b.
3. Bluthochdruckleiden.
4. Chronisch rezidivierendes Lumbalsyndrom mit mäßigen Bewegungseinschränkungen bei degenerativen Veränderungen.
5. Coxarthrose 1. bis 2. Grades beidseits mit Innenrotationseinschränkung.
6. Mediale Gonarthrose beidseits mit Funktionsschmerzen ohne Bewegungseinschränkungen.
7. Hepathopathie, am ehesten äthyl-toxischer Genese.
8. Chronisch-venöse Insuffizienz mit leichten statischen Blutumlaufstörungen bei Zustand nach Varizenoperation beidseits 5/97.
9. Adipositas.
Hinsichtlich des dem Sohn der Klägerin verbliebenen Leistungsvermögens wurde ausgeführt, dass er noch für leichte bis zeitweise mittelschwere Tätigkeiten in Tagschicht, in Werkhallen und temperierten Räumen, in wechselnder Körperhaltung und ohne häufiges Knien, unter Ausschluss von Akkordarbeiten und Besteigen von Leitern und Gerüsten vollschichtig einsetzbar sei.
Mit Bescheid vom 19.6.1998 wurde der Antrag abgelehnt. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 20.11.1998 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass dem Sohn der Klägerin kein Rentenanspruch auf Gewährung einer Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitsrente zukomme. Ihm stehe zwar der Berufsschutz eines Facharbeiters zu, er könne jedoch noch auf solche einem Facharbeiter zumutbare Tätigkeiten, wie das Bedienen gewisser Büromaschinen und Geräte und die Verwaltung und Ausgabe von Büromaterial und Reinigungsmitteln verwiesen werden.
Mit Schreiben vom 3.2.1999 wies die Beklagte den Sohn der Klägerin darauf hin, dass die Zeiten vom 1.4.1998 bis 31.12.1998 sowie vom 1.1.1999 bis laufend nicht mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt seien. Freiwillige Beiträge könnten für diese Zeiten noch bis zum 30.4.1999 gezahlt werden. Für das laufende Kalenderjahr sei eine Zahlung freiwilliger Beiträge bis zum 31.3.2000 zulässig. Ausweislich des Versicherungsverlaufs waren nach dem 31.3.1998 keine freiwilligen Beiträge mehr gezahlt worden.
Am 18.6.1999 beantragte der Sohn der Klägerin erneut unter Vorlage eines ärztlichen Attests der Dres. B , in dem diese unter Hinweis auf die Polymorbidität des Antragstellers eine vollschichtige Einsatzfähigkeit verneinten, die Gewährung einer Versichertenrente. Ein auf Veranlassung der Beklagten von ihrer Gutachterstelle unter dem 11.8.1999 erstelltes allgemeinärztlich-sozialmedizinisches Gutachten (Dr. M ) stellte im Wesentlichen übereinstimmende Gesundheitsstörungen mit dem Gutachten vom 13.5.1998 fest. Dr. M führte aus, dass gegenüber der Voruntersuchung ein entscheidender Befundwandel zum Schlechteren nicht eingetreten sei, wenngleich zwischenzeitlich der Diabetes ...