Leitsatz (amtlich)

Ist wegen einer Wiedererkrankung Verletztengeld gezahlt und später rückwirkend Erwerbsunfähigkeit festgestellt worden, ist Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe des für den gleichen Zeitraum gezahlten Verletztengelds zu erstatten.

Voraussetzung ist nicht, daß auch für den Erstattungszeitraum Erwerbsunfähigkeitsrente zugebilligt worden ist; es reicht aus, daß nach der Rechtslage, wie sie sich im Erstattungsstreit darstellt, für den Erstattungszeitraum ein Anspruch des Versicherten auf Rente besteht.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.08.1987; Aktenzeichen 2 RU 49/86)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1666134

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