Leitsatz (amtlich)
Ein ehemaliger Soldat auf Zeit, der die Voraussetzungen von AFG § 46 Abs. 1 nicht erfüllt und weder arbeitslos noch unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht ist, hat auch nach AFG § 46 Abs. 2 i. V. mit § 44 Abs. 2 Nr. 3 keinen Anspruch auf Förderung einer Teilnahme an einem Meisterkurs; das gilt auch dann, wenn er ohne vorherige Facharbeiter- oder Gesellenprüfung nur wegen spezieller Berufserfahrung zur Meisterprüfung zugelassen worden ist.
Normenkette
AFG §§ 46, 44 Abs. 2 Nr. 3 Fassung 1976-01-01
Verfahrensgang
SG Speyer (Urteil vom 30.11.1977; Aktenzeichen S 2 Ar 217/76) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 30. November 1977 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit der Berufung begehrt der Kläger weiterhin Förderungsleistungen gemäß §§ 44, 45 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) für die Teilnahme an dem von der Handwerkskammer U. in der Zeit vom 26. Januar 1976 bis Januar 1977 durchgeführten Lehrgang zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung als Betonstein- und Terazzohersteller.
Der 1953 geborene Kläger war bis 17. März 1972 Dreherfacharbeiter. Danach arbeitete er bis zu seinem Eintritt in die Bundeswehr am 5. April 1972, während der Bundeswehrzeit an Samstagen sowie an Urlaubstagen und nach Beendigung seiner Dienstzeit als Zeitsoldat vom 5. April 1974 bis zum Beginn der streitigen Maßnahme in dem Betonsteinwerk seines Schwiegervaters. Für die zwischenzeitliche Teilnahme an einem Betonprüferlehrgang und einem Betonsteinlehrgang erhielt der Kläger keine Förderungsleistungen. Unter Berücksichtigung seiner beruflichen Tätigkeit seit dem 18. März 1972 einschließlich der Bundeswehrzeit und des vorgesehenen einjährigen Vollzeitunterrichts wurde er im Juli 1975 ohne abgeschlossene Lehre zur Meisterprüfung 1976/77 zugelassen.
Am 24. November 1975 beantragte der Kläger die streitige Förderung. Er gab an, er beabsichtige nach Abschluß der Maßnahme wieder eine abhängige Beschäftigung auszuüben. Er sei noch nicht arbeitslos und erwarte auch keine Kündigung. Nach Ablegung der Meisterprüfung sei seine Weiterbeschäftigung gesichert. Sein Arbeitgeber habe bereits mehrmals erfolglos bei dem Arbeitsämtern Landstuhl und Kaiserslautern einen Meister für seinen Betrieb angefordert.
Mit Bescheid vom 24. Februar 1976 lehnte das Arbeitsamt Kaiserslautern das Förderungsbegehren des Klägers ab, da er innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Maßnahme nicht mindestens zwei Jahre eine die Beitragspflicht zur Beklagten begründende Beschäftigung ausgeübt und auch kein Arbeitslosengeld (Alg) oder Anschlußarbeitslosenhilfe (Alhi) bezogen habe.
Im Widerspruchsverfahren führte der Kläger aus, neben der Zeit der versicherungspflichtigen Beschäftigung vom 5. April 1974 bis 25. Januar 1976 (21 Monate und 20 Tage) müsse gemäß § 107 AFG die Dienstzeit bei der Bundeswehr mindestens soweit berücksichtigt werden, wie dies der Dauer des Pflichtwehrdienstes entspreche. Falls seinem Antrag nicht stattgegeben werde, müsse er die Schule verlassen und Alg beantragen. Da seine frühere Arbeitsstelle anderweit besetzt sei, könne er vorerst nicht mit seiner Wiedereinstellung rechnen. Ursprünglich habe sein Arbeitgeber ihm am 5. Dezember 1975 zum 19. Dezember 1975 wegen saisonbedingten Arbeitsmangels gekündigt. Nur mit Rücksicht auf den beabsichtigten Besuch der streitigen Maßnahme sei er noch bis zum 25. Januar 1976 mit Inventurarbeiten beschäftigt worden.
Die Widerspruchsstelle des Arbeitsamts Kaiserslautern wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 4. August 1976 zurück. Die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 AFG lägen nicht vor, da die Dienstzeit als Zeitsoldat nicht berücksichtigt werden könne. Ebensowenig seien die Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 AFG erfüllt. Der Kläger habe bis zum Beginn der Maßnahme in Arbeit gestanden. Die Bestätigung des Arbeitgebers, daß er wegen Arbeitsmangel ohnehin hätte entlassen werden müssen, rechtfertige nicht die Annahme, er sei unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht gewesen. Abgesehen davon sei die Teilnahme an der Maßnahme nicht notwendig gewesen, um drohende Arbeitslosigkeit des Klägers zu verhüten. Ihm hätte jederzeit eine seiner Ausbildung entsprechende Tätigkeit angeboten werden können, wie dies auch nach seiner Arbeitslosmeldung während der Semesterferien am 25. Juni 1976 geschehen sei. Diese Arbeit habe der Kläger allerdings ohne wichtigen Grund abgelehnt. Die Vermittlungsaussichten als Facharbeiter seien für den Kläger günstiger zu beurteilen, als die nach der beabsichtigten Fortbildung zum Meister. Deshalb sei die streitige Förderung nicht einmal zweckmäßig. Abgesehen davon liege die Teilnahme ausschließlich im Interesse des Betriebs seines Arbeitgebers und Schwiegervaters. Deshalb stehe auch § 43 Abs. 2 AFG der Förderung entgegen.
Auch die Einschaltung des Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung ...