Leitsatz (amtlich)
1. Ein ehemaliger Soldat auf Zeit, dessen Dienstzeit mindestens zwei Jahre betragen hat, hat nach AFG § 46 Abs. 1 keinen Anspruch auf Förderung seiner Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung, wenn er nicht vor oder nach dem Eintritt in die Bundeswehr und innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Eintritt in die Maßnahme wenigstens für einen Tag tatsächlich Arbeitslosengeld oder Anschlußarbeitslosenhilfe aufgrund oder nach Erschöpfung einer Anspruchsdauer von wenigstens 156 Tagen bezogen, oder nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr wenigstens zwei Jahre lang eine die Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit begründende Beschäftigung ausgeübt hat.
2. Die für einen Anspruch nach AFG § 46 Abs. 2 in Verbindung mit § 44 Abs. 2 erforderliche arbeitsmarktpolitische Notwendigkeit der Förderung fehlt, wenn der Antragsteller bereits einen beruflichen Abschluß erlangt hat der mindestens der Facharbeiter-, Gesellen- oder Gehilfenprüfung entspricht, er weder arbeitslos noch unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht ist und ihm nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts im Falle überraschender Arbeitslosigkeit jederzeit ein anderer angemessener Arbeitsplatz, der mindestens eine den genannten Prüfungen gleichwertige Qualifikation erfordert, vermittelt werden kann.
Normenkette
AFG § 46 Abs. 1-2, § 44 Abs. 2 Fassung 1976-01-01
Verfahrensgang
SG Koblenz (Urteil vom 15.08.1977; Aktenzeichen S 3 Ar 65/77) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 15. August 1977 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit der Berufung begehrt der Kläger weiterhin Förderungsleistungen gemäß § 45 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) für die Teilnahme an zwei berufsbegleitenden Meisterkursen der Handwerkskammer K. in der Zeit vom 30. August 1976 bis 15. Juni 1977 und vom 30. Oktober 1976 bis 30. September 1977. Es handelt sich um montags und donnerstags insgesamt neun Stunden zur Vorbereitung auf den wirtschaftlichen und rechtlichen Teil sowie den berufs- und arbeitspädagogischen Teil der Meisterprüfung in W. sowie samstags sechs Stunden Unterricht im Fachkurs in K..
Der 1953 geborene Kläger legte am 16. Juni 1971 nach nicht ganz dreijähriger Lehrzeit die Facharbeiterprüfung als Werkzeugmacher ab. Anschließend arbeitete er bis zum 30. September 1971 als Geselle im bisherigen Lehrbetrieb und vom 5. Oktober 1971 bis 9. August 1972 bei einem anderen Arbeitgeber. Vom 17. August 1972 bis 6. Juni 1973 besuchte er mit Erfolg die gewerbliche Berufsaufbauschule in Vollzeitform in W. und erwarb dort die Fachschulreife. Nach dem anschließenden Erwerb der Fachhochschulreife in der Zeit vom 9. August 1973 bis 8. Juni 1974 an der Fachoberschule für Ingenieurwesen in W. war der Kläger vom 1. Juli 1974 bis 30. Juni 1976 Soldat auf Zeit. Ausweislich der Bescheinigung des Kreiswehrersatzamts Frankfurt – Außenstelle Koblenz – wurde er während seiner Dienstzeit vom 1. Oktober 1974 bis 30. Juni 1976 berufsnah als Waffenmechaniker verwandt. Seit dem 1. Juli 1976 ist der Kläger wieder als Werkzeugmacher beschäftigt. Aufgrund dieses beruflichen Werdegangs teilte die Handwerkskammer K. ihm mit Schreiben vom 3. September 1976 mit, daß er im Anschluß an den Besuch der Vorbereitungslehrgänge zur Meisterprüfung im Werkzeugmacherhandwerk zugelassen werde.
Der Kläger beantragte beim Arbeitsamt Montabaur am 31. August 1976 die Förderung des ersten und am 9. November 1976 die Förderung des zweiten Kurses. Das Arbeitsamt lehnte beide Anträge mit Bescheid vom 16. Dezember 1976 ab. Der Kläger habe innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Maßnahme nicht mindestens zwei Jahre lang eine die Beitragspflicht zur Beklagten begründende Tätigkeit ausgeübt. Er habe in dieser Zeit auch kein Arbeitslosengeld aufgrund einer Anspruchsdauer von 156 Tagen oder entsprechende Anschlußarbeitslosenhilfe bezogen. Da es sich nicht um eine notwendige Maßnahme im Sinne des Gesetzes handele, sei auch keine ausnahmsweise Förderung möglich.
Im Widerspruchsverfahren führte der Kläger aus, nach § 46 Abs. 2 AFG sei die Förderung auch ohne vorherige zweijährige beitragspflichtige Beschäftigung möglich, da er sich verpflichte, im Anschluß an die Maßnahme mindestens drei Jahre lang eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung auszuüben. Mit der Teilnahme an der streitigen Maßnahme erstrebe er einen beruflichen Aufstieg, die Anpassung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten an die beruflichen Anforderungen und eine bisher fehlende Abschlußprüfung (Meisterprüfung). Mit der Prüfung erhoffe er, auf Dauer eine krisenfeste leitende Arbeitnehmerstellung zu erlangen.
Die Widerspruchsstelle des Arbeitsamts Montabaur wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 18. Februar 1977 zurück. Über die vom Kläger abgegebene Verpflichtungserklärung hinaus müßten für eine Förderung nach § 46 Abs. 2 AFG auch die Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 AFG erfüllt sein. Das sei nicht der Fal...