Verfahrensgang
SG Trier (Urteil vom 11.05.1977; Aktenzeichen S 2 Ar 42/75) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 11. Mai 1977 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit der zugelassenen Berufung begehrt die Klägerin weiterhin Auszahlung von Kurzarbeitergeld (Kug) für insgesamt 93 in der Zeit vom 2. bis 30. September 1974 von Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmer.
Die Klägerin betreibt eine Kleiderfabrik. Ihr Betrieb ist nicht tarifgebunden. Am 23. August 1974 zeigte sie dem Arbeitsamt Trier an, die regelmäßige, betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 44 Stunden müsse wegen Auftragsmangels für die Zeit vom 2. September bis 30. September 1974 auf wöchentlich 24 Stunden herabgesetzt werden. Dabei solle vom 2. bis 4. September, vom 9. bis 11. September und am 16. und 17. September die Arbeit ganz ausfallen. An den übrigen Tagen solle wie bisher von montags bis donnerstags 9 und freitags 8 Stunden gearbeitet werden. Der Arbeitsausfall betreffe alle im Betrieb beschäftigten 82 Arbeiter, 13 Angestellte und 18 Auszubildende.
Die am 2. September 1974 vom Arbeitsamt vorgenommene Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Kug im Betrieb der Klägerin ergab keine Beanstandungen. Das wurde der Klägerin unter dem 16. September 1974 vom Arbeitsamt mitgeteilt. Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, daß die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit nur berücksichtigt werden könne, soweit sie die in der Branche bestehende tarifliche Arbeitszeit von 40 Stunden wöchentlich nicht übersteige.
Am 16. Oktober 1974 beantragte die Klägerin das streitige Kug. Ausweislich der Abrechnungslisten beschränkte sich der Arbeitsausfall auf den 2., 5. und 6. September 1974. An diesen drei Tagen haben die betroffenen 93 Arbeitnehmer und 18 Auszubildende im Betrieb der Klägerin nicht gearbeitet. An den übrigen Tagen des Abrechnungszeitraums arbeiteten sie dagegen wie bisher 8 bzw. 9 Stunden täglich.
Nach der Prüfung der Abrechnungslisten kam das Arbeitsamt irrtümlich zu dem Ergebnis, von insgesamt 113 Arbeitnehmern sei im Abrechnungszeitraum nur ein tatsächlich weniger als 90 % seiner betriebsüblichen Arbeitszeit beschäftigt worden. Deshalb lehnte es die Gewährung von Kug mit Bescheid vom 28. November 1974 ab.
Im Widerspruchsverfahren führte die Klägerin aus, entgegen der Annahme des Arbeitsamts sei in der streitigen Zeit bei mehr als einem Drittel der Belegschaft mehr als 10 % der Arbeitszeit durch Kurzarbeit ausgefallen.
Die Widerspruchsstelle des Arbeitsamts Trier wies den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 6. Mai 1975 zurück. Bei der tariflichen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden ergäben sich für den Abrechnungszeitraum für den einzelnen Arbeitnehmer 168 Stunden. Um die Mindestvoraussetzungen des § 64 Abs. 1 Nr. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) zu erfüllen, hätten daher mindestens 38 Arbeitnehmer jeweils weniger als 151 Stunden arbeiten müssen. Das sei nach den überprüften Abrechnungslisten aber nur bei 13 Arbeitnehmern der Fall gewesen.
Mit der Klage hat die Klägerin geltend gemacht, im Abrechnungszeitraum hätten mindestens 39 Arbeitnehmer weniger als 151 Stunden gearbeitet. Im übrigen sei der geltend gemachte Anspruch schon deshalb begründet, weil insgesamt für mehr als ein Drittel ihrer Belegschaft mehr als 10 % der tariflichen Gesamtarbeitszeit ausgefallen sei. Es sei nicht erforderlich, daß bei jedem einzelnen zu dem Drittel gehörigen Arbeitnehmer jeweils mehr als 10 % der betriebsüblichen (tariflichen) Arbeitszeit ausgefallen sei. Im Gegensatz zum früheren Recht sei nach dem AFG bei dem einzelnen Arbeitnehmer weder eine Mindestausfallzeit noch eine Mindestarbeitszeit erforderlich. In diesem Sinne habe auch die Beklagte selbst § 64 AFG bisher ausgelegt. Ausweislich der von ihr vorgelegten, vom Arbeitsamt durch Hinzurechnung von Krankheits- und Urlaubszeiten berichtigten Aufstellung hätten 7 kaufmännische Angestellte im Abrechnungszeitraum statt 168 nur 144 Stunden gearbeitet. Bei 8 gewerblichen Arbeitnehmern schwanke die tatsächliche Arbeitszeit einschließlich Urlaubs- und Krankheitszeiten zwischen 151 und 158 Stunden. Bei 6 jugendlichen Arbeitern liege sie zwischen 144 und 149 1/4 Stunden, bei 14 Auszubildenden bei 144 und bei 3 weiteren Auszubildenden bei 136 Stunden. In der 40-Stunden-Woche hätten diese 38 Arbeitnehmer im Abrechnungszeitraum normalerweise 6.384 Stunden arbeiten müssen. Tatsächlich hätten sie einschließlich Krankheits-, Urlaubs- und Berufsschulzeiten nur 5.551,75 Stunden abgeleistet. Damit sei bei einem Drittel der Gesamtbelegschaft aus den in § 64 Abs. 1 Nr. 1 AFG genannten Gründen 13 % der Arbeitszeit ausgefallen. Diese Berechnungsmethode entspreche den von den Prüfern des Arbeitsamts gegebenen Erläuterungen des Gesetzestextes. Ein Prüfer des Landesarbeitsamts habe außerdem noch im Dezember 1975 die Richtigkeit dieser Berechnungsweise ausdrücklich bestätigt. Sie entspreche im übrigen...