Verfahrensgang
SG Koblenz (Urteil vom 14.04.1977; Aktenzeichen S 3 Ar 231/76) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 14. April 1977 wird als unzulässig verworfen, soweit der Kläger mit ihr Ansprüche von sieben Arbeitnehmerinnen auf Kurzarbeitergeld nur für die Zeit vom 24. Mai bis 30. Juli 1976 geltend macht.
Die Berufung im übrigen und die Klage gegen den Bescheid des Arbeitsamtes Montabaur vom 7. Juni 1977 werden zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Mit der nicht zugelassenen Berufung begehrt der Kläger weiterhin die Auszahlung von Kurzarbeitergeld (Kug) und anteilige Beitragserstattung für zehn Arbeitnehmerinnen seines Betriebs. Von diesen waren sieben nur in insgesamt weniger als drei Monate umfassenden Zeiträumen (24. Mai bis 30. Juli 1976) von Kurzarbeit betroffen. Lediglich bei drei Arbeitnehmerinnen kam es darüber hinaus auch noch im Monat August zu einem teilweisen Arbeitsausfall.
Der Kläger ist Inhaber einer Lederbekleidungsfabrik. Eine Betriebsvertretung der Arbeitnehmer besteht für dieses Unternehmen nicht. Auch gelten im Betrieb keine Tarifverträge.
Am 24. Mai 1976 zeigte der Kläger dem Arbeitsamt Montabaur an, die regelmäßige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden werde mit Wirkung vom gleichen Tag wegen Auftragsmangels vorübergehend auf 20 Stunden wöchentlich herabgesetzt. Sein Hauptauftraggeber habe ihm nicht genügend Zuschnitte liefern können und auf eine entsprechende Reklamation das Auftragsverhältnis mit sofortiger Wirkung gelöst. Die Kurzarbeit sei mit den betroffenen Arbeitnehmerinnen einzeln vereinbart worden. Im Betrieb seien elf Arbeiterinnen, zwei Angestellte und vier Auszubildende beschäftigt. Davon werde nur für acht Arbeiterinnen mehr als 10 % der regelmäßigen betriebsüblichen tariflich zugelassenen Arbeitszeit ausfallen. Er rechne damit, schon ab 8. Juni 1976 wieder zur Vollarbeit übergehen zu können.
Das Arbeitsamt lehnte mit Bescheid vom 22. Juni 1976 die Gewährung von Kug ab, weil der Arbeitsausfall nicht auf wirtschaftlichen Ursachen im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) beruhe, sondern auf betriebsorganisatorischen Gründen.
Im Widerspruchsverfahren führte der Kläger aus, infolge des frühen Sommerbeginns seien in großem Umfang Aufträge annulliert worden. Wegen der andauernden Hitzewelle sei der Einzelhandel auch mit der Auftragsvergabe für die Herbstsaison sehr zurückhaltend. Er beabsichtige, nach Beendigung der Betriebsferien (30. Juli bis 23. August 1976) verstärkt zur Eigenfertigung überzugehen und Lohnaufträge, wie er sie bisher ausgeführt habe, nur noch zur Kapazitätsauslastung anzunehmen. Der wahre Grund für die Kurzarbeit sei nicht das Verhalten des ursprünglich als Hauptauftraggeber bezeichneten Firma, sondern das Ausbleiben von Nachaufträgen zweier Großkunden.
Die Widerspruchsstelle des Arbeitsamts Montabaur wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 3. September 1976 zurück. Entgegen den Angaben des Klägers habe sein Hauptauftraggeber nach den Ermittlungen des Arbeitsamts die Geschäftsverbindung gelöst, weil der Kläger ohne entsprechende Vereinbarung höhere Preise verlangt habe. Deshalb beruhe der Auftragswegfall auf einem von ihm selbst verschuldeten betriebsorganisatorischen Grund. Zu den von ihm angegebenen weiteren beiden Großkunden habe ohnehin keine ständige Geschäftsverbindung bestanden.
Am 31. August 1976 beantragte der Kläger ungeachtet des vorliegenden Ablehnungsbescheids die Auszahlung des Kug und die anteilige Beitragserstattung für die eingangs genannten Zeiträume. In diesen Anträgen gab er die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit nur noch mit 38 3/4 Stunden an und führte die Ausfallzeiten für die betroffenen zehn Arbeitnehmerinnen auf. Sie lagen bei fünf von ihnen in der Zeit vom 24. Mai bis 30. Juni unter 14 Stunden. Diese Anträge ließ das Arbeitsamt wegen des vorliegenden Verfahrens zunächst unbearbeitet.
Mit der am 13. September 1976 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, es sei nicht richtig, daß er gegenüber seinem Hauptauftraggeber eine nicht vereinbarte Preiserhöhung vorgenommen habe. Dieser habe die Geschäftsbeziehungen vielmehr wegen eigener innerbetrieblicher Schwierigkeiten gelöst. Von den beiden übrigen Großkunden habe er weitaus größere Aufträge erhalten oder zumindest in Aussicht gehabt, als das Arbeitsamt angenommen habe. Deshalb habe er wegen der Auftragsstornierung zu Recht Kurzarbeit angezeigt.
Das Sozialgericht Koblenz hat die Klage mit Urteil vom 14. April 1977 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es im wesentlichen, die gesetzlichen Mindestanforderungen für die Gewährung von Kug seien nicht erfüllt, weil im ersten Lohnabrechnungszeitraum vom 25. Mai bis 30. Juni 1976 von den insgesamt 17 Arbeitnehmerinnen nur fünf einen Arbeitsunfall von mehr als 10 % der regelmäßigen betriebsüblichen Arbeitszeit von 38 3/4 Stunden gehabt hätten. Außerdem habe das Ar...