Verfahrensgang
SG Koblenz (Urteil vom 12.07.1977; Aktenzeichen S 3 Ar 2/77) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 12. Juli 1977 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Mit der Berufung verfolgt die Beklagte weiterhin einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.273,85 DM gemäß § 145 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG).
Mit Bescheid vom 11. Oktober 1976 forderte das Arbeitsamt L. von der Klägerin Ersatz von Mehraufwendungen an Unterhaltsgeld (Uhg) in Höhe von 1.014,30 DM und Krankenversicherungsbeiträgen in Höhe von 259,55 DM für den früher bei der Klägerin als Kraftfahrer beschäftigten Willi J. (J.) in der Zeit vom 2. Februar bis 29. September 1976. J. war am 31. Dezember 1975 aus dem Arbeitsverhältnis bei der Klägerin ausgeschieden. Ab 2. Februar 1976 besuchte er die Staatliche Technikerschule in W. Vom gleichen Tag an erhielt er Förderungsleistungen nach §§ 44, 45, 157 AFG. Der Berechnung des Uhg und der Krankenversicherungsbeiträge legte das Arbeitsamt L. ein von der Klägerin für die Zeit vom 1. bis 31. Dezember 1975 auf dem dafür vorgesehenen Formular der Beklagten bescheinigtes Bruttoarbeitsentgelt von 2.568,22 DM zugrunde. Im Rahmen einer innerbetrieblichen Überprüfung beim Arbeitsamt fiel der – für einen Kraftfahrer im Nahverkehr unter Berücksichtigung der von der Klägerin angegebenen 172 bezahlten Arbeitsstunden im Dezember 1975 – ungewöhnlich hohe Durchschnittsstundenlohn auf. Rückfragen bei der Klägerin und deren Steuerbevollmächtigten ergaben, daß J. tatsächlich nur einen Normallohn von 2.124,22 DM erhalten hatte und daß in dem für das Arbeitsamt bescheinigten Bruttoarbeitsentgelt 150,– DM Urlaubstagegeld und 294,– DM Weihnachtsgeld enthalten waren. Diese hätten, soweit es sich dabei um einmalige Zahlungen handelt, nach einem dem Formular üblicherweise beigefügten Hinweisblatt nicht zum Bruttoarbeitsentgelt gerechnet werden dürfen.
Im Widerspruchsverfahren führte die Klägerin aus, in der Bescheinigung über Arbeitsentgelt sei nur nach Lohnberechnungszeitraum, Gesamtzahl der Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt, Gesamtzahl der bezahlten Arbeitsstunden und Bruttoarbeitsentgelt gefragt worden. Das tatsächliche (lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtige) Bruttoarbeitsentgelt im Dezember 1975 habe 2.568,22 DM betragen. Aus dem Formular sei nicht ersichtlich gewesen, was in diesen Fall zum Entgelt gehöre oder nicht. Außerdem habe das Arbeitsamt bei sorgfältiger Prüfung der Bescheinigung schon früher erkennen können, daß der abgerechnete Stundenlohn unverhältnismäßig hoch gewesen sei. Diese Nachlässigkeit des Arbeitsamtes könne nicht zu ihren Lasten gehen.
Die Widerspruchsstelle des Arbeitsamtes L. wies den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 30. November 1976 zurück. Die Klägerin sei durch das mit dem Antragsformular fest verbundene Hinweisblatt ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß einmalige Leistungen, wie z.B. zusätzliche Urlaubsvergütungen und Gratifikationen, nicht in das Arbeitsentgelt einzubeziehen seien. Die Nichtbeachtung dieses Hinweises begründe ihm Fahrlässigkeit. Diese sei für den entstandenen Schaden auch ursächlich. Bei unrichtiger Angabe des Arbeitsentgelts habe die Klägerin mit überhöhten Leistungen an J. rechnen müssen. Ein Mitverschulden des Arbeitsamtes liege nicht vor. Der aus den Angaben der Klägerin errechenbare Stundenlohn habe zwar über dem Durchschnitt gelegen, sei jedoch nicht derart ungewöhnlich hoch gewesen, daß sich weitere Ermittlungen aufgedrängt hätten. Die spätere Entdeckung beruhe auf einer schwerpunktmäßigen, besonders eingehenden innerbetrieblichen Überprüfung.
Mit der Klage hat die Klägerin geltend gemacht, der Widerspruchsbescheid gehe von falschen Voraussetzungen aus. Sie habe neben dem Formular kein besonderes Hinweisblatt erhalten. Das Formular habe sie ihrem Steuerberater zur Ausfüllung übergeben. Dieser habe die gestellten Fragen ordnungsgemäß beantwortet. Aus dem Vordruck sei nicht ersichtlich gewesen, daß Sonderzuwendungen gesondert anzugeben seien.
Das Sozialgericht hat die Ehefrau des Inhabers der Klägerin und den Steuerbevollmächtigten der Klägerin als Zeugen vernommen und mit Urteil vom 12. Juli 1977 die angefochtenen Bescheide aufgehoben. In den Entscheidungsgründen heißt es im wesentlichen, aufgrund der glaubhaften eidlichen Aussage des Steuerberaters und der Ehefrau K. sei erwiesen daß J. diesem das Formular der Entgeltbescheinigung ohne das mittels Perforation abzutrennende Hinweisblatt übergeben habe. Der von der Beklagten hilfsweise beantragten Vernehmung des J. über diese Frage, bedürfe es nicht. Für die Entscheidung sei unerheblich, aus welchen Gründen der Steuerberater den Vordruck ohne das Hinweisblatt erhalten habe. Entscheidend sei allein die durch die Beweisaufnahme bewiesene Tatsache, daß es gefehlt habe. Damit scheide ein schuldhaftes Verhalten des Steuerberaters und der Klägerin beim Ausfüllen des Vordrucks au...