Entscheidungsstichwort (Thema)

Rente wegen Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit. Eingruppierung. Mehrstufenschema. Verweisbarkeit. Berufsbild. Beamter. Dienstunfähigkeit

 

Orientierungssatz

1. Zur Einordnung in das Mehrstufenschema und Bestimmung der Verweisungstätigkeit eines Postbeamten des einfachen Dienstes (Postzusteller), der mit seinem gesundheitlichen Leistungsvermögen noch vollschichtig Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten kann.

2. Die Tariflohngruppe IV der Arbeiter der Deutschen Bundespost ist eine sogenannte Mischgruppe, in ihr werden "Gelernte" (Facharbeiter) wie auch Angelernte eingruppiert. Aus der Eingruppierung in diese "Mischgruppe" kann daher nicht notwendig darauf geschlossen werden, daß der Arbeitgeber den Versicherten als Facharbeiter ansieht und behandelt (BSG vom 18.1.1995 - 5 RJ 18/94).

3. Aus der Zurruhesetzung als Beamter kann für einen Anspruch auf Rente nichts hergeleitet werden. Zum einen bezieht sich die Dienstunfähigkeit schon konkret auf den Arbeitsplatz, während es beim Rentenanspruch auf den Gesamtbereich des "bisherigen Berufs und der zumutbaren Verweisungstätigkeit" ankommt. Zum anderen liegt Dienstunfähigkeit schon dann vor, wenn die volle Dienstfähigkeit nicht innerhalb von 6 Monaten zu erwarten ist (§ 45 Abs 1 BBG).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 25.10.1995; Aktenzeichen 5 RJ 30/95)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1654536

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