nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beitragsumlage. Nebenunternehmen. Hilfsunternehmen. Landwirtschaft. Bodenbewirtschaftung. Vieh. Käserei. Weinbaubetrieb. Prozessökonomie

 

Leitsatz (redaktionell)

Verarbeitet ein landwirtschaftliches Unternehmen die durch Viehhaltung gewonnene Milch in einer eigenen Käserei, so ist die Käserei als Nebenunternehmen im Sinne des § 131 Abs. 2 S. 3 SGB VII anzusehen, nicht als Hilfsunternehmen.

 

Normenkette

SGB VII § 123 Abs. 1 Nr. 1, § 131 Abs. 1, § 2 S. 3, § 136 Abs. 3 Nr. 1, § 150 Abs. 1, § 182 Abs. 3; SGG § 96; GG Art. 3

 

Verfahrensgang

SG Trier (Urteil vom 11.11.2004; Aktenzeichen S 3 U 134/03)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 11.11.2004 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger von der Beklagten für eine von ihm betriebene Hofkäserei zur Beitragsleistung gesondert herangezogen werden durfte.

Die Kläger ist mit einem in biologisch-dynamischer Betriebsweise geführten landwirtschaftlichen Unternehmen von ca. 50,28 Hektar Mitglied der Beklagten. Seit 1993 wird zusätzlich eine Käserei betrieben, wobei der Unternehmensteil Landwirtschaft mit 80 % den wirtschaftlichen Schwerpunkt des Gesamtunternehmens bildet. Der Kläger hält etwa 20 Milchkühe und verfügt über ein Milchkontingent von etwa 100.000 Litern pro Jahr, wovon etwa 50.000 Liter in der hofeigenen Käserei zu etwa 5.000 kg Käse und Milchprodukten weiterverarbeitet werden (Angaben vom September 2003). Fremde Arbeitskräfte werden nicht beschäftigt. In einem von der Familie des Klägers betriebenen Hofladen werden ausschließlich Produkte des Hofes verkauft.

Mit Bescheid vom 29.12.1997 nahm die Beklagte die Käserei mit Wirkung zum 1.1.1996 in das Unternehmerverzeichnis auf. Der Aufnahmebescheid wurde bestandskräftig.

Die Beklagte zog den Kläger für die Käserei mit Bescheiden vom 15.7.1999, 12.7.2000, 7.4.2001, 19.3.2002 und 26.5.2003 zu gesonderten Beiträgen für die Jahre 1998 bis 2002 heran. Dabei legte sie der Berechnung der Beitragshöhe für die Jahre 1998 bis 1999 geschätzte 185 Arbeitstage und für die Folgejahre geschätzte 203 Arbeitstage zu Grunde.

Gegen die Bescheide betreffend die Umlage für die Jahre 1998, 2000, 2001 und 2002 legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, dass es sich bei der Hofkäserei nicht um ein Nebenunternehmen, sondern um ein Hilfsunternehmen handele, das der landwirtschaftlichen Urproduktion zuzurechnen sei. Der Bescheid betreffend die Umlage 1999 wurde bestandskräftig.

Die Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 28.5.2003 als unbegründet zurück. In ihre Prüfung bezog sie in entsprechender Anwendung des § 86 SGG auch den nicht angefochtenen Beitragsbescheid für das Jahr 1999 und außerdem den Bescheid betreffend die Umlage 2002 ein, gegen den der Kläger erst nach Erlass des Widerspruchsbescheides Widerspruch eingelegt hatte. Zur Begründung führte sie aus, sie vertrete die Rechtsauffassung, dass die Verarbeitung von Milch zu Käse nicht mehr Bestandteil der Urproduktion sei. Eine Käserei erfülle alle Merkmale eines Nebenunternehmens, für das gesonderte Beiträge an sie als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zu entrichten seien.

Am 27.6.2003 hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) Trier Klage erhoben.

Er hat vorgetragen, bei der Käserei handele es sich nicht um ein landwirtschaftliches Nebenunternehmen, für das nach der Satzung der Beklagten neben dem Beitrag für den Hauptbetrieb ein gesonderter Beitrag erhoben werden dürfe, sondern um einen wesentlichen Bestandteil bzw. ein sog. Hilfsunternehmen, das im Gegensatz zum Nebenunternehmen überwiegend den Zwecken des landwirtschaftlichen Hauptbetriebs diene. Die Wertschöpfung durch die Käserei diene der Erhaltung des landwirtschaftlichen Unternehmens. Schon aufgrund der technischen Ausgestaltung könne die Käserei keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke verfolgen. Sie verarbeite nur hofeigene Milch und unterhalte keine Beziehungen zu anderen Molkereien. Betriebsziel der Käserei sei die Selbstversorgung der in seinen Einrichtungen lebenden Menschen mit biologisch-dynamisch erzeugten Lebensmitteln. Der Gesamtarbeitsbedarf auf dem landwirtschaftlichen Betrieb umfasse ca. 6.000 Arbeitsstunden pro Jahr, davon entfielen ca. 500 Arbeitstunden pro Jahr auf die Käserei. Ohne das Umfeld und die Organisation des Gesamtunternehmens könne die Käserei als integraler Bestandteil gar nicht existieren. Die Beklagte berücksichtige nicht hinreichend das Konzept der biologisch-dynamischen Landwirtschaft, das von einem einheitlichen Betrieb ausgehe. Es verhalte sich bei der Käserei wie in einer Kellerei eines Winzers. Durch das Keltern und Vergären entstehe auch dort ein Produkt, welches nicht mit dem Ausgangsprodukt identisch sei. Aus Gründen der Gleichbehandlung habe daher eine Einordnung als Hilfsunternehmen zu erfolgen.

Die Beklagte hat dagegen weiterhin die Auffassung vertret...

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