rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Detmold (Entscheidung vom 16.10.2001; Aktenzeichen S 1 U 118/00) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 16. Oktober 2001 geändert und die Klage in vollem Umfang ab gewiesen. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin für eine Käserei als landwirtschaftliches Nebenunternehmen zur Beitragsleistung in der gesetzlichen Unfallversicherung gesondert herangezogen werden kann.
Die Klägerin ist mit einem land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen von ca. 280 Hektar Größe und etwa 50 Milchkühen seit langem Mitglied der Beklagten. Seit dem 01.01.1994 werden in diesem Unternehmen von zweien der dreizehn Arbeitskräfte Käse und andere Milchprodukte hergestellt, wobei die wirtschaftliche Bedeutung der Käserei gemessen am Arbeitsaufwand und wirtschaftlichen Erfolg nach eigener Beurteilung der Klägerin mit 27 % des gesamten landwirtschaftlichen Unternehmens eingeschätzt wird. Nach ihren Angaben verfügt sie über ein Milchkontingent von 230.000 Litern, wovon im Jahre 1999 174.000 Liter in der hofeigenen Käserei weiterverarbeitet wurden.
Mit Bescheid vom 23.03.2000 veranlagte die Beklagte die Käserei als beitragspflichtiges landwirtschaftliches Nebenunternehmen der Klägerin und erteilte unter dem selben Datum entsprechende Bei tragsbescheide für die Jahre 1995, 1996, 1997, 1998 und 1999.
Ihren dagegen erhobenen Widerspruch, den die Klägerin im Wesentlichen damit begründete, dass es sich bei der Hofkäserei nicht um einen Neben-, sondern um einen allenfalls als Hilfsunternehmen anzusehenden Betrieb handele, der der landwirtschaftlichen Urproduktion zuzurechnen sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.06.2000 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, Käsereien seien dem Grunde nach gewerbliche Unternehmen, die nicht dem Schutz der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung unterstellt seien. Um zu vermeiden, dass bei einem wie hier aus mehreren Bestandteilen bestehenden Unternehmen unterschiedliche Berufsgenossenschaften zuständig wären, sei sie - die Beklagte - nicht nur für den Hauptbestandteil Landwirtschaft, sondern auch für den untergeordneten Bestandteil Käserei zuständig. Das mit der Mitversicherung eines an sich zuständigkeitsfremden Bestandteils verbundene zusätzliche Risiko sei durch einen gesonderten Beitrag abzudecken.
Am 24.07.2000 hat die Klägerin beim Sozialgericht (SG) Detmold Klage erhoben und geltend gemacht, bei der Käserei handele es sich nicht um ein landwirtschaftliches Nebenunternehmen, für das nach der Satzung der Beklagten neben dem Beitrag für den Hauptbetrieb ein gesonderter Beitrag erhoben werden dürfe, sondern um einen wesentlichen Bestandteil bzw. ein sog. Hilfsunternehmen, das im Gegensatz zum Nebenunternehmen überwiegend den Zwecken des land wirtschaftlichen Hauptbetriebs diene und für das kein zusätzlicher Beitrag erhoben werden dürfe. Schon aufgrund der technischen Aus gestaltung könne die Käserei keine eigenen wirtschaftlichen Zwecke verfolgen, sie verarbeite nur hofeigene Milch, sei zur Verarbeitung von Fremdmilch nicht zugelassen und unterhalte keine Beziehungen zu anderen Molkereien. Übergeordnetes Betriebsziel der Käserei sei die Selbstversorgung der in den Einrichtungen der Klägerin lebenden Menschen mit biologisch dynamisch erzeugten Lebensmitteln. Der Käsereiumsatz habe 1999 ca. 400.000,00 DM betragen, davon seien Produkte für etwa 136.000,00 DM direkt an andere Betriebszweige der Klägerin (eine R ...-S ... Schule mit bis zu 500 Schülerinnen und Schüler, ein Landschulheim mit einer Gesamtplatzzahl von etwa 150 Plätzen, eine anerkannte Einrichtung zur Berufsförderung, ein Altenheim mit ca. 120 Wohn- und Pflegeplätzen sowie eine Rehabilitationsklinik mit 70 Betten) und Produkte für etwa 64.000,00 DM an Mitarbeiter der Klägerin veräußert worden. Ohne das Umfeld und die Organisation des Gesamtunternehmens könne die Käserei als integraler Bestandteil gar nicht existieren. Die Beklagte berücksichtige nicht genügend ihr Konzept der biologisch dynamischen Landwirtschaft, das von einem einheitlichen Betrieb ausgehe. Wenn die Beklagte das Keltern und die weitere Behandlung des Weines durch den Winzer als unselbständige Hilfstätigkeit für das Unternehmen Weinbau ansehe, bei der der Wein eines speziellen Winzers haltbar gemacht werde, ohne dass er mit Weinen anderer Winzer vermischt werde, sei dies mit seiner Milch genauso zu sehen. Diese werde als unvermischtes Qualitätsprodukt durch Säuern und Käsen haltbar gemacht, wie es entsprechend beim Keltern des Weins der Falls sei. Wenn man dem nicht folgen wolle, sei zu fragen, wo der Schnitt zwischen dem Abschluss der Erntearbeiten und dem Beginn der Verarbeitung zu machen sei. Dazu sei aber festzustellen, dass das Produkt direkt auf dem Hof verbraucht oder an Menschen abgegeben werde, die den Hof wegen dieser Produkte aufsuchten, die a...