Entscheidungsstichwort (Thema)

Übergangsgeld (zusätzlich) bei einem versicherungspflichtigen Arbeitnehmer oder Arbeitslosengeldbezieher

 

Leitsatz (amtlich)

Zahlt die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft als Rehabilitationsträger einem Landwirt (Nebenerwerbslandwirt) wegen eines Unfalls Übergangsgeld sowohl aufgrund der Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer als auch aufgrund der abhängigen versicherungspflichtigen Beschäftigung oder des darauf beruhenden Arbeitslosengeldbezugs, so hat sie die Beiträge zur Krankenversicherung, die im Rahmen der versicherungspflichtigen Beschäftigung bzw des Arbeitslosengeldbezugs besteht, lediglich aus dem aufgrund der versicherungspflichtigen Beschäftigung bzw des Arbeitslosengeldbezugs gewährten Übergangsgeld zu entrichten.

 

Verfahrensgang

SG Trier (Urteil vom 15.11.1978; Aktenzeichen S 3 K 23/77)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 09.07.1980; Aktenzeichen 12 RK 42/79)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 15. November 1978 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte für den Versicherten J. Sch. Krankenversicherungsbeiträge auch aus einen zusätzlich gezahlten Übergangsgeld an die Klägerin abzuführen hat oder nicht.

Der Versicherte gehört zu den versicherungspflichtigen Arbeitnehmern und ist bei der Klägerin gesetzlich krankenversichert. Nebenher ist er als selbständiger Landwirt tätig und als solcher bei der Beklagten unfallversichert. Er war wegen eines landwirtschaftlichen Unfalls vom 11. August bis zum 30. September 1975 arbeitsunfähig. Unmittelbar davor war er arbeitslos und erhielt Arbeitslosengeld. Die Klägerin gewährte dem Versicherten im Auftrag der Beklagten für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ein Übergangsgeld in Höhe des Arbeitslosengeldes von täglich 28,– DM. Die Beklagte erstattete der Klägerin diese Leistungen. Außerdem entrichtete sie für den Versicherten die aufgrund der Übergangsgeldzahlung durch die Klägerin geforderten Beiträge zur Arbeiterrentenversicherung und zur Krankenversicherung. Einer weiteren Beitragsanforderung aufgrund eines von der Beklagten unmittelbar an den Kläger als landwirtschaftlichen Unternehmer gezahlten zusätzlichen Übergangsgeldes entsprach die Beklagte dagegen nicht. Sie vertrat die Ansicht, dieses Übergangsgeld sei als sogenannter Spitzbetrag nach § 560 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) aufzufassen und daher kein beitragspflichtiges Entgelt.

Während des Klageverfahrens hat die Beklagte die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 229,50 DM geleistet. Hinsichtlich der von der Klägerin weiterhin geforderten Krankenversicherungsbeiträge von 22,86 DM hat sie sich auf das Rundschreiben des Bundesverbandes der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften vom 18. November 1977 (Nr. 197/77) bezogen, in dem es heißt, daß bei Rehabilitanden ohne Anspruch auf Krankenpflege gegen eine gesetzliche Krankenkasse keine Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung bei einer Übergangsgeld Zahlung entstehen könne, da diese Personen nicht gesetzlich gegen Krankheit versichert seien.

Durch Urteil vom 15. November 1978 hat das Sozialgericht Trier die Beklagte zur Zahlung der zusätzlichen Krankenversicherungsbeiträge verurteilt. Die zusätzliche Übergangsgeldzahlung stelle keinen Spitzbetrag nach § 560 Abs. 2 RVO dar. Diese Vorschrift sei hier auch nicht entsprechend anzuwenden. Es handele sich um zwei verschiedene versicherungsrechtliche Tatbestände und um zwei Entgelte, die zur Berechnung der Beiträge zu einer Summe zusammenzufassen seien. Deshalb müßten die Versicherungsbeiträge aufgrund dieser Gesamtsumme entrichtet werden.

Das Sozialgericht hat die Berufung gegen das Urteil zugelassen. Das Urteil wurde der Beklagten am 20. Dezember 1978 zugestellt.

Den mit Zustimmung der Klägerin am 4. Januar 1979 gestellten Antrag der Beklagten auf Zulassung der Sprungrevision hat das Sozialgericht durch Beschluß vom 23. Januar 1979 abgelehnt. Nach Zustellung dieses Beschlusses am 25. Januar 1979 hat die Beklagte am 1. Februar 1979 die Berufung eingelegt.

Sie trägt vor: Die Beitragszahlung diene als ergänzende Rehabilitationsleistung der Sicherstellung einer bestehenden Renten- und Krankenversicherung. Dieser Zweck werde durch eine Beitragsentrichtung aufgrund einer Übergangsgeldzahlung im Rahmen des versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses erfüllt. Eine zusätzliche Beitragspflicht zur Krankenversicherung bestehe nur dann, wenn auch die Voraussetzungen für eine zusätzliche Mitgliedschaft zur Krankenversicherung gegeben seien. Das treffe hier jedoch nicht zu, weil der Versicherte bereits im Rahmen des versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses krankenversichert sei. Das Bundessozialgericht (BSG) habe in seinem Urteil vom 14. September 1978 – 12 RK 28/77 = festgestellt, daß eine Beitragspflicht des Rehabilitationsträgers nur im...

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