Verfahrensgang

SG Koblenz (Urteil vom 28.09.1994; Aktenzeichen S 9 Ar 118/94)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 28.9.1994 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt weiterhin Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten.

Die im Februar 1935 geborene Klägerin ist seit 1963 beamtete Lehrerin an der Hauptschule H. B. in M. G. straße. Sie hat nach Altersermäßigung 25 Wochenstunden zu unterrichten.

Mit Bescheid vom 12.3.1992 stellte das, Versorgungsamt Koblenz einen GdB von 30 fest wegen der Behinderungen

  1. Bewegungsbehinderung und Sensibilitätsstörung der linken Hand und Supraspinatussyndrom nach Hand- und Oberarmbruch.
  2. Degeneratives Wirbelsäulensyndrom.
  3. Degenerative Veränderungen, der Hüft- und Kniegelenke, wiederholte Reizzustände des rechten Fußgelenks bei Bandinstabilität.
  4. Vegetative Fehlregulation.

Außerdem bestätigte das Versorgungsamt für das Finanzamt eine äußerlich erkennbare dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit.

Die Bezirksregierung Koblenz als Dienstherr lehnte den Antrag der Klägerin auf Bewilligung eines unterrichtsfreien Tages mit Bescheiden vom 22.9.1992 und 7.10.1992 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.10.1992 ab. Schon rechnerisch sei bei der 5-Tage-Woche die Verkürzung nicht möglich. Zudem liege kein Bescheid über die Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten vor. Nach der Stundenplangestaltung ende der Dienst der Klägerin am Freitag um 9.30 Uhr. Die Physikalische Abteilung des St E.-Krankenhauses M. bescheinigte am 18.1.1992, Gruppenbehandlungen in Kombination mit Bewegungsbad könnten nur morgens von 8–11.30 Uhr verabreicht werden.

Im Dezember 1992 beantragte die Klägerin Gleichstellung nach dem Schwerbehindertengesetz [SchwbG]. Ohne ständige physiotherapeutische Behandlung müsse in absehbarer Zeit mit ihrer Dienstunfähigkeit und somit dem Verlust des Arbeitsplatzes gerechnet werden. Diese physikalische Therapie werde aber nur an Vormittagen, dh während der üblichen Unterrichtszeit, durchgeführt. Sie könne nicht dauernd stehen und nicht treppensteigen. Ihr drohe die Zwangspensionierung. Auf Antrage teilte die Bezirksregierung am 10.3.1993 mit, eine Versetzung in den Ruhestand sei nicht vorgesehen.

Mit Bescheid vom 2.7.1993 lehnte die Beklagte Gleichstellung ab. Diese sei bei Beamten nur in Ausnahmefällen möglich, weder drohe die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand noch auf einen nicht gleichwertigen oder der Behinderung nicht angemessenen Arbeitsplatz.

Nach Zurückweisung des Widerspruchs durch Widerspruchsbescheid vom 17.1.1994 hat die Klägerin am 10.2.1994 Klage erhoben. Wegen der fortschreitenden Erkrankung müsse sie nach Ansicht des behandelnden Arztes spätestens mit 60 Jahren in den Ruhestand treten. Nach § 56 Abs. 1 S 1 Landesbeamtengesetz müsse sie mit der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit rechnen. Sie sei

1987/88 insgesamt

64

Tage

1990/91

128

Tage

1993

22

Tage und

1994 v 1.2.–30.6.

150

Tage

dienstunfähig gewesen. Auch im neuen Schuljahr 1994/95 sei ihr Wunsch nicht berücksichtigt worden, an einem Tag der Woche die Behandlungen durchzuführen.

Erneut war sie dienstunfähig vom 6.9. bis 30.9.1994.

Mit Urteil vom 28.9.1994 hat das Sozialgericht [SG] die Klage abgewiesen. Die Gleichstellung solle bei konkret drohendem Verlust des Arbeitsplatzes die Benachteiligung des Behinderten im Wettbewerb mit Gesunden verringern. Daher müßten konkrete Anhaltspunkte für den drohenden Verlust des Arbeitsplatzes vorliegen. Die entfernte Möglichkeit der Arbeitsplatzgefährdung genüge jedoch nicht. Da der Beamte auf Lebenszeit den Arbeitsplatz nur unter besonderen Voraussetzungen verlieren könne, sei jedenfalls Voraussetzung die Einleitung des Verfahrens durch den Dienstherrn durch Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens. Eine derartige Überprüfung habe der Dienstherr jedoch noch nicht eingeleitet. Allein die Gefahr dieses Verfahrens bei anhaltender Dienstunfähigkeit genüge nicht. Daher sei im anhängigen Verfahren nicht die Dienstunfähigkeit durch Sachverständigengutachten festzustellen. Selbst bei pflichtwidriger Unterlassung der Überprüfung der Dienstunfähigkeit durch den Dienstherrn könne eine konkrete Arbeitsplatzgefährdung nicht angenommen werden. Allein die Nichtgewährung eines dienstfreien Tages für die physikalisch-therapeutische Behandlung rechtfertige nicht die Gleichstellung.

Mit ihrer Berufung vom 24.11.1994 wendet sich die Klägerin gegen das ihr am 14.11.1994 zugestellte Urteil, die sie nach mehrfacher Erinnerung erst am 24.3.1995 begründet hat. Sie sei erneut dienstunfähig geschrieben. Ihr Dienstherr habe erklärt, bei fortbestehender Dienstunfähigkeit nach Abschluß der Kurmaßnahmen zu prüfen, ob das Verfahren eingeleitet werde. Ihre Lebenszeitstellung als Beamtin sei ernstlich gefährdet, weil sie mit der Einleitung des Zwangspensionierungsverfahrens rechnen müsse. Dienstunfähigkeit könne schon vorliegen, wenn Aussicht b...

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